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Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Erster Abschnitt – Art der baulichen Nutzung
§ 8 BauNVO – Gewerbegebiete
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
- 2.
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
- 3.
Tankstellen,
- 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
- 2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
- 3.
Vergnügungsstätten.
Zu § 8: Geändert durch G vom 3. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 176) (7. 7. 2023).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauNVO - Baunutzungsverordnung/§§ 1 - 15, Erster Abschnitt - Art der baulichen Nutzung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139664,10