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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 66 - 72a, VII. - Haushalts- und Finanzwesen./
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Art. 70 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
VII. – Haushalts- und Finanzwesen.
Art. 70 Verf
Der Senat hat der Bürgerschaft über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Erteilung der Entlastung Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung ist eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Freien und Hansestadt Hamburg beizufügen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 66 - 72a, VII. - Haushalts- und Finanzwesen./
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