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§ 14 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Finanzausgleich im Rahmen des Steuerverbundes → Dritter Unterabschnitt – Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände

Titel: Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 KFAG – Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände

(1) Die Gemeindeverbände (Bandkreise und der Regionalverband Saarbrücken) erhalten aus der Schlüsselmasse der Gemeindeverbände (§ 7 Nr. 3) Schlüsselzuweisungen nach Maßgabe ihres Finanzbedarfes und ihrer Umlagekraft. Zu diesem Zwecke wird die Umlagekraft des Gemeindeverbandes, die durch die Umlagekraftmesszahl (Absatz 3) bestimmt wird, seinem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl (Absatz 4) ausgedrückt wird, gegenübergestellt

(2) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Umlagekraftmesszahl, so erhält der Gemeindeverband eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages.

(3) Die Umlagekraftmesszahl wird ermittelt durch Vervielfachung der Umlagegrundlagen mit einem einheitlichen Hundertsatz, der jährlich durch den Minister des Innern, Familie, Frauen und Sport so festzusetzen ist, dass er dem gewogenen Landesdurchschnitt der Umlagesätze der Kreis- und Regionalverbandsumlage im Vorjahr entspricht. Umlagegrundlagen eines Gemeindeverbandes sind die Summe der Finanzkraftmesszahlen (§ 10) seiner Gemeinden und die Summe aus 85 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen B und C an seine Gemeinden im Ausgleichsjahr, gekürzt um den Anteil an der Finanzausgleichsumlage (§ 17).

(4) Die Bedarfsmesszahl wird ermittelt, indem die Einwohnerzahl des Gemeindeverbandes zuzüglich des Ansatzes für Soziallasten gemäß Absatz 5 mit einem einheitlichen Kopfbetrag vervielfacht wird. Der Kopfbetrag ist durch den Minister des Innern, Familie, Frauen und Sport so festzusetzen, dass die Schlüsselmasse der Gemeindeverbände (§ 7 Nr. 3), abzüglich eines voraussichtlich benötigten Betrages für Berichtigungen (§ 22), aufgebraucht wird.

(5) Gemeindeverbände erhalten einen Ansatz für Soziallasten, wenn die Belastung durch Soziallasten anhand der Daten der Finanzrechnung für das zweitvorangegangene Jahr im Verhältnis zur Einwohnerzahl den Durchschnitt der Landkreise übersteigt. Soziallasten sind die Salden, die den folgenden Produkten bzw. Produktgruppen des Produktplans nach Anlage 16 der Verwaltungsvorschriften zu haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes und der Kommunalhaushaltsverordnung entsprechen:
311 Grundversorgung Hilfen nach SGB XII, Produkte 311001 bis 311006,
312 Hilfen für Asylbewerber,
318 Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, Produkte 318001 bis 318004,
351 sonstige sozialen Hilfen und Leistungen, Produkt 351006,
361 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
362 Jugendarbeit,
363 sonstige Leistungen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe.

Nicht zu den Soziallasten gehören die Zahlungen, die durch die Verwaltung der sozialen Angelegenheiten entstehen. Zahlungen, die nur zum Teil einer Leistung nach Satz 2 zugeordnet werden können, sind aufzuteilen. Der Ansatz beträgt bis zu 20 Prozentpunkte über dem Durchschnitt je Prozentpunkt 7 vom Tausend der Einwohnerzahl, für jeden weiteren Prozentpunkt 5 vom Tausend der Einwohnerzahl. Nicht volle Hundertsätze sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden. Der ermittelte Ansatz ist auf einen Einwohner zu runden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KFAG,SL - Kommunalfinanzausgleichsgesetz/§§ 6 - 16, Zweiter Abschnitt - Finanzausgleich im Rahmen des Steuerverbundes/§ 14, Dritter Unterabschnitt - Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände/