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§ 10 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Schutz von Bezeichnungen → Zweites Kapitel – Eintragung in die Architektenliste

Titel: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchtG
Gliederungs-Nr.: 77210
Normtyp: Gesetz

§ 10 NArchtG – Beschäftigungsart

(1) Die Eintragung in die Architektenliste erfolgt je nach Beschäftigungsart mit dem Zusatz "freischaffend", "beamtet", "angestellt" oder "baugewerblich tätig".

(2) 1Mit dem Zusatz "freischaffend" wird in die Architektenliste eingetragen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt und über eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 11 verfügt. 2Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbständig oder als Gesellschafterin oder Gesellschafter ausübt. 3Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.

(3) Mit dem Zusatz "baugewerblich tätig" wird in die Architektenliste eingetragen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unter Verfolgung eigener oder fremder Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen ausübt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NArchtG,NI - Niedersächsisches Architektengesetz/§§ 1 - 21, Erster Teil - Schutz von Bezeichnungen/§§ 5 - 12, Zweites Kapitel - Eintragung in die Architektenliste/