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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UVPG - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/§§ 47 - 53, Teil 4 - Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen/
Dokument
§ 52 UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bundesrecht
Teil 4 – Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
§ 52 UVPG – Landschaftsplanungen
Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UVPG - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/§§ 47 - 53, Teil 4 - Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139657,85
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