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§ 5 VertretG
Gesetz über die Vertretung des Saarlandes Gesetz Nr. 739
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Vertretung des Saarlandes Gesetz Nr. 739
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: VertretG,SL
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 VertretG

(1) In Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten können sich die zur Vertretung des Saarlandes berufenen Personen und Organe durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Soweit ein Gesetz nicht die Vertretung durch Rechtsanwälte gebietet, können sie Beamte, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 174 VwGO) besitzen, oder Richter, die zur ausschließlichen Dienstleistung in der Verwaltung abgeordnet sind, zu Prozessbevollmächtigten bestellen.

(2) In Rechtsstreitigkeiten vor dem Landesarbeitsgericht können die zur Vertretung des Saarlandes berufenen Personen und Organe die Vertreter von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände zu Prozessbevollmächtigten bestellen.