Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 5 NArchtG
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Schutz von Bezeichnungen → Zweites Kapitel – Eintragung in die Architektenliste

Titel: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchtG
Gliederungs-Nr.: 77210
Normtyp: Gesetz

§ 5 NArchtG – Voraussetzungen für die Eintragung

(1) In die Architektenliste wird mit einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und einem Zusatz nach § 10 Abs. 1 auf Antrag eingetragen, wer

  1. 1.

    in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt und

  2. 2.

    befähigt ist, die mit der Berufsbezeichnung verbundenen Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 5 wahrzunehmen.

(2) Die Eintragung in die Architektenliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NArchtG,NI - Niedersächsisches Architektengesetz/§§ 1 - 21, Erster Teil - Schutz von Bezeichnungen/§§ 5 - 12, Zweites Kapitel - Eintragung in die Architektenliste/