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§ 6 BestG
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BestG,HB
Gliederungs-Nr.: 2133-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BestG – Selbstverwaltung

(1) Die Bewirtschaftung und Verwaltung der stadteigenen Friedhöfe erfolgt auf Grund von Friedhofsordnungen, die die Stadtgemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben in Form eines Ortsgesetzes erlassen.

(2) (weggefallen)

(3) Die Bewirtschaftung und Verwaltung der nicht stadteigenen Friedhöfe regelt der jeweilige Träger eines solchen Friedhofes selbst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BestG,HB - Bestattungsgesetz/