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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RAVG,HB - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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§ 14 RAVG
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Landesrecht Bremen
§ 14 RAVG – Übergangsvorschriften
(1) Für die Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen angehören, gelten abweichend von § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 die folgenden Bestimmungen:
- 1.Von der Mitgliedschaft ist ausgenommen, wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet hat oder berufsunfähig ist.
- 2.Von der Mitgliedschaft wird auf Antrag befreit, wer eine andere nach Maßgabe der Satzung gleichwertige Versorgung nachweist.
- 3.Die Mitgliedschaft auf Antrag erwirbt, wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist.
- 4.Das Nähere regelt die Satzung. Anträge auf Befreiung von der Mitgliedschaft können bis zum Ablauf von sechs Monaten, auf Erwerb der Mitgliedschaft bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten der ersten Satzung gestellt werden und wirken auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes zurück, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 1 und § 7 entstehen unbeschadet des Tages des In-Kraft-Tretens des Gesetzes und der Satzung erstmals am 1. Januar 1998. Besteht am 1. Januar 1998 eine Berufsunfähigkeit, entstehen die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten erst bei Wiederherstellung der Berufsfähigkeit.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RAVG,HB - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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