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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UVPG - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/§§ 54 - 64, Teil 5 - Grenzüberschreitende Umweltprüfungen/§§ 60 - 63, Abschnitt 2 - Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung/
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§ 62 UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bundesrecht
Teil 5 – Grenzüberschreitende Umweltprüfungen → Abschnitt 2 – Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung
§ 62 UVPG – Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen
Für die Beteiligung der deutschen Behörden bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gelten die Vorschriften für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben nach § 58 und für die Konsultation mit dem anderen Staat nach § 55 Absatz 5 entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UVPG - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/§§ 54 - 64, Teil 5 - Grenzüberschreitende Umweltprüfungen/§§ 60 - 63, Abschnitt 2 - Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139657,95
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