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§ 39 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit, Rüge

Titel: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchtG
Gliederungs-Nr.: 77210
Normtyp: Gesetz

§ 39 NArchtG – Berufsgerichte

(1) Für Entscheidungen im ersten Rechtszug besteht ein Berufsgericht, für Entscheidungen im Rechtsmittelzug ein Berufsgerichtshof.

(2) Die Berufsgerichte haben ihren Sitz in Hannover und führen die Bezeichnung "Architekten-Berufsgericht Niedersachsen" und "Architekten-Berufsgerichtshof Niedersachsen".

(3) 1Bei den Berufsgerichten wird je eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Der Geschäftsgang wird durch Geschäftsordnungen geregelt, die das Justizministerium nach Anhörung der Kammer und der Vorsitzenden der Berufsgerichte erlässt.

(4) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Finanzmittel für den Bedarf der Berufsgerichte stellt die Architektenkammer zur Verfügung.

(5) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Architektinnen oder Architekten als ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern.

(6) Der Berufsgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzender oder Vorsitzendem, zwei weiteren Richterinnen oder Richtern auf Lebenszeit und zwei Architektinnen oder Architekten als ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern.

(7) 1Die Mitglieder der Berufsgerichte werden von dem Oberlandesgericht Celle auf Vorschlag der Architektenkammer und, soweit sie im öffentlichen Dienst stehen, im Einvernehmen mit ihrer obersten Dienstbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

(8) Zum Mitglied der Berufsgerichte dürfen nicht bestellt werden

  1. 1.

    Beschäftigte der Aufsichtsbehörde,

  2. 2.

    nach § 29 Abs. 4 Beauftragte und deren Beschäftigte,

  3. 3.

    Mitglieder der Organe oder der Ausschüsse der Architektenkammer,

  4. 4.

    Beschäftigte der Architektenkammer,

  5. 5.

    Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens öffentliche Klage erhoben ist oder gegen die eine Disziplinarklage erhoben oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist, während der Dauer des Verfahrens,

  6. 6.

    Personen, die in einem Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind,

  7. 7.

    Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,

  8. 8.

    Personen, gegen die im berufsgerichtlichen Verfahren auf Verweis oder Geldbuße von mehr als 500 Euro erkannt worden ist oder denen die Mitgliedschaft in den Organen der Architektenkammer oder ihrer Untergliederungen aberkannt worden ist, für die Dauer von fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils sowie

  9. 9.

    Personen, denen im berufsgerichtlichen Verfahren das Wahlrecht oder die Wählbarkeit zu den Organen der Architektenkammer aberkannt worden ist, für die Dauer der Aberkennung.

(9) Die Entschädigung für die Mitglieder der Berufsgerichte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird nach Anhörung der Architektenkammer von dem Justizministerium für die Dauer der Bestellung im Voraus festgesetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NArchtG,NI - Niedersächsisches Architektengesetz/§§ 37 - 43, Dritter Teil - Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit, Rüge/