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§ 52 UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
Bundesrecht

Teil 4 – Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen

Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UVPG
Gliederungs-Nr.: 2129-20
Normtyp: Gesetz

§ 52 UVPG – Landschaftsplanungen

Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UVPG - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/§§ 47 - 53, Teil 4 - Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen/