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Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V)
§ 2 StiftG M-V – Stiftungsbehörde
Zuständige Stiftungsbehörde für
- 1.
die Anerkennung der Stiftung nach § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- 2.
die Ergänzung des Stiftungsgeschäftes um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen nach § 81 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- 3.
Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- 4.
die Genehmigung oder Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- 5.
die Genehmigung der Zulegung und der Zusammenlegung nach §§ 86b bis 86f des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- 6.
die Genehmigung der Auflösung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- 7.
die Aufhebung nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- 8.
die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 7
ist das für das Stiftungswesen zuständige Ministerium. Für kommunale Stiftungen bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 10 Absatz 3 und für kirchliche Stiftungen nach § 11.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/StiftG M-V,MV - Landesstiftungsgesetz/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=2199445,3