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Art. 67 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

VII. – Haushalts- und Finanzwesen.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 67 Verf

(1) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt worden, so kann die Bürgerschaft den Senat ermächtigen, bis zum In-Kraft-Treten des Haushaltsplanes

  1. 1.

    alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um

    1. a)

      bestehende Einrichtungen zu erhalten und beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

    2. b)

      die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg zu erfüllen,

    3. c)

      Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiterzugewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Mittel bewilligt waren;

  2. 2.

    die feststehenden Einnahmen und die Einnahmen aus den für ein Rechnungsjahr festzusetzenden Steuern und anderen Abgaben fortzuerheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;

  3. 3.

    für die nach Ziffer 1 zulässigen Ausgaben Kassenkredite aufzunehmen, soweit nicht der Geldbedarf durch Steuern und andere Abgaben, die auf Gesetz beruhen, oder aus sonstigen Einnahmen gedeckt werden kann.

(2) Wird im Falle des Artikels 36 die Vertrauensfrage mit einer Vorlage nach Absatz 1 verbunden, und macht die Bürgerschaft von keiner der in Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 genannten Befugnisse Gebrauch, so ist der Senat nach Ablauf der Monatsfrist, spätestens aber mit Beginn des neuen Rechnungsjahres, im Umfange des Absatzes 1 zur Fortführung des Haushaltsplanes ermächtigt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 66 - 72a, VII. - Haushalts- und Finanzwesen./
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