NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 7 NArchG
Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen (Niedersächsisches Archivgesetz - NArchG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen (Niedersächsisches Archivgesetz - NArchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NArchG
Gliederungs-Nr.: 22560020000000
Normtyp: Gesetz

§ 7 NArchG – Archivgut des Landtages, der kommunalen Körperschaften und sonstiger Einrichtungen

(1) Der Landtag, die kommunalen Körperschaften sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen sind verpflichtet, ihr Archivgut zu sichern. Dazu unterhält der Landtag ein eigenes Archiv oder bietet sein Schriftgut nach § 3 Abs. 6 dem Landesarchiv zur Übernahme an. Im Übrigen können die in Satz 1 genannten Einrichtungen zur Sicherung ihres Archivgutes eigene oder gemeinsame Archive unterhalten oder ihr Schriftgut dem Archiv einer anderen in Satz 1 genannten Einrichtung oder nach § 3 Abs. 6 dem Landesarchiv zur Übernahme anbieten.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen.

(3) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen Archive unterhalten oder die Abgabe ihres Archivgutes an Archive einer anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtung geregelt haben, haben sie ihr Schriftgut diesen Archiven zur Übernahme anzubieten. Die §§ 3a , 3b und 4 Satz 1 sowie die §§ 5 bis 6a gelten entsprechend. Soweit Hochschulen des Landes Archive unterhalten, gelten auch § 3 Abs. 1 bis 5 und § 4 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landesarchivs das Hochschularchiv tritt. Im Übrigen regeln die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen die Angelegenheiten ihrer Archive in eigener Zuständigkeit.


§ 2 NHZG
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: NHZG,NI
Gliederungs-Nr.: 22220030000000
Normtyp: Gesetz

§ 2 NHZG – Entsprechende Geltung des Staatsvertrages

Der Staatsvertrag gilt für die Studienplatzvergabe nach § 1 entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anders bestimmt ist.


§ 7 NHZG – Zulassungsverfahren für weiterführende Studiengänge

(1) Die Hochschulen regeln das Zulassungsverfahren für weiterführende Studiengänge und Masterstudiengänge in einer Ordnung, wenn Zulassungsbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 erforderlich sind. Hierbei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1.

    Bei der Auswahl ist überwiegend der von der Hochschule festgestellte Grad der Eignung für den betreffenden Studiengang zu Grunde zu legen.

  2. 2.

    Bei der Feststellung der Eignung für Masterstudiengänge im Rahmen von konsekutiven Studiengängen ist insbesondere das Ergebnis der Bachelorprüfung und, wenn dieses noch nicht vorliegt, insbesondere eine anhand der bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote zu berücksichtigen.

  3. 3.

    Bei der Feststellung der Eignung für Weiterbildungsstudiengänge sind der Erfolg und die Dauer einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die in einem engen Zusammenhang mit dem gewählten Studiengang steht, besonders zu bewerten.

Die Hochschule kann die Eignung ergänzend auch durch Motivationserhebungen in schriftlicher Form feststellen, soweit dies Bestandteil von Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Hochschulen für den Studiengang ist. Die Hochschule kann durch Ordnung eine Vorabquote für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, einrichten. Die Hochschule kann durch Ordnung eine Vorabquote für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, einrichten. Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung zum Studium außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(2) Die Ordnung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Genehmigung.


Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

Vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576 - VORIS 20300 -)  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9)

Inhaltsübersicht  (2) §§
  
Erster Teil:  
Grundlagen der Kommunalverfassung 1 bis 18
  
Zweiter Teil:  
Benennung, Sitz, Hoheitszeichen 19 bis 22
  
Dritter Teil:  
Gebiete 23 bis 27
  
Vierter Teil:  
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger 28 bis 44
  
Fünfter Teil:  
Innere Kommunalverfassung 45 bis 96
  
Erster Abschnitt:  
Vertretung 45 bis 70
  
Zweiter Abschnitt:  
Ausschüsse der Vertretung 71 bis 73
  
Dritter Abschnitt:  
Hauptausschuss 74 bis 79
  
Vierter Abschnitt:  
Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter 80 bis 89
  
Fünfter Abschnitt:  
Ortschaften, Stadtbezirke 90 bis 96
  
Sechster Teil:  
Samtgemeinden 97 bis 106
  
Erster Abschnitt:  
Bildung und Aufgaben der Samtgemeinden 97 bis 102
  
Zweiter Abschnitt:  
Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde 103 bis 106
  
Siebenter Teil:  
Beschäftigte 107 bis 109
  
Achter Teil:  
Kommunalwirtschaft 110 bis 158
  
Erster Abschnitt:  
Haushaltswirtschaft 110 bis 129
  
Zweiter Abschnitt:  
Sondervermögen und Treuhandvermögen 130 bis 135
  
Dritter Abschnitt:  
Unternehmen und Einrichtungen 136 bis 152
  
Vierter Abschnitt:  
Prüfungswesen 153 bis 158
  
Neunter Teil:  
Besondere Aufgaben- und Kostenregelungen 159 bis 169
  
Erster Abschnitt:  
Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover und übrige regionsangehörige Gemeinden 159 bis 167
  
Zweiter Abschnitt:  
Landkreis Göttingen und Stadt Göttingen 168 bis 169
  
Zehnter Teil:  
Aufsicht 170 bis 176
  
Elfter Teil:  
Übergangs- und Schlussvorschriften 177 bis 182
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576)

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStatG
Gliederungs-Nr.: 29000010000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)

Vom 27. Juni 1988 (Nds. GVBl. S. 113 - VORIS 29000 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen

Vom 30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 107 - VORIS 11120 -)  (1)

Zuletzt geändert durch Beschluss vom 12. März 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 19)

Die Landesregierung hat am 30. März 2004 die nachstehende Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen beschlossen.

Inhaltsverzeichnis  (2) §§
  
Teil A  
Allgemeines  
  
Geltungsbereich und Zweck 1
Gleichstellung 2
  
Teil B  
Landesregierung  
  
Ministerpräsidentin, Ministerpräsident 3
Staatskanzlei 4
Ministerin, Minister 5
Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten durch Mitglieder der Landesregierung, sonstige Mitwirkungen 6
Vorbehaltene Angelegenheiten 7
Meinungsverschiedenheiten 8
Kabinettsvorlagen 9
Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung 10
Sitzungen der Landesregierung 11
Beschlüsse der Landesregierung 12
  
Teil C  
Ministerien  
  
I.  
Organisation, Führung, Zusammenarbeit  
  
Aufgaben, Gliederung, Geschäftsverteilung 13
Projektgruppen 14
Beauftragte 15
Führung, Zusammenarbeit 16
  
II.  
Bearbeitung  
  
Eingänge 17
Bearbeitung, Dokumentation 18
Beteiligung, Mitzeichnung 19
Schriftverkehr 20
Zeichnungsbefugnis, Zeichnungsformen 21
  
III.  
Zusammenarbeit oberster Landesbehörden  
  
Zusammenarbeit der Ministerien, Mitzeichnung 22
Zusammenarbeit in Bundesratssachen 23
Zusammenarbeit mit Beauftragten 24
Interministerielle Arbeitskreise 25
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 26
Beteiligung des Landesrechnungshofs 27
  
IV.  
Zusammenarbeit mit anderen Behörden und sonstigen Stellen  
  
Nachgeordnete Behörden 28
Bund, Länder, Europäische Union 29
Diplomatische und konsularische Vertretungen 30
Beteiligung von Verbänden und sonstigen Stellen 31
Prüfung der Mittelstandsrelevanz, Clearingstelle 31a
  
V.  
Zusammenarbeit mit dem Landtag  
  
Teilnahme an Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse sowie an Fraktionssitzungen und -arbeitskreisen 32
Kleine Anfragen zur schriftlichen, kurzfristigen schriftlichen oder mündlichen Beantwortung, Große Anfragen 33
Entschließungen, Beschlüsse zu Eingaben 34
Anträge aus der Mitte des Landtages 35
Vorlagen an den Landtag 36
Aktenvorlagen an den Landtag 36a
Unterrichtung des Landtages 37
  
Teil D  
Normsetzung, Verkündung  
  
Gesetzesfolgenabschätzung 38
Verhältnismäßigkeitsprüfung Berufsreglementierungen 38a
Begründung der Gesetz- und Verordnungsentwürfe 39
Normprüfung, Rechtsvereinfachung 40
Rechtsförmlichkeit 41
Ausfertigung, Verkündung 42
Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsblätter 43
  
Teil E  
Schlussbestimmungen  
  
In-Kraft-Treten 44
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen

Vom 1. April 2004 (Nds. GVBl. S. 107)

Die Landesregierung hat am 30. März 2004 die nachstehende Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen beschlossen.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 2, A. - Allgemeines

§ 1 GGO – Geltungsbereich und Zweck

1Die Gemeinsame Geschäftsordnung gilt für die Landesregierung sowie für die Ministerien. 2Die Staatskanzlei ist Ministerium im Sinne dieser Geschäftsordnung.


§ 2 GGO – Gleichstellung

1Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist durchgängiges Leitprinzip. 2Es ist bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen zu beachten (Gender-Mainstreaming).


§§ 3 - 12, B. - Landesregierung

§ 3 GGO – Ministerpräsidentin, Ministerpräsident

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wirkt im Rahmen der Außenvertretung des Landes auf eine einheitliche Gestaltung der Beziehungen, insbesondere zum Bund, zu den übrigen Ländern sowie zur Europäischen Union hin.

(2) 1Das von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zu ihrer oder seiner Vertretung bestimmte Mitglied der Landesregierung wird durch deren lebensältestes Mitglied vertreten. 2 § 4 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. 3Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann im Einzelfall Abweichendes regeln.

(3) 1Staatsverträge und Verwaltungsabkommen unterzeichnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, soweit sie oder er nichts anderes bestimmt hat. 2Vor Aufnahme von Verhandlungen ist das Einverständnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten einzuholen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verwaltungsabkommen, die keine allgemeine politische, wirtschaftliche, soziale, finanzielle oder kulturelle Bedeutung haben, insbesondere

  1. 1.

    nur den Kreis der Vertragsparteien ändern,

  2. 2.

    regelmäßig an eine neue Sachlage angepasst werden müssen oder

  3. 3.

    nach dem Vorbild bestehender Vereinbarungen abgeschlossen werden.


§ 4 GGO – Staatskanzlei

(1) 1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bedient sich zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und zur Leitung der Geschäfte der Landesregierung der Staatskanzlei. 2Diese wird von der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei geführt. 3Sie oder er vertritt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten hinsichtlich der Aufgaben der Staatskanzlei.

(2) 1Unter Beachtung der Ressortverantwortung der Ministerien koordiniert die Staatskanzlei deren Aufgaben. 2Sie ist hierzu frühzeitig über Vorhaben von politischer Bedeutung ( § 5 Abs. 1 Nr. 1 ), insbesondere über beabsichtigte Rechtsetzungsvorhaben, durch Zuleitung entsprechender Unterlagen zu unterrichten.


§ 5 GGO – Ministerin, Minister

(1) Die Ministerinnen und Minister unterrichten die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten

  1. 1.

    über Maßnahmen und Vorhaben von Bedeutung für

    1. a)

      die Richtlinien der Politik,

    2. b)

      die Leitung der Geschäfte der Landesregierung,

    3. c)

      die Beziehungen des Landes nach außen,

  2. 2.

    auf Verlangen über Angelegenheiten des Geschäftsbereichs,

  3. 3.

    über die Absicht, an einer Sitzung des Landtages nicht teilzunehmen, und

  4. 4.

    vor Antritt dienstlicher Auslandsreisen, ausgenommen Reisen zu den Organen der Europäischen Union.

(2) 1Ministerinnen und Minister werden wie folgt vertreten:

  1. 1.

    im Plenum des Landtages und bei der Ausfertigung von Verordnungen der Landesregierung durch ein anderes Mitglied der Landesregierung und

  2. 2.

    im Übrigen durch die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, die ihrerseits durch die jeweils hierzu bestimmten Angehörigen der Ministerien vertreten werden.

2Ist eine Ministerin oder ein Minister längere Zeit verhindert, beauftragt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ein anderes Mitglied der Landesregierung mit der Wahrnehmung der Geschäfte.


§ 6 GGO – Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten durch Mitglieder der Landesregierung, sonstige Mitwirkungen

(1) 1Die Mitglieder der Landesregierung dürfen nur in Aufsichtsgremien von solchen auf Erwerb ausgerichteten Unternehmen sein,

  1. 1.

    an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist und

  2. 2.

    die landesweit oder regional strukturbestimmend oder sonst von besonderer Bedeutung sind.

2Sie dürfen nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, soweit die Wahrnehmung nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) Mitglieder der Landesregierung sollen nur dann in Leitungs- oder Aufsichtsgremien von Einrichtungen, Vereinen oder ähnlichen Organisationen mitwirken, wenn Interessenkonflikte in Bezug auf ihr Amt ausgeschlossen werden können.

(3) Mitglieder der Landesregierung dürfen in

  1. 1.

    öffentlich-rechtlichen Stiftungen,

  2. 2.

    gemeinsamen Einrichtungen des Bundes und der Länder,

  3. 3.

    Forschungseinrichtungen,

  4. 4.

    anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen

tätig sein, wenn im Einzelfall ein erhebliches Interesse des Landes an der Tätigkeit gegeben ist.

(4) Soweit ein Mitglied der Landesregierung entgegen den Absätzen 1 bis 3 Mitglied ist oder mitwirkt, hat es dies zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres seit Berufung in das Amtsverhältnis aufzugeben.


§ 7 GGO – Vorbehaltene Angelegenheiten

Die Landesregierung beschließt über

  1. 1.

    die ihr gesetzlich übertragenen Angelegenheiten,

  2. 2.

    die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder im Bundesrat,

  3. 3.

    Bundesratsinitiativen und Landesanträge, das Stimmverhalten und darüber, wer für die Landesregierung im Bundesratsplenum reden wird,

  4. 4.

    die Abgrenzung der Geschäftsbereiche,

  5. 5.

    Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, wenn die beteiligten Ministerinnen und Minister sich nicht verständigen konnten,

  6. 6.

    die Freigabe eines Gesetz- oder Verordnungsentwurfs der Landesregierung zur Verbandsbeteiligung,

  7. 7.

    Gesetzentwürfe,

  8. 8.

    Verordnungen der Landesregierung,

  9. 9.

    Entwürfe von Staatsverträgen sowie deren Freigabe zur Verbandsbeteiligung,

  10. 10.

    die Gewährung des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen gegenüber dem Landtag ( Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung ),

  11. 11.

    Vorlagen zur Unterrichtung des Landtages ( §§ 36 ,  37 ),

  12. 12.

    Antworten zu Großen Anfragen ( § 33 Abs. 4 ),

  13. 13.

    die Organisation der öffentlichen Verwaltung ( Artikel 38 der Niedersächsischen Verfassung ),

  14. 14.

    dienstrechtliche Angelegenheiten der Berufsrichterinnen und Berufsrichter, der Beamtinnen und Beamten sowie über arbeitsrechtliche Angelegenheiten des Tarifpersonals, soweit sie die Befugnisse nicht auf einzelne Mitglieder der Landesregierung oder auf andere Stellen übertragen hat,

  15. 15.

    die Zustimmung zu Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1  und  3 ,

  16. 16.

    die Vertretung der Ministerinnen und Minister untereinander,

  17. 17.

    die Bildung von Abteilungen, Referatsgruppen und der Leitung unmittelbar zugeordneten Referaten und Stabsstellen sowie die Zielorganisation der Ministerien,

  18. 18.

    die Bestellung von Beauftragten der Landesregierung ( § 15 ),

  19. 19.

    einen Antrag auf Vorabüberweisung nach § 24 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages ,

  20. 20.

    das Führen von Zusätzen zur amtlichen Behördenbezeichnung ( § 20 ),

  21. 21.

    die Einrichtung von ressortübergreifenden Projektgruppen und interministeriellen Arbeitskreisen ( §§ 14 ,  25 ) und

  22. 22.

    sonstige Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung.


§ 8 GGO – Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten der Ministerien ist die Landesregierung erst zu befassen, nachdem ein Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Ministerinnen und Ministern persönlich ohne Erfolg geblieben ist.


§ 9 GGO – Kabinettsvorlagen

(1) 1Die Beratungen und Beschlüsse der Landesregierung werden durch schriftliche Kabinettsvorlagen vorbereitet. 2Diese enthalten:

  1. 1.

    einen vorangestellten Beschlussvorschlag, eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung,

  2. 2.

    die Angabe der beteiligten Ministerien und das Ergebnis ihrer Beteiligung,

  3. 3.

    im Fall eines gescheiterten Einigungsversuchs eine Darstellung des wesentlichen Streitstandes mit Lösungsvorschlägen durch das federführende Ministerium unter Aufnahme eines Beitrages des beteiligten Ministeriums,

  4. 4.

    das Ergebnis einer Verbandsbeteiligung, insbesondere die Darstellung wesentlicher Anregungen, denen nicht entsprochen werden soll,

  5. 5.

    bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen außerdem

    1. a)

      die Mitteilung, dass das Verfahren nach § 40 mit der Staatskanzlei abgeschlossen ist,

    2. b)

      Angaben über die wesentlichen Ergebnisse einer Gesetzesfolgenabschätzung,

    3. c)

      das Ergebnis der Anhörung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit die Regelungen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berühren, und

    4. d)

      das Ergebnis der Prüfung, ob der Entwurf mittelstandsrelevant ist ( § 31a ),

  6. 6.

    bei Angelegenheiten nach § 6 außerdem

    1. a)

      die Gründe für die Übernahme des jeweiligen Mandats und

    2. b)

      alle bisher wahrgenommenen Mandate des jeweiligen Mitglieds der Landesregierung,

  7. 7.

    eine Darlegung

    1. a)

      der Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf das Klima unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 3 Sätze 3 bis 4 sowie § 8 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 des Niedersächsischen Klimagesetzes und auf die Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Klimacheck),

    2. b)

      der Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

    3. c)

      der Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen,

    4. d)

      der Auswirkungen auf Familien und

    5. e)

      der Auswirkungen auf die Digitalisierung (Digitalcheck),

  8. 8.

    Angaben über die voraussichtlichen Kosten und haushaltsmäßigen Auswirkungen der Ausführung des Beschlussvorschlages nach Maßgabe des Absatzes 3.

3Vorlagen, die einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf betreffen, können in Bezug auf Satz 2 Nr. 5 Buchst. b und c sowie Nr. 7 auf die Ausführungen in der Begründung des Gesetz- oder Verordnungsentwurfs verweisen.

(2) Bei Vorlagen zur Unterrichtung des Landtages über die Vorbereitung von Staatsverträgen und sonstigen Abkommen ist dem Entwurf des Abkommens ein Vorblatt beizufügen, das Angaben zum Vertragsgegenstand, zum Verfahrensstand, eine kurze Bewertung der beabsichtigten Regelung und Angaben zu den finanziellen Auswirkungen enthält.

(3) 1Die voraussichtlichen Kosten und die haushaltsmäßigen Auswirkungen für das Land, die kommunalen Körperschaften, den Bund oder andere Träger öffentlicher Verwaltung sind vollständig und nachvollziehbar möglichst unter Einbeziehung der Finanzfolgenabschätzung darzulegen. 2Die Mehr- oder Minderausgaben oder Mehr- oder Mindereinnahmen des Landes sind unter Verwendung eines Vordrucks für das laufende und das nächste Haushaltsjahr sowie den Zeitraum der Mittelfristigen Planung darzustellen. 3Zudem ist anzugeben, auf welche Weise die notwendige Deckung erreicht werden kann.

(4) 1Vorlagen werden von den Ministerinnen oder Ministern unterzeichnet und der Staatskanzlei zugeleitet. 2Zwischen dem Eingang der Kabinettsvorlage bei der Staatskanzlei und der Beratung durch die Landesregierung sollen mindestens zehn Tage liegen.


§ 10 GGO – Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung

(1) 1Die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei lädt zu den Sitzungen der Landesregierung unter Beifügung einer Tagesordnung ein. 2Die Einladung soll spätestens fünf Tage vor der Sitzung in den Ministerien vorliegen.

(2) Die Staatskanzlei übersendet die Vorlagen unverzüglich, spätestens zusammen mit der Tagesordnung an die Ministerinnen und Minister.

(3) 1Die Sitzungen der Landesregierung werden in einer Staatssekretärsbesprechung unter Vorsitz der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei vorbereitet. 2Die Besprechungen und die Besprechungsniederschrift sind vertraulich. 3Über Ausnahmen entscheidet die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei.


§ 11 GGO – Sitzungen der Landesregierung

(1) 1Die Landesregierung berät und beschließt in gemeinsamen Sitzungen. 2Kann nicht die nächste Sitzung abgewartet werden, wird die Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe gegenüber der Staatskanzlei innerhalb einer von dieser gesetzten Frist herbeigeführt.

(2) 1An den Sitzungen der Landesregierung nehmen neben den Mitgliedern der Landesregierung oder ihren Vertretungen auch teil:

  1. 1.

    die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei,

  2. 2.

    die Sprecherin oder der Sprecher der Landesregierung,

  3. 3.

    die oder der Bevollmächtigte des Landes beim Bund,

  4. 4.

    eine Schriftführerin oder ein Schriftführer,

  5. 5.

    sonstige Personen, soweit sie durch Beschluss der Landesregierung zu bestimmten Themen ein Vortragsrecht haben,

  6. 6.

    weitere Personen mit Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.

2Die Ministerinnen und Minister können im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten Angehörige ihres Ministeriums zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte hinzuziehen.

(3) Die Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich.


§ 12 GGO – Beschlüsse der Landesregierung

(1) 1In den Sitzungen der Landesregierung sind stimmberechtigt ihre Mitglieder oder die sie vertretenden Staatssekretärinnen und Staatssekretäre. 2Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

(2) 1Beschließt die Landesregierung über den Entwurf des Haushaltsplans sowie über Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans ( Artikel 39 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung ) gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so kann diese oder dieser gegen den Beschluss unverzüglich Widerspruch erheben. 2Ist Widerspruch erhoben, ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung in Anwesenheit der Finanzministerin oder des Finanzministers erneut zu beschließen. 3Die Durchführung der vom Widerspruch betroffenen Angelegenheit unterbleibt, sofern sie nicht mehrheitlich beschlossen wird und die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zugestimmt hat. 4Beim Widerspruch und der nachfolgenden Beschlussfassung dürfen sich die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sowie die Finanzministerin oder der Finanzminister nicht vertreten lassen.

(3) 1Die von der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnete Niederschrift wird den Ministerinnen und Ministern unverzüglich zugesandt. 2Die Besprechungen und die Besprechungsniederschrift sind vertraulich.

(4) 1Die Niederschrift ist vertraulich. 2Über Ausnahmen entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident.


§§ 13 - 37, C. - Ministerien
§§ 13 - 16a, I. - Organisation, Führung, Zusammenarbeit

§ 13 GGO – Aufgaben, Gliederung, Geschäftsverteilung

(1) 1Die Ministerien sollen sich auf gesetzgeberische und allgemein lenkende Aufgaben sowie auf Aufgaben der Aufsicht, Planung und Erfolgskontrolle beschränken. 2Vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen sind Vollzugsaufgaben und die Bearbeitung von Einzelfällen nachgeordneten Behörden vorbehalten.

(2) 1Organisationseinheiten der Ministerien sind Abteilungen und Referatsgruppen sowie diesen zugeordnete Referate. 2Referate, denen ausschließlich und auf Dauer Aufgaben des unmittelbaren Leitungsbereichs zugewiesen sind, können der Leitung des Ministeriums direkt unterstellt werden.

(3) 1Niemand soll in mehreren Referaten eingesetzt oder mehreren unmittelbaren Vorgesetzten zugeordnet werden. 2Die Leitung einer Organisationseinheit kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihrer Organisationseinheit für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten andere Aufgaben übertragen, wenn die Arbeit auf andere Weise nicht oder nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums bewältigt werden kann.

(4) Die Verteilung der Aufgaben auf die verschiedenen Organisationseinheiten sowie innerhalb dieser ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.


§ 14 GGO – Projektgruppen

1Zur Planung und Wahrnehmung von zeitlich begrenzten, umfangreichen und in sich abgegrenzten Aufgaben zu Themen, die die Zuständigkeit mehrerer Organisationseinheiten oder Ministerien betreffen, können Projektgruppen mit eigener Projektorganisation und -verantwortung eingerichtet werden. 2Hierzu werden festgelegt:

  1. 1.

    der Projektauftrag,

  2. 2.

    die Projektleitung und ihre Vertretung,

  3. 3.

    die weiteren Mitglieder und ihr Status,

  4. 4.

    die finanziellen, personellen und sonstigen Rahmenbedingungen,

  5. 5.

    der Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten und des erwarteten Abschlusses sowie weitere Terminvorgaben,

  6. 6.

    Arbeits- und Zeitplanung,

  7. 7.

    die Vorlage von Zwischen- und Schlussberichten,

  8. 8.

    die projektspezifische Organisation einschließlich Bestimmungen über Geschäftsstellenfunktionen und

  9. 9.

    die Mittel des Projektcontrolling und, soweit erforderlich, die Bestimmung eines Lenkungsgremiums.


§ 15 GGO – Beauftragte

1Die Landesregierung oder die Leitung eines Ministeriums kann sich für besondere Aufgabenbereiche durch Personen außerhalb der Linienorganisation beraten und durch Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen unterstützen lassen (Beauftragte). 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beauftragte für einen bestimmten Zeitraum berufen und ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die organisatorische Zuordnung zur Leitung eines Ministeriums geregelt.


§ 16 GGO – Führung, Zusammenarbeit

(1) 1Angehörige des Ministeriums sind für die selbständige Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich. 2Sie unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und unterrichten sich gegenseitig, zeitgerecht und umfassend über Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sein könnte.

(2) 1Führungskräfte legen innerhalb eines durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie konzeptionelle Aussagen der Landesregierung und der Ministerinnen und Minister vorgegebenen Rahmens Arbeitsziele fest. 2Hierzu sollen sie mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich die Schwerpunktthemen und die sich hieraus ergebenden Arbeitsziele vereinbaren.

(3) 1Führungskräfte sind für die Einhaltung der Arbeitsziele verantwortlich und sorgen für deren Fortschreibung sowie eine Erfolgskontrolle. 2Die Initiative und Entscheidungsfreude der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll gefördert werden.

(4) 1Führungskräfte tragen Verantwortung für eine sachgerechte und gleichmäßige Aufgabenverteilung. 2Sie wirken darauf hin, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingearbeitet und ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechend eingesetzt und gefördert werden. 3Sie beobachten den Leistungsstand ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und erörtern ihn mit ihnen.

(5) 1Führungskräfte fördern die Delegation von Verantwortung. 2Sie sorgen für eine umfassende und vertrauensvolle Zusammenarbeit sowie für eine offene, kooperative und auf gegenseitige Achtung aufbauende Ausgestaltung der Arbeitsabläufe. 3Sie fördern den Leistungswillen, die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zur Übernahme von Verantwortung sowie die Kreativität ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(6) Führungskräfte führen regelmäßig mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Dienstbesprechungen durch

  1. 1.

    zum allgemeinen Informations- und Erfahrungsaustausch,

  2. 2.

    zur Koordinierung der Arbeit und zur Regelung von Verfahrens- und Sachfragen der Aufgabenerledigung,

  3. 3.

    zur Erörterung von Entwicklungstendenzen und Veränderungen in den Aufgabenbereichen sowie von organisatorischen Veränderungen,

  4. 4.

    zur Unterrichtung über neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften.


§ 16a GGO

(weggefallen)


§§ 13 - 37, C. - Ministerien
§§ 17 - 21, II. - Bearbeitung

§ 17 GGO – Eingänge

(1) 1Alle dem Ministerium oder einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugeleiteten Eingänge sind unverzüglich durchzusehen, mit Sicht- und Arbeitsvermerken zu versehen und der weiteren Bearbeitung zuzuführen. 2Unmittelbar zugegangene Eingänge legen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer jeweiligen Führungskraft vor, soweit dies zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben erforderlich ist.

(2) Der Leitung des Ministeriums sind vorzulegen

  1. 1.

    Schreiben von Abgeordneten des Europäischen Parlaments, des Bundestages und des Landtages,

  2. 2.

    Beschwerden über Entscheidungen oder das Verhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

  3. 3.

    alle an die Ministerin oder den Minister und die Staatssekretärin oder den Staatssekretär persönlich gerichtete Schreiben und

  4. 4.

    Eingänge von allgemeiner oder besonderer politischer Bedeutung.


§ 18 GGO – Bearbeitung, Dokumentation

(1) 1Zugewiesene Aufgaben werden unter Beachtung der festgelegten Ziele zügig, zweckmäßig und wirtschaftlich in eigener Verantwortung erledigt. 2In den Arbeitsabläufen sind elektronische Verfahren soweit wie möglich zu nutzen. 3Stand und Entwicklung der Vorgangsbearbeitung müssen jederzeit aus den elektronisch oder in Papierform geführten Akten nachvollziehbar sein.

(2) Sind Anfragen und Beschwerden voraussichtlich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang zu erledigen, so soll eine Zwischennachricht gegeben werden.

(3) 1Über die Regelung des § 36 des Beamtenstatusgesetzes hinaus sind Bedenken gegen Arbeitsanordnungen vorzutragen. 2Nicht ausgeräumte Bedenken sind zu dokumentieren und der jeweiligen Führungskraft zur Kenntnis zu geben. 3Bei der Abzeichnung eines auf Anordnung erstellten Entwurfs oder Vermerks kann der Zusatz "auf Anweisung" zum Namenszeichen verwendet werden.

(4) 1Vorgänge sind einheitlich zu dokumentieren und im erforderlichen Umfang gegen Veränderungen zu schützen. 2Es gilt die Aktenordnung und der Aktenplan für die niedersächsische Landesverwaltung.


§ 19 GGO – Beteiligung, Mitzeichnung

1Berührt ein Vorgang die Aufgaben mehrerer Referate, beteiligt das federführende Referat mitbetroffene Referate. 2Federführend ist das Referat, das nach dem Geschäftsverteilungsplan fachlich überwiegend zuständig ist. 3Bei Meinungsverschiedenheiten suchen die jeweiligen Führungskräfte eine einvernehmliche Lösung. 4Mit der Mitzeichnung wird die Mitverantwortung für die sachgerechte Bearbeitung des jeweiligen Aufgabengebiets übernommen.


§ 20 GGO – Schriftverkehr

1Der Schriftverkehr innerhalb der Ministerien wird unmittelbar zwischen den Referaten geführt. 2Der Schriftverkehr nach außen wird unter der amtlichen Behördenbezeichnung geführt. 3Zusätze dürfen nur gebraucht werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift oder Beschluss der Landesregierung zugelassen ist. 4Ministerinnen und Minister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre können für die von ihnen gezeichneten Schreiben persönliche Kopfbogen verwenden.


§ 21 GGO – Zeichnungsbefugnis, Zeichnungsformen

(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, zeichnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Schriftstücke regelmäßig selbst. 2Hiermit wird die Verantwortung für die sachgerechte Bearbeitung übernommen. 3Aus dem Entwurf ergibt sich, wer ihn bearbeitet, gezeichnet und mitgezeichnet hat.

(2) Es zeichnen

  1. 1.

    die Ministerin oder der Minister sowie die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei ohne Zusatz,

  2. 2.

    die Staatssekretärin oder der Staatssekretär mit dem Zusatz "In Vertretung" über dem Namen,

  3. 3.

    die Vertreterin oder der Vertreter der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs mit dem Zusatz "In Vertretung der Staatssekretärin" oder "In Vertretung des Staatssekretärs" über dem Namen,

  4. 4.

    alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Zusatz "Im Auftrage" über dem Namen.

(3) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär zeichnet

  1. 1.

    Schreiben an den Landtag, die als Landtagsdrucksachen zu veröffentlichen sind,

  2. 2.

    Beiträge zu Antworten der Landesregierung auf Entschließungen des Landtages und

  3. 3.

    Beiträge zu Antworten der Landesregierung auf Eingaben, die zur Berücksichtigung oder Erwägung überwiesen wurden.


§§ 13 - 37, C. - Ministerien
§§ 22 - 27, III. - Zusammenarbeit oberster Landesbehörden

§ 22 GGO – Zusammenarbeit der Ministerien, Mitzeichnung

1Berühren Angelegenheiten mehrere Ministerien, beteiligt das federführende die mitbetroffenen Ministerien rechtzeitig und fügt entsprechende Unterlagen bei. 2Zeichnet ein Ministerium nicht mit, hat es in seiner Stellungnahme darzulegen, von welchen Änderungen die Mitzeichnung abhängig gemacht oder aus welchen Gründen sie verweigert wird.


§ 23 GGO – Zusammenarbeit in Bundesratssachen

(1) Im Bundesrat und in seinen Ausschüssen haben die Mitglieder der Landesregierung sowie die oder der Bevollmächtigte der Landesregierung beim Bund die Richtlinien der Politik und die Beschlüsse der Landesregierung zu vertreten.

(2) 1Beteiligte Ministerien erörtern ihr beabsichtigtes Stimmverhalten zu den einzelnen Tagesordnungspunkten der Ausschüsse und der Europakammer des Bundesrates. 2Anträge für die Ausschusssitzungen sind dem Bundesrat, der Vertretung des Landes beim Bund und den zuständigen Ministerien der Länder, Voten zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Vertretung des Landes beim Bund rechtzeitig vor Sitzungsbeginn zuzuleiten.

(3) War im Rahmen eines Europakammerverfahrens eine rechtzeitige Befassung der Landesregierung nicht möglich, ist diese in der auf die Sitzung der Europakammer folgenden Sitzung über das Stimmverhalten und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten.

(4) Die Staatskanzlei leitet eine von der Landesregierung beschlossene Bundesratsinitiative nach redaktioneller Überprüfung dem Bundesrat zu.

(5) Die Staatskanzlei veröffentlicht das Stimmverhalten der Landesregierung im Bundesrat und im Europakammerverfahren.


§ 24 GGO – Zusammenarbeit mit Beauftragten

1Beauftragte sind bei Vorhaben, die ihre Aufgabenbereiche berühren, zu beteiligen. 2Sie informieren ihrerseits die Ministerien in Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung.


§ 25 GGO – Interministerielle Arbeitskreise

1Zur regelmäßigen Abstimmung zwischen mehreren Ministerien zu Fragen bedeutsamer Politik- oder Verwaltungsbereiche können interministerielle Arbeitskreise eingerichtet werden. 2Hierbei sind der Abstimmungsgegenstand, das federführende Ministerium und die weiteren beteiligten Ministerien festzulegen. 3Soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt, endet die Arbeit des Arbeitskreises spätestens mit Ablauf eines Jahres nach seiner Einrichtung.


§ 26 GGO – Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

(1) 1Die Presse- und Informationsstelle der Landesregierung

  1. 1.

    vertritt die Politik der Landesregierung gegenüber den Medien,

  2. 2.

    unterrichtet die Mitglieder der Landesregierung über den Inhalt der Medienberichterstattung,

  3. 3.

    vertritt gemeinsam mit den Pressesprecherinnen und Pressesprechern der Ministerien die Landesregierung in der Landespressekonferenz,

  4. 4.

    gibt Veröffentlichungen und Mitteilungen an die Presse, die über fachliche Mitteilungen des Geschäftsbereichs eines Ministeriums hinausgehen, insbesondere solche von wesentlicher politischer Bedeutung oder Auswirkung.

2In Angelegenheiten des Bundesrates hält die oder der Bevollmächtigte des Landes beim Bund Verbindung zu den Medien am Sitz des Bundesrates.

(2) 1Die zuständigen Pressestellen in den Ministerien vertreten das Ministerium gegenüber den Medien und halten die Verbindung mit der Presse- und Informationsstelle der Landesregierung. 2Von den für die Presse bestimmten Veröffentlichungen erhält die Presse- und Informationsstelle der Landesregierung einen Abdruck.


§ 27 GGO – Beteiligung des Landesrechnungshofs

(1) Bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die die Stellung und die Aufgaben des Landesrechnungshofs berühren oder Auswirkungen von erheblicher finanzieller Bedeutung haben, ist diesem frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Unterrichtung des Landesrechnungshofs nach § 102 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung und die Anhörung des Landesrechnungshofs nach § 103 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung sollen möglichst frühzeitig erfolgen.


§§ 13 - 37, C. - Ministerien
§§ 28 - 31a, IV. - Zusammenarbeit mit anderen Behörden und sonstigen Stellen

§ 28 GGO – Nachgeordnete Behörden

1Schriftverkehr mit nachgeordneten Behörden und Dienststellen der Landesverwaltung sowie mit den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist in der Regel über die den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Aufsichtsbehörden zu leiten. 2Dies gilt nicht für Angelegenheiten der Justizverwaltung und den Verkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Rechtsangelegenheiten.


§ 29 GGO – Bund, Länder, Europäische Union

(1) 1Schriftverkehr mit Verfassungsorganen des Bundes, Regierungschefinnen und Regierungschefs anderer Länder und Organen der Europäischen Union sowie Schreiben von besonderer politischer Bedeutung an Bundesministerinnen oder Bundesminister sind der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vorbehalten. 2Im Übrigen verkehren Ministerien mit obersten Bundes- und Landesbehörden sowie mit Dienststellen der Europäischen Union unmittelbar. 3Die Vertretungen des Landes beim Bund oder bei der Europäischen Union sind durch Übersendung von Abdrucken zu unterrichten, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Für Aktenvorlagen an den Bundestag oder das Parlament eines anderen Landes gilt § 36a entsprechend.


§ 30 GGO – Diplomatische und konsularische Vertretungen

(1) 1Die Ministerien verkehren mit den deutschen diplomatischen Vertretungen und Konsulaten, den ausländischen Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen nur auf dem Wege über das Auswärtige Amt. 2Der Verkehr mit dem Auswärtigen Amt findet über die Staatskanzlei statt, soweit es für die Vertretung des Landes nach außen von Bedeutung sein kann.

(2) In Amts- und Rechtshilfesachen sowie bei Übermittlung von Fachinformationen ohne besondere politische Bedeutung verkehren die Ministerien mit diplomatischen und konsularischen Vertretungen unmittelbar.


§ 31 GGO – Beteiligung von Verbänden und sonstigen Stellen

(1) 1Über die gesetzlichen Beteiligungspflichten hinaus sind bei der Vorbereitung von allgemeinen Regelungen, insbesondere von Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

  1. 1.

    die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 96 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und

  2. 2.

    die kommunalen Spitzenverbände

zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind. 2Anderen Stellen kann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) 1Ist die Landesregierung für den Erlass einer Regelung zuständig, darf eine Verbandsbeteiligung erst eingeleitet werden, wenn die Landesregierung die Freigabe des Entwurfs beschlossen hat; dies gilt nicht für den Beginn von Verhandlungen über allgemeine Regelungen nach § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes sowie für Angelegenheiten von unwesentlicher politischer Bedeutung. 2Ist ein Ministerium für den Erlass einer Regelung zuständig, so ist die Verbandsbeteiligung nach Abschluss der Ressortbeteiligung einzuleiten, sofern die beteiligten Ministerien nicht einer vorzeitigen Verbandsbeteiligung zustimmen. 3Erklärungen, die zu beteiligende Ministerien binden, dürfen nicht abgegeben werden.

(3) 1Für die Abgabe einer Stellungnahme ist in der Regel eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, in besonders eiligen Fällen kann die Frist bis auf drei Wochen verkürzt werden. 2Im Bedarfsfall kann anstelle oder neben der schriftlichen Anhörung auch eine mündliche Erörterung erfolgen.

(4) Soll ein Entwurf wesentlich verändert werden, ohne dass die Änderung bereits Gegenstand der Verbandsbeteiligung war, ist den zu beteiligenden Stellen (Absatz 1 Satz 1) insoweit nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) 1Über die Regelungen der Absätze 1 bis 4 hinaus werden Entwürfe allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften gleichzeitig mit der Zuleitung an die Ressorts zur frühzeitigen Information übersandt. 2Ausnahmsweise werden die Entwürfe den Spitzenorganisationen erst nach erfolgter Ressortabstimmung zugeleitet, soweit sie für die Bestimmung der politischen Richtlinien oder für die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sind. 3Aufgrund des frühen Stadiums der Beteiligung ist auf die Vorläufigkeit der Entwürfe hinzuweisen. 4Ebenso ist auf die Vertraulichkeit der zugeleiteten Entwürfe hinzuweisen. 5Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände können innerhalb der den Ressorts eingeräumten Äußerungsfrist schriftlich zum Entwurf Stellung nehmen.


§ 31a GGO – Prüfung der Mittelstandsrelevanz, Clearingstelle

(1) 1Das fachlich zuständige Ministerium prüft bei der Erstellung eines Gesetz- oder Verordnungsentwurfs, ob das Gesetz oder die Verordnung erheblich mittelstandsrelevant ist. 2Wird dies verneint, so ist das Ergebnis in die Kabinettsvorlage aufzunehmen. 3Stellt das Ministerium eine erhebliche Mittelstandsrelevanz fest, so ist der Staatssekretärsbesprechung ( § 10 Abs. 3 ) mit dem Referentenentwurf ein Beschlussvorschlag zur Einleitung eines Clearingverfahrens vorzulegen. 4Das Clearingverfahren dient der Prüfung des Entwurfs auf bürokratische Lasten und wird durch ein Votum und gegebenenfalls Vorschläge zu mittelstandsfreundlicheren Regelungen abgeschlossen.

(2) 1Das Clearingverfahren wird von einer unabhängigen und weisungsfreien Clearingstelle durchgeführt. 2Die Ministerien können die Clearingstelle bitten, sie hinsichtlich der Prüfung der Mittelstandsrelevanz zu beraten. 3Des Weiteren kann die Clearingstelle auf Wunsch der am Rechtsetzungsverfahren beteiligten Stellen zu sonstigen rechtlichen Fragestellungen, die eine erhebliche Mittelstandsrelevanz haben, beratend tätig werden.

(3) 1Das Clearingverfahren soll den Zeitraum von drei bis sechs Wochen nicht überschreiten. 2Das fachlich zuständige Ministerium kann nach Abstimmung in der Staatssekretärsbesprechung abweichende Zeiträume festlegen.

(4) 1Das Ergebnis des Clearingverfahrens ist in der Kabinettsvorlage ( § 9 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d ) darzustellen; die §§ 22  und  40 bleiben unberührt. 2Abweichungen von den Empfehlungen des Votums sind durch das fachlich zuständige Ministerium in der Kabinettsvorlage unter Angabe der Gründe für die Abweichungen anzuzeigen. 3Die Ergebnisse des Clearingverfahrens werden der Landesregierung und dem Landtag im weiteren Rechtsetzungsverfahren in Form einer empfehlenden, gutachterlichen Stellungnahme zur Verfügung gestellt.


§§ 13 - 37, C. - Ministerien
§§ 32 - 37, V. - Zusammenarbeit mit dem Landtag

§ 32 GGO – Teilnahme an Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse sowie an Fraktionssitzungen und -arbeitskreisen

(1) 1Jedes Ministerium stellt sicher, dass es in den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse zu den seinen Geschäftsbereich berührenden Tagesordnungspunkten vertreten ist. 2Angehörige der Ministerien haben in den Ausschusssitzungen die Auffassung der Landesregierung zu vertreten.

(2) An Sitzungen einer Landtagsfraktion und ihrer Arbeitskreise dürfen Angehörige der Ministerien nur mit Genehmigung der Leitung des Ministeriums teilnehmen.


§ 33 GGO – Kleine Anfragen zur schriftlichen, kurzfristigen schriftlichen oder mündlichen Beantwortung, Große Anfragen

(1) 1Kleine Anfragen zur schriftlichen oder kurzfristigen schriftlichen Beantwortung sowie Große Anfragen leitet die Staatskanzlei dem fachlich zuständigen Ministerium zu. 2Ein Übergang der Federführung auf ein anderes Ministerium ist der Staatskanzlei durch schriftliche Übernahmeerklärung anzuzeigen.

(2) 1Das fachlich zuständige Ministerium beantwortet

  1. 1.

    Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung namens der Landesregierung innerhalb eines Monats und

  2. 2.

    Kleine Anfragen zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung binnen zwei Wochen

jeweils nach Eingang bei der Staatskanzlei. 2Die Staatskanzlei kann sich die Billigung der Antwort vorbehalten. 3Kann die Frist nicht eingehalten werden, so ist der Landtag unverzüglich schriftlich über die Hinderungsgründe zu unterrichten und anzugeben, wann eine Antwort zu erwarten ist; die Staatskanzlei erhält hiervon einen Abdruck.

(3) 1Mündliche Anfragen beantwortet das zuständige Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung. 2Die beabsichtigten Antworten sind der Staatskanzlei spätestens am Tag vor der Fragestunde zuzuleiten. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Bei Großen Anfragen teilt die Staatskanzlei dem Landtag binnen einer Frist von zwei Wochen nach Eingang bei ihr mit, zu welchem Tagungsabschnitt die Landesregierung die Große Anfrage beantworten wird. 2Das zuständige Ministerium legt die geplante Antwort vor dem geplanten Tagungsabschnitt der Landesregierung zur Beschlussfassung vor. 3Große Anfragen beantwortet das zuständige Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung.


§ 34 GGO – Entschließungen, Beschlüsse zu Eingaben

(1) Entschließungen und Beschlüsse des Landtages zu Eingaben, die ein Ersuchen an die Landesregierung enthalten, leitet die Staatskanzlei dem zuständigen Ministerium zur Erledigung zu; § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Das Ministerium leitet den Entwurf einer Antwort der Landesregierung an die Staatskanzlei. 2Hierin wird dargestellt, was auf die Entschließung oder Eingabe hin veranlasst worden ist. 3Kann ein Ministerium den Entwurf nicht innerhalb einer gesetzten Frist vorlegen, unterrichtet es den Landtag schriftlich über den Sachstand; die Staatskanzlei erhält hiervon einen Abdruck.

(3) Die Staatskanzlei leitet die Antwort der Landesregierung dem Landtag zu.

(4) Werden der Staatskanzlei von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Bemerkungen zu einer Antwort der Landesregierung ( § 40 Abs. 3  und  4 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages ) zugeleitet, sind die Absätze 1 bis 3 anzuwenden.


§ 35 GGO – Anträge aus der Mitte des Landtages

1Anträge aus der Mitte des Landtages überprüfen die Ministerien auf ihre Zuständigkeit und darauf, ob etwas zu veranlassen ist, insbesondere, ob seitens der Landesregierung in der Plenarsitzung oder in einer Ausschusssitzung eine Erklärung abzugeben ist. 2Sind Regelungen, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken und dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterliegen, betroffen, so ist auf Antrag des Landtages oder eines seiner Ausschüsse eine Prüfung entsprechend § 38a durch das fachlich zuständige Ministerium durchzuführen.


§ 36 GGO – Vorlagen an den Landtag

Die von der Landesregierung beschlossenen Vorlagen werden durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten dem Landtag zugeleitet und von dem in der Sache zuständigen Mitglied der Landesregierung vertreten.


§ 36a GGO – Aktenvorlagen an den Landtag

(1) Geht bei der Landesregierung ein Aktenvorlageverlangen gemäß Artikel 24 Abs. 2 oder Artikel 27 der Niedersächsischen Verfassung ein, so bestimmt die Staatskanzlei das federführende Ministerium und gibt den übrigen Ministerien, unabhängig davon, ob deren Akten von dem Verlangen betroffen sind, Gelegenheit zur Anmeldung, ob sie die Aktenvorlage mitzeichnen wollen.

(2) Die Aktenvorlage erfolgt durch das federführende Ministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei unter Mitzeichnung der Ministerien, die dies gemäß Absatz 1 angemeldet hatten.


§ 37 GGO – Unterrichtung des Landtages

(1) Über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus unterrichtet die Landesregierung den Landtag

  1. 1.

    über Gesetzentwürfe und Entwürfe von Staatsverträgen,

  2. 2.

    soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht,

    1. a)

      über Verordnungsentwürfe,

    2. b)

      über die Mitwirkung im Bundesrat,

    3. c)

      über die Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen Ländern, anderen Staaten, der Europäischen Union und deren Organen,

    4. d)

      über die Durchführung von Großvorhaben und

  3. 3.

    über Zustimmungen nach § 6 Abs. 1  und  3 .

(2) Die Unterrichtung erfolgt

  1. 1.

    bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen gleichzeitig mit der Verbandsbeteiligung,

  2. 2.

    bei Entwürfen von Staatsverträgen und sonstigen staatlichen Abkommen, sobald der Verhandlungsstand eine Unterrichtung zulässt,

  3. 3.

    bei der Mitwirkung im Bundesrat, sobald der Stand der Vorbereitungen für die Entscheidung der Landesregierung über das Stimmverhalten eine Unterrichtung zulässt und

  4. 4.

    in den sonstigen Fällen, sobald die Landesregierung über den Gegenstand beschlossen hat.

(3) Zuständig für die Unterrichtung ist die Staatskanzlei; abweichend hiervon erfolgt die Unterrichtung über die Mitwirkung im Bundesrat sowie über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union und deren Organen durch das für Bundes- und Europaangelegenheiten zuständige Ministerium.


§§ 38 - 43, D. - Normsetzung, Verkündung

§ 38 GGO – Gesetzesfolgenabschätzung

(1) 1Mit einem Gesetz- oder Verordnungsentwurf erstellt das federführende Ministerium eine Gesetzesfolgenabschätzung. 2Ist eine Gesetzesfolgenabschätzung in einem Einzelfall nicht möglich oder erforderlich, so ist dies zu begründen.

(2) 1Die Gesetzesfolgenabschätzung besteht aus einer Wirksamkeitsprüfung und einer Finanzfolgenabschätzung. 2Die Wirksamkeitsprüfung soll klären,

  1. 1.

    ob eine Regelung durch Rechtsvorschrift notwendig ist,

  2. 2.

    welche Regelungsalternativen es gibt,

  3. 3.

    inwieweit die Regelungsalternativen den beabsichtigten Zweck erreichen,

  4. 4.

    welche Folgen über die Erreichung des Regelungszwecks hinaus zu erwarten sind und

  5. 5.

    wie diese Folgen zu bewerten sind.

3In der Finanzfolgenabschätzung wird dargestellt, welche finanziellen Folgen durch die beabsichtigte Regelung für das Land, die Gemeinden, die Landkreise und andere Träger öffentlicher Verwaltung in absehbarer Zeit zu erwarten sind.


§ 38a GGO – Verhältnismäßigkeitsprüfung Berufsreglementierungen

1Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken und dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, insbesondere nach den Artikeln 5 bis 7 , zu überprüfen. 2Diese Prüfung ist nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 3 und 4 zu erläutern. 3Die Öffentlichkeit ist nach Artikel 8 der vorgenannten Richtlinie zu beteiligen. 4Hierzu sind die Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in geeigneter Weise zu veröffentlichen.


§ 39 GGO – Begründung der Gesetz- und Verordnungsentwürfe

(1) 1Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung werden mit einer Begründung versehen. 2In einem allgemeinen Teil sind darzustellen:

  1. 1.

    Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Entwurfs,

  2. 2.

    wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung,

  3. 3.

    die Ergebnisse des Klimachecks nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Buchst. a sowie die Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung,

  4. 4.

    Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

  5. 5.

    die Auswirkungen auf Familien,

  6. 6.

    die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen,

  7. 7.

    die voraussichtlichen Kosten und die haushaltsmäßigen Auswirkungen des Entwurfs,

  8. 8.

    bei Entwürfen nach § 38a das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung und

  9. 9.

    die Ergebnisse des Digitalchecks nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Buchst. e .

3In einem besonderen Teil sind die einzelnen Regelungen zu begründen.

(2) 1Die Begründung ist nach der Verbandsbeteiligung um deren wesentliche Ergebnisse zu ergänzen. 2Dabei sind im allgemeinen Teil der Begründung die angehörten Verbände und die sonstigen Stellen sowie eine Darstellung und Würdigung allgemeiner, die Einzelvorschriften übergreifender Verbandsforderungen aufzunehmen. 3Das Ergebnis der Verbandsbeteiligung ist für jede Bestimmung im besonderen Teil der Begründung mitzuteilen.

(3) Bei einer Verordnung eines Ministeriums sind die wesentlichen Gründe im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mitzuteilen.


§ 40 GGO – Normprüfung, Rechtsvereinfachung

(1) 1Gesetz- und Verordnungsentwürfe, ausgenommen Entwürfe von Gebühren- und Kostenordnungen, werden von der Staatskanzlei auf ihre Erforderlichkeit, die Norminhalte, die Normgestaltung und die Vollzugseignung (Normprüfung) überprüft und zwar

  1. 1.

    bei einem Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung vor dem Beschluss der Landesregierung über die Freigabe zur Verbandsbeteiligung oder bei Angelegenheiten von unwesentlicher politischer Bedeutung ( § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ) vor Einleitung der Verbandsbeteiligung und

  2. 2.

    bei einer Verordnung eines Ministeriums nach der Verbandsbeteiligung.

2Inhalt und Verfahren der Normprüfung richten sich nach den von der Staatskanzlei herausgegebenen Hinweisen.

(2) Soll ein Entwurf nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nach der Verbandsbeteiligung wesentlich geändert werden, so erhält die Staatskanzlei erneut Gelegenheit zur Überprüfung.

(3) Soweit über die Vorschläge der Staatskanzlei kein Einvernehmen erzielt wird, stellt das federführende Ministerium den Streitstand mit den Lösungsvorschlägen

  1. 1.

    im Fall eines Gesetzes oder einer Verordnung der Landesregierung in der Kabinettsvorlage und

  2. 2.

    im Fall der Verordnung eines Ministeriums in einer Vorlage für die Ministerin oder den Minister

dar und nimmt darin einen dafür bestimmten Beitrag der Staatskanzlei auf.

(4) Die Staatskanzlei soll im Zusammenwirken mit den Ministerien Vorschläge zur Vereinfachung geltender Rechtsvorschriften erarbeiten.


§ 41 GGO – Rechtsförmlichkeit

Gesetz- und Verordnungsentwürfe werden von der Staatskanzlei auf ihre Rechtsförmlichkeit überprüft und überarbeitet.


§ 42 GGO – Ausfertigung, Verkündung

(1) Bei einem Gesetz zeichnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident auf der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages ausgefertigten Urschrift die Verkündungsformel.

(2) 1Eine Verordnung der Landesregierung wird unter der Bezeichnung "Die Niedersächsische Landesregierung" von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister ausgefertigt. 2Eine Verordnung eines Ministeriums wird unter der Bezeichnung des Ministeriums von der Ministerin oder dem Minister ausgefertigt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für eine Verordnung von mehreren Ministerien oder von der Landesregierung und einem oder mehreren Ministerien entsprechend.

(3) Urschriften von Gesetzen und Verordnungen werden von der Staatskanzlei erstellt und nach Verkündung vom Niedersächsischen Landesarchiv - Standort Hannover - übernommen.


§ 43 GGO – Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsblätter

(1) Im von der Staatskanzlei herausgegebenen Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt werden verkündet:

  1. 1.

    Gesetze,

  2. 2.

    Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien und

  3. 3.

    Notverordnungen, sofern eine Verkündung möglich ist.

(2) Außerdem werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht:

  1. 1.

    Geschäftsordnungen von Verfassungsorganen,

  2. 2.

    Entscheidungsformeln des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 2 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Oberverwaltungsgerichts nach § 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung , soweit sie Rechtsvorschriften betreffen, die nach Absatz 1 verkündet worden sind,

  3. 3.

    Entscheidungsformeln des Staatsgerichtshofs nach § 19 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof .

(3) 1Amtliche Bekanntmachungsblätter der Landesregierung und der Ministerien sind:

  1. 1.

    das Niedersächsische Ministerialblatt, herausgegeben von der Staatskanzlei,

  2. 2.

    das Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen, herausgegeben vom Kultusministerium,

  3. 3.

    die Niedersächsische Rechtspflege, herausgegeben vom Justizministerium.

2Die herausgebende Stelle bestimmt die Gegenstände der Veröffentlichung.


§ 44, E. - Schlussbestimmungen

§ 44 GGO – In-Kraft-Treten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. 1.

    die Geschäftsordnung der Landesregierung vom 7. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 45), geändert durch Beschluss vom 6. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 123),

  2. 2.

    die Geschäftsordnung der Ministerien und der Staatskanzlei vom 7. Februar 1995 (Nds. MBl. S. 269), zuletzt geändert durch Beschluss vom 29. Dezember 2000 (Nds. MBl. 2001 S. 6).


Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBauO
Gliederungs-Nr.: 21072
Normtyp: Gesetz

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46 - VORIS 21072 -)  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht  (2) §§
  
Erster Teil  
Allgemeine Vorschriften  
  
Geltungsbereich 1
Begriffe 2
Allgemeine Anforderungen 3
Elektronische Kommunikation 3a
  
Zweiter Teil  
Das Grundstück und seine Bebauung  
  
Zugänglichkeit des Baugrundstücks, Anordnung und Zugänglichkeit der baulichen Anlagen 4
Grenzabstände 5
Hinzurechnung benachbarter Grundstücke 6
Abstände auf demselben Baugrundstück 7
Grundstücksteilungen 8
Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze 9
  
Dritter Teil  
Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen  
  
Gestaltung baulicher Anlagen 10
Einrichtung der Baustelle 11
Standsicherheit 12
Schutz gegen schädliche Einflüsse 13
Brandschutz 14
Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz 15
Verkehrssicherheit 16
Bauarten 16a
  
Vierter Teil  
Bauprodukte  
  
Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten 16b
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten 16c
Verwendbarkeitsnachweis 17
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung 18
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis 19
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall 20
Übereinstimmungsbestätigung 21
Übereinstimmungserklärung des Herstellers 22
Zertifizierung 23
Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen 24
Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen 25
  
Fünfter Teil  
Der Bau und seine Teile  
  
Brandverhalten von Baustoffen und Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen 26
Wände und Stützen 27
Außenwände 28
Trennwände 29
Brandwände 30
Decken und Böden 31
Dächer 32
Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern 32a
Rettungswege 33
Treppen 34
Notwendige Treppenräume 35
Notwendige Flure, Ausgänge 36
Fenster, Türen und sonstige Öffnungen 37
Aufzüge 38
Lüftungsanlagen, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle 39
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Energieerzeugung, Brennstoffversorgungsanlagen und Brennstofflagerung 40
Anlagen zur Wasserversorgung, für Abwässer und Abfälle 41
Blitzschutzanlagen 42
  
Sechster Teil  
Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen  
  
Aufenthaltsräume 43
Wohnungen 44
Toiletten und Bäder 45
Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge 46
Notwendige Einstellplätze 47
Fahrradabstellanlagen 48
Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen 49
Werbeanlagen 50
Sonderbauten 51
  
Siebter Teil  
Verantwortliche Personen  
  
Bauherrin und Bauherr 52
Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser 53
Unternehmerin und Unternehmer 54
Bauleiterin und Bauleiter 55
Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke 56
  
Achter Teil  
Behörden  
  
Bauaufsichtsbehörden 57
Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden 58
  
Neunter Teil  
Genehmigungserfordernisse  
  
Genehmigungsvorbehalt 59
Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige 60
Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen 61
Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen 62
  
Zehnter Teil  
Genehmigungsverfahren  
  
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren 63
Baugenehmigungsverfahren 64
Bautechnische Nachweise, Typenprüfung 65
Abweichungen 66
Bauantrag 67
Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit 68
Behandlung des Bauantrags 69
Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung 70
Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung 71
Durchführung baugenehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen 72
Bauvoranfrage und Bauvorbescheid 73
Typengenehmigung 73a
Bauaufsichtliche Zustimmung 74
Genehmigung fliegender Bauten 75
  
Elfter Teil  
Sonstige Vorschriften über die Bauaufsicht  
  
Bauüberwachung 76
Bauabnahmen 77
Regelmäßige Überprüfung 78
Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen sowie verfallende bauliche Anlagen 79
Ordnungswidrigkeiten 80
Baulasten, Baulastenverzeichnis 81
  
Zwölfter Teil  
Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Verordnungen 82
Technische Baubestimmungen 83
Örtliche Bauvorschriften 84
Anforderungen an bestehende und genehmigte bauliche Anlagen 85
Übergangsvorschriften 86
Änderung von Rechtsvorschriften 87
Inkrafttreten 88
  
Anhangteil  
  
Verfahrensfreie Baumaßnahmen
(zu § 60 Abs. 1)
Anhang
(1) Red. Anm.:

§ 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 311):

"Maßgaben für die Anwendung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 206), ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.

    § 9 Abs. 3 sowie die §§ 47 und 49 Abs. 1  und  2 sind nicht anzuwenden,

    1. a)

      soweit und solange eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, unabhängig von der Art der Anlage im Übrigen, als Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende errichtet oder genutzt wird und

    2. b)

      wenn der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung bis zum 31. Dezember 2019 gestellt oder, soweit keine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung erforderlich ist, mit der Baumaßnahme bis zum 31. Dezember 2019 begonnen wurde.

  2. 2.

    Keiner Baugenehmigung bedürfen bis zum 31. Dezember 2019

    1. a)

      die Errichtung und die Änderung von mobilen Unterkünften mit höchstens zwei Geschossen sowie

    2. b)

      Nutzungsänderungen

    zur zeitlich befristeten Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, wenn das Staatliche Baumanagement Niedersachsen, die Klosterkammer Hannover oder die Bauverwaltung eines Landkreises oder einer Gemeinde die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht.

  3. 3.

    Wird im Zeitpunkt der Aufnahme einer Nutzung als Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende eine Nutzung rechtmäßig ausgeübt, so kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden."

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 3a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NBauO – Geltungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen, Bauprodukte und Baumaßnahmen. 2Es gilt auch für andere Anlagen und Einrichtungen sowie für Grundstücke, an die in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    Betriebsanlagen von nichtöffentlichen Eisenbahnen sowie öffentliche Verkehrsanlagen, jeweils einschließlich des Zubehörs, der Nebenanlagen und der Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude,

  2. 2.

    Anlagen und Einrichtungen unter der Aufsicht der Bergbehörden, ausgenommen Gebäude,

  3. 3.

    Leitungen, die dem Ferntransport von Stoffen, der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der Telekommunikation oder dem Rundfunk dienen, sowie

  4. 4.

    Kräne und Krananlagen.


§ 2 NBauO – Begriffe

(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Bauliche Anlagen sind auch

  1. 1.

    Aufschüttungen, Abgrabungen und künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche,

  2. 2.

    Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze,

  3. 3.

    Spiel- und Sportplätze,

  4. 4.

    Camping- und Wochenendplätze,

  5. 5.

    Freizeit- und Vergnügungsparks,

  6. 6.

    Stellplätze,

  7. 7.

    Gerüste,

  8. 8.

    Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,

  9. 9.

    Fahrradabstellanlagen ( § 48 ),

  10. 10.

    Werbeanlagen ( § 50 ),

  11. 11.

    Warenautomaten, die von einer allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünfläche aus sichtbar sind,

  12. 12.

    ortsfeste Feuerstätten und

  13. 13.

    Anlagen, die auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich sind oder dazu bestimmt sind, vorwiegend ortsfest benutzt zu werden.

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) 1Gebäude sind in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

  1. 1.

    Gebäudeklasse 1:

    1. a)

      freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche und

    2. b)

      freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

  2. 2.

    Gebäudeklasse 2:

    nicht freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche,

  3. 3.

    Gebäudeklasse 3:

    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

  4. 4.

    Gebäudeklasse 4:

    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche,

  5. 5.

    Gebäudeklasse 5:

    von den Nummern 1 bis 4 nicht erfasste sowie unterirdische Gebäude mit Aufenthaltsräumen.

2Gebäude ohne Aufenthaltsräume, die nicht unter Satz 1 Nr. 1 Buchst. b fallen, werden nach der Gesamtgrundfläche aller Geschosse entsprechend Satz 1 der Gebäudeklasse 1, 2 oder 3 zugeordnet. 3Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche im Mittel. 4Führt ein Rettungsweg für das Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr, so ist die Höhe abweichend von Satz 3 die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Stelle der Geländeoberfläche, von der aus der Aufenthaltsraum über die Rettungsgeräte der Feuerwehr erreichbar ist. 5Die Grundfläche im Sinne dieses Gesetzes ist die Brutto-Grundfläche; bei der Berechnung der Grundfläche nach den Sätzen 1 und 2 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.

(4) Wohngebäude sind Gebäude, die nur Wohnungen oder deren Nebenzwecken dienende Räume, wie Garagen, enthalten.

(5) 1Sonderbauten sind

  1. 1.

    Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 3 von mehr als 22 m (Hochhäuser),

  2. 2.

    bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,

  3. 3.

    Gebäude mit mindestens einem Geschoss mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,

  4. 4.

    Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben,

  5. 5.

    Gebäude mit mindestens einem Raum, der einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dient und eine Grundfläche von mehr als 400 m2 hat,

  6. 6.

    Gebäude mit mindestens einem Raum, der der Nutzung durch mehr als 100 Personen dient,

  7. 7.

    Versammlungsstätten

    1. a)

      mit einem Versammlungsraum, der mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fasst, oder mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn die Versammlungsräume einen gemeinsamen Rettungsweg haben,

    2. b)

      im Freien mit mindestens einer Fläche für Aufführungen oder mindestens einer Freisportanlage jeweils mit mindestens einer Tribüne, wenn die Tribünen keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher fassen,

  8. 8.

    Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Plätzen für Gäste in Gebäuden oder mehr als 1 000 Plätzen für Gäste im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche,

  9. 9.

    Krankenhäuser,

  10. 10.

    Gebäude mit mindestens einer Nutzungseinheit, die für die Pflege oder Betreuung von Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedarf und mit eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit bestimmt ist, wenn

    1. a)

      eine solche Nutzungseinheit für die Pflege oder Betreuung von mehr als sechs solcher Menschen bestimmt ist,

    2. b)

      mehrere solcher Nutzungseinheiten einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für die Pflege oder Betreuung von insgesamt mehr als zwölf solcher Menschen bestimmt sind oder

    3. c)

      eine solche Nutzungseinheit für die Pflege oder Betreuung von Menschen mit Intensivpflegebedarf bestimmt ist, ausgenommen die Pflege oder Betreuung in familiärer Gemeinschaft,

  11. 11.

    sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, wie Gemeinschaftsunterkünfte oder Wohnheime,

  12. 12.

    Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen oder alte Menschen,

  13. 13.

    Tageseinrichtungen für Kinder und Nutzungseinheiten mit Räumen für die Kindertagespflege mit Ausnahme von Tageseinrichtungen und Nutzungseinheiten, die zur Nutzung durch nicht mehr als zehn Kinder bestimmt sind,

  14. 14.

    Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

  15. 15.

    Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

  16. 16.

    Camping- und Wochenendplätze,

  17. 17.

    Freizeit- und Vergnügungsparks,

  18. 18.

    fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,

  19. 19.

    Regallager mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagergutes von mehr als 7,50 m,

  20. 20.

    bauliche Anlagen, deren Nutzung mit erhöhter Verkehrsgefahr oder wegen des Umgangs mit Stoffen oder der Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder Gesundheitsgefahr oder erhöhter Strahlen- oder Brandgefahr verbunden ist,

  21. 21.

    bauliche Anlagen und Räume, von denen wegen ihrer Art oder ihrer Nutzung Gefahren ausgehen, die den Gefahren ähnlich sind, die von den in den Nummern 1 bis 20 genannten baulichen Anlagen und Räumen ausgehen.

2Sonderbauten sind auch die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit sie bauliche Anlagen sind.

(6) 1Ein oberirdisches Geschoss ist ein Geschoss, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. 2Ein Kellergeschoss ist ein Geschoss, das die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt.

(7) 1Vollgeschoss ist ein oberirdisches Geschoss, das über mindestens der Hälfte seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m oder mehr hat. 2Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte lichte Höhe über mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. 3Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei Anwendung der Sätze 1 und 2 unberücksichtigt. 4Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Dachhaut, in denen Aufenthaltsräume wegen der erforderlichen lichten Höhe nicht möglich sind, gelten nicht als oberste Geschosse.

(8) Aufenthaltsraum ist ein Raum, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist.

(9) 1Ein Stellplatz ist eine im Freien außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen gelegene Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. 2Ein Einstellplatz ist eine Fläche zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einem Stellplatz oder in einer Garage.

(10) 1Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen. 2Garagen sind auch Parkhäuser. 3Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Garagen.

(11) Eine Feuerstätte ist eine ortsfeste oder ortsfest benutzte Anlage oder Einrichtung in oder an einem Gebäude, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

(12) 1Baugrundstück ist das Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Rechts, auf dem eine Baumaßnahme durchgeführt wird oder auf dem sich eine bauliche Anlage befindet. 2Das Baugrundstück kann auch aus mehreren aneinander grenzenden Grundstücken bestehen, wenn und solange durch Baulast gesichert ist, dass alle baulichen Anlagen auf den Grundstücken das öffentliche Baurecht so einhalten, als wären die Grundstücke ein Grundstück.

(13) Baumaßnahme ist die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen Anlage.

(14) Bauprodukte sind

  1. 1.

    Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5; 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 159 S. 41), die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden,

  2. 2.

    aus Produkten, Baustoffen und Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden,

und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 auswirken kann.

(15) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.

(16) 1Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. 2Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.

(17) Öffentliches Baurecht sind die Vorschriften dieses Gesetzes, die Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, das städtebauliche Planungsrecht und die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte oder Baumaßnahmen oder an andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln.

(18) Bauvorlagen sind die Unterlagen, die in bauordnungsrechtlichen Verfahren für die Beurteilung einer Baumaßnahme, einer baulichen Anlage oder einer anderen Anlage oder Einrichtung im Hinblick auf das öffentliche Baurecht erforderlich sind.

(19) Solarenergieanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie.


§ 3 NBauO – Allgemeine Anforderungen

(1) 1Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, sowie die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere nicht gefährdet werden. 2Unzumutbare Belästigungen oder unzumutbare Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen.

(2) 1Bauliche Anlagen müssen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen. 2Die Belange der Menschen mit Behinderungen, der alten Menschen, der Kinder und Jugendlichen sowie der Personen mit Kleinkindern sind zu berücksichtigen. 3Zum Schutz des Klimas sind Möglichkeiten zum sparsamen Umgang mit Boden, Wasser und Energie sowie zur Gewinnung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen.

(3) Bauliche Anlagen dürfen nicht verunstaltet wirken und dürfen auch das Gesamtbild ihrer Umgebung nicht verunstalten.

(4) 1Bauliche Anlagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, wenn sie sicher benutzbar sind. 2Sie sind so instand zu halten, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 gewahrt bleiben.

(5) 1Für die Durchführung von Baumaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend. 2Baumaßnahmen dürfen keine Verhältnisse schaffen, die den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 widersprechen.

(6) Nicht bebaute Flächen von Baugrundstücken sind so herzurichten und zu unterhalten, dass die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht beeinträchtigt wird.


§ 3a NBauO – Elektronische Kommunikation

(1) 1Der Bauaufsichtsbehörde sind

  1. 1.

    Anzeigen eines beabsichtigten Abbruchs oder einer beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage ( § 60 Abs. 3 Satz 1 ),

  2. 2.

    Mitteilungen über eine sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahme ( § 62 Abs. 3 Satz 1 ),

  3. 3.

    Anträge auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen ( § 65 Abs. 2 Satz 3 ),

  4. 4.

    Anträge auf Zulassung einer Abweichung ( § 66 Abs. 2 Satz 1 ),

  5. 5.

    Anträge auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ( § 66 Abs. 6 ),

  6. 6.

    Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung ( § 67 Abs. 1 ),

  7. 7.

    Anträge auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung ( § 70 Abs. 3 Satz 1 ),

  8. 8.

    Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids ( § 71 Abs. 1 Satz 3 , auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 ),

  9. 9.

    Bauvoranfragen ( § 73 Abs. 1 ) und

  10. 10.

    Anträge auf Erteilung einer Typengenehmigung ( § 73a Abs. 1 )

und die beizufügenden Bauvorlagen jeweils von der Person, die eine der Erklärungen nach den Nummern 1 bis 10 abzugeben hat (erklärende Person), elektronisch zu übermitteln, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Übermittlung und der Nachweis der Identität der erklärenden Person haben unter Verwendung eines Nutzerkontos der erklärenden Person nach § 2 Abs. 5 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes zu erfolgen. 3Dabei muss der Nachweis der Identität der erklärenden Person im Nutzerkonto mindestens auf dem Sicherheitsniveau "substanziell" im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73; 2015 Nr. L 23 S. 19; 2016 Nr. L 155 S. 44) erfolgen. 4Jede in Verfahren nach Satz 1 übermittelte Bauvorlage muss von der für ihren Inhalt verantwortlichen Person oder Stelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nicht etwas anderes bestimmt ist. 5Die qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich, wenn

  1. 1.

    die Bauvorlage ein qualifiziertes elektronisches Siegel einer Behörde oder Stelle trägt oder

  2. 2.

    die für den Inhalt der Bauvorlage verantwortliche Person die Unterlagen nach Satz 1 über ein eigenes Nutzerkonto nach den Sätzen 2 und 3 übermittelt.

6Die Bauaufsichtsbehörde kann der erklärenden Person für das Nachreichen von Bauvorlagen in Verfahren nach Satz 1 einen von den Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 abweichenden elektronischen Übermittlungsweg eröffnen.

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörde lässt im Einzelfall zu, dass in Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 und die beizufügenden Bauvorlagen als Dokumente in Papierform übermittelt werden, wenn eine elektronische Übermittlung nach Absatz 1 nicht zumutbar ist. 2Die Erklärungen müssen von der Person, die die jeweilige Erklärung abzugeben hat, unter Angabe des Tages unterschrieben sein, die Bauvorlagen von der Person, die für deren Inhalt jeweils verantwortlich ist. 3 § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) findet keine Anwendung.

(3) Elektronische Verwaltungsakte und Bestätigungen sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel zu versehen.


§§ 4 - 9, Zweiter Teil - Das Grundstück und seine Bebauung

§ 4 NBauO – Zugänglichkeit des Baugrundstücks, Anordnung und Zugänglichkeit der baulichen Anlagen

(1) Das Baugrundstück muss so an einer mit Kraftfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder einen solchen Zugang zu ihr haben, dass der von der baulichen Anlage ausgehende Zu- und Abgangsverkehr und der für den Brandschutz erforderliche Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit ordnungsgemäß und ungehindert möglich sind.

(2) 1Ist das Baugrundstück nur über Flächen zugänglich, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, so muss ihre Benutzung für diesen Zweck durch Baulast oder Miteigentum gesichert sein; bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt eine Sicherung durch Grunddienstbarkeit. 2Dies gilt nicht, wenn der erforderliche Zugang zu einem Grundstück über ein anderes Grundstück führt, das mit ihm zusammen nach § 2 Abs. 12 Satz 2 ein Baugrundstück bildet

(3) 1Bauliche Anlagen müssen auf dem Baugrundstück so angeordnet sein, dass sie sicher zugänglich sind, das erforderliche Tageslicht erhalten und zweckentsprechend gelüftet werden können. 2Für den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte muss die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit gewährleistet sein.

(4) 1Eine bauliche Anlage darf nicht auf mehreren Baugrundstücken gelegen sein. 2Dies gilt nicht für einen Überbau, der nach § 21a Abs. 1 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes zu dulden ist.


§ 5 NBauO – Grenzabstände 

(1) 1Gebäude müssen mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks Abstand halten. 2Satz 1 gilt entsprechend für andere bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, und Terrassen, soweit sie jeweils höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind. 3Der Abstand ist zur nächsten Lotrechten über der Grenzlinie zu messen. 4Er richtet sich jeweils nach der Höhe des Punktes über der Geländeoberfläche (H). 5Der Abstand darf auf volle 10 cm abgerundet werden.

(2) 1Der Abstand beträgt 0,5 H, mindestens jedoch 3 m. 2In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer bauliche Nutzung diesen Baugebieten entsprechen, beträgt der Abstand 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. 3Satz 2 gilt nicht für den Abstand von den Grenzen solcher Nachbargrundstücke, die ganz oder überwiegend außerhalb der genannten Gebiete liegen. 4Der Abstand beträgt für Windenergieanlagen im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie 0,25 H, mindestens jedoch 3 m; dies gilt nicht für den Abstand von den Grenzen eines Nachbargrundstücks, das ganz oder teilweise in einem Bereich oder Gebiet liegt, in dem der Abstand größer sein muss.

(3) Der Abstand nach den Absätzen 1 und 2 darf unterschritten werden von

  1. 1.

    Dachüberständen und Gesimsen um nicht mehr als 0,50 m,

  2. 2.

    vor die Außenwand tretenden Gebäudeteilen, wie Eingangsüberdachungen, Hauseingangstreppen, Terrassenüberdachungen und Balkonen, sowie Dachgauben, wenn die Gebäudeteile insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, um nicht mehr als 1,50 m, höchstens jedoch um ein Drittel,

  3. 3.

    Gebäudeteilen, die ausschließlich der Aufnahme von Aufzügen zur nachträglichen Herstellung der Barrierefreiheit einer vor dem 1. Januar 2019 rechtmäßig errichteten oder genehmigten baulichen Anlage oder eines Teils einer baulichen Anlage dienen und höchstens 2,50 m vor die Außenwand vortreten und von der Grenze des Baugrundstücks mindestens 1,50 m Abstand halten, und

  4. 4.

    Antennen einschließlich der Masten außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten sowie außerhalb von Gebieten, die nach ihrer baulichen Nutzung diesen Baugebieten entsprechen, um 0,1 H.

(4) 1Bei der Bemessung des erforderlichen Abstands bleiben folgende Gebäudeteile außer Betracht:

  1. 1.

    Schornsteine, wenn sie untergeordnet sind, Antennen, Geländer, Abgas- und Abluftleitungen,

  2. 2.

    Giebeldreiecke und entsprechende andere Giebelformen soweit sie, waagerecht gemessen, nicht mehr als 6 m breit sind.

2Außer Betracht bleiben ferner

  1. 1.

    Außenwandbekleidungen, soweit sie den Abstand um nicht mehr als 0,25 m unterschreiten, und

  2. 2.

    Bedachungen, soweit sie um nicht mehr als 0,25 m angehoben werden,

wenn der Abstand infolge einer Baumaßnahme zum Zweck des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei einem vorhandenen Gebäude unterschritten wird.

(5) 1Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden muss, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. 2Soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden darf, ist es abweichend von Absatz 1 Satz 1 an der Grenze zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück entsprechend an diese Grenze gebaut wird, oder wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Abstand an der Grenze vorhanden ist und die neue Grenzbebauung der vorhandenen, auch in der Nutzung, entspricht.

(6) Erhebt sich über einen nach Absatz 5 an eine Grenze gebauten Gebäudeteil ein nicht an diese Grenze gebauter Gebäudeteil, so ist für dessen Abstand von dieser Grenze abweichend von Absatz 1 Satz 4 die Höhe des Punktes über der Oberfläche des niedrigeren Gebäudeteils an der Grenze maßgebend.

(7) 1Ist ein Gebäude nach Absatz 5 Satz 1 an eine Grenze gebaut, so sind nicht an diese Grenze gebaute Teile des Gebäudes, die unter Absatz 3 fallen, in beliebigem Abstand von dieser Grenze zulässig. 2Ist ein Gebäude nach Absatz 5 Satz 2 an eine Grenze gebaut, so darf der nach Absatz 3 einzuhaltende Abstand der dort genannten Gebäudeteile von dieser Grenze weiter verringert werden, wenn der Nachbar zugestimmt hat. 3Sind im Fall des Satzes 2 auf dem Nachbargrundstück entsprechende Gebäudeteile mit verringertem Abstand vorhanden, so darf der Abstand in gleichem Maß verringert werden.

(8) 1Abstand brauchen nicht zu halten

  1. 1.

    Stützmauern, Aufschüttungen und Einfriedungen, auch wenn diese zugleich einem weiteren Zweck dienen, insbesondere der Nutzung als Solarenergieanlage,

    1. a)

      in Gewerbe- und Industriegebieten mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m, jedoch von den Grenzen eines Nachbargrundstücks, das ganz oder teilweise außerhalb eines solchen Gebiets liegt, nur solche mit einer Höhe von nicht mehr als 2 m, und

    2. b)

      außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten mit einer Höhe von nicht mehr als 2 m,

  2. 2.

    Gebäude und Einfriedungen in Baugebieten, in denen nach dem Bebauungsplan nur Gebäude mit einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof zulässig sind, soweit sie nicht höher als 3,50 m sind, und

  3. 3.

    Antennen einschließlich der Masten

    1. a)

      im Außenbereich und

    2. b)

      im Übrigen, wenn der Durchmesser der Masten nicht mehr als 1,50 m beträgt, jedoch nur solche mit einer Höhe von

      1. aa)

        nicht mehr als 10 m bei Anlagen in reinen Wohngebieten sowie in einem 2,50 m tiefen Grenzbereich zu solchen Gebieten in Gebieten nach Doppelbuchstabe bb und

      2. bb)

        nicht mehr als 15 m bei Anlagen in sonstigen Gebieten.

2Satz 1 Nr. 3 Buchst. a gilt nicht für den Abstand von den Grenzen eines Nachbargrundstücks, das ganz oder teilweise nicht im Außenbereich liegt. 3Die nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. b maßgebliche Höhe wird

  1. a)

    bei freistehenden Anlagen ab der Geländeoberfläche und

  2. b)

    bei Anlagen auf baulichen Anlagen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Außenfläche der baulichen Anlage

gemessen. 4Ohne Abstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Abstand von der Grenze sind zulässig

  1. 1.

    Solarenergieanlagen, die nicht Teil eines Gebäudes sind, mit einer Höhe bis zu 3 m,

  2. 2.

    Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, die allein oder mit darauf errichteten Solarenergieanlagen eine Höhe bis zu 3 m nicht überschreiten,

  3. 3.

    Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer Höhe bis zu 3 m und darauf errichteten Solarenergieanlagen mit einer Höhe bis zu 0,70 m, wenn der Abstand der Solarenergieanlagen von der Grenze mindestens 1 m beträgt, und

  4. 4.

    freistehende Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m, wenn

    1. a)

      die Abstände nach den Absätzen 1 bis 7 auf dem Baugrundstück anders nicht eingehalten werden können und

    2. b)

      auf den Nachbargrundstücken keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, insbesondere aufgrund von Eisbildung, Geräuschen und Abluft, entstehen.

5Bauliche Anlagen nach Satz 4 dürfen den Abstand nach Absatz 2 auf einer Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze, auf einem Baugrundstück insgesamt jedoch nur auf einer Länge von 15 m unterschreiten; von den 9 m nach Halbsatz 1 dürfen Wärmepumpen den Abstand auf einer Gesamtlänge von 3 m unterschreiten. 6Bei Anwendung der Sätze 4 und 5 sind nach Absatz 5 Satz 2 ohne Abstand an eine Grenze gebaute Garagen und Gebäude der in Satz 4 Nrn. 2 und 3 genannten Art anzurechnen. 7Bei Anwendung des Satzes 1 Nr. 2 gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(9) 1Die nach den Absätzen 1 bis 8 und den §§ 6 und 7 maßgebliche Höhe der Geländeoberfläche ist die der gewachsenen Geländeoberfläche. 2Eine Veränderung dieser Geländeoberfläche durch Abgrabung ist zu berücksichtigen, eine Veränderung durch Aufschüttung dagegen nur, wenn die Geländeoberfläche dadurch an die vorhandene oder genehmigte Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks angeglichen wird. 3Die Bauaufsichtsbehörde setzt die Höhe der Geländeoberfläche fest, soweit dies erforderlich ist. 4Dabei kann sie unter Würdigung nachbarlicher Belange den Anschluss an die Verkehrsflächen und die Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Aufschüttungen berücksichtigen, die wegen des vorhandenen Geländeverlaufs gerechtfertigt sind.

(10) 1Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden, die die Abstände nach den Absätzen 1 bis 8 nicht einhalten, bleiben Unterschreitungen dieser Abstände unbeachtlich bei

  1. 1.

    Änderungen innerhalb dieses Gebäudes,

  2. 2.

    der Änderung der Nutzung von Räumen und Gebäuden,

  3. 3.

    der Errichtung und der Änderung von Vor- und Anbauten, die für sich genommen den Grenzabstand einhalten,

  4. 4.

    der nachträglichen Errichtung von Dach- und Staffelgeschossen, wenn die Unterschreitung des Abstandes bei Berücksichtigung der zusätzlichen Geschosse mit keinem Gebäudeteil größer ist als die bisherige Unterschreitung, und

  5. 5.

    dem Ersatz von Dachräumen, Dach- oder Staffelgeschossen innerhalb der bisherigen Abmessungen.

2Satz 1 gilt nicht für Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten.


§ 6 NBauO – Hinzurechnung benachbarter Grundstücke 

(1) 1Benachbarte Verkehrsflächen öffentlicher Straßen dürfen für die Bemessung des Grenzabstandes bis zu ihrer Mittellinie dem Baugrundstück zugerechnet werden, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch über die Mittellinie hinaus. 2Mit Zustimmung der Eigentümer dürfen öffentliche Grün- und Wasserflächen sowie Betriebsflächen öffentlicher Eisenbahnen und Straßenbahnen entsprechend Satz 1 zugerechnet werden.

(2) Andere benachbarte Grundstücke dürfen für die Bemessung des Grenzabstandes dem Baugrundstück bis zu einer gedachten Grenze zugerechnet werden, wenn durch Baulast gesichert ist, dass auch bauliche Anlagen auf dem benachbarten Grundstück den vorgeschriebenen Abstand von dieser Grenze halten.


§ 7 NBauO – Abstände auf demselben Baugrundstück 

(1) 1Zwischen Gebäuden auf demselben Baugrundstück, die nicht unmittelbar aneinander gebaut sind, muss ein Abstand gehalten werden, der so zu bemessen ist, als verliefe zwischen ihnen eine Grenze. 2Satz 1 gilt entsprechend für andere bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, und Terrassen, soweit sie jeweils höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind.

(2) Der Abstand nach Absatz 1 darf, soweit hinsichtlich des Brandschutzes, des Tageslichts und der Lüftung keine Bedenken bestehen, unterschritten werden

  1. 1.

    auf einem Baugrundstück, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebiet liegt oder entsprechend genutzt werden darf, zwischen Gebäuden, die in den genannten Gebieten allgemein zulässig sind,

  2. 2.

    zwischen land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden ohne Aufenthaltsräume,

  3. 3.

    von baulichen Anlagen nach § 5 Abs. 8 Satz 4 .

(3) 1Wenn Teile desselben Gebäudes oder aneinander gebauter Gebäude auf demselben Baugrundstück einander in einem Winkel von weniger als 75 Grad zugekehrt sind, muss zwischen ihnen Abstand nach Absatz 1 gehalten werden. 2Dies gilt nicht für Dachgauben, Balkone und sonstige geringfügig vor- oder zurücktretende Teile desselben Gebäudes. 3Die Abstände nach Satz 1 dürfen unterschritten werden, soweit die Teile des Gebäudes keine Öffnungen zu Aufenthaltsräumen haben und der Brandschutz und eine ausreichende Belüftung gewährleistet sind.

(4) Zwischen einander in einem Winkel von weniger als 120 Grad zugekehrten Fenstern von Aufenthaltsräumen eines Gebäudes oder aneinander gebauter Gebäude auf demselben Baugrundstück muss ein Abstand von mindestens 6 m gehalten werden, wenn die Aufenthaltsräume dem Wohnen dienen und nicht zu derselben Wohnung gehören.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für fliegende Bauten.


§ 8 NBauO – Grundstücksteilungen

(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.

(2) Soll bei einer Teilung eines Grundstücks nach Absatz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes oder von aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abgewichen werden, so ist § 66 entsprechend anzuwenden.


§ 9 NBauO – Nicht überbaute Flächen, Kinderspielplätze

(1) 1Die nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken sind so herzurichten und zu unterhalten, dass sie nicht verunstaltet wirken und auch ihre Umgebung nicht verunstalten. 2Dies gilt auch für die nicht im Außenbereich gelegenen, nach öffentlichem Baurecht bebaubaren Grundstücke.

(2) Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.

(3) 1Wird ein Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen errichtet, so ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck durch Baulast gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kinder im Alter bis zu sechs Jahren anzulegen. 2Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder bereits vorhanden ist oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist. 3Bei einem bestehenden Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen kann die Herstellung eines Spielplatzes für Kinder im Alter bis zu sechs Jahren verlangt werden.  (1)

(1) Red. Anm.:

§ 2 Nummer 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 311):

"§ 9 Abs. 3 sowie die §§ 47 und 49 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

  1. a)

    soweit und solange eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, unabhängig von der Art der Anlage im Übrigen, als Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende errichtet oder genutzt wird und

  2. b)

    wenn der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung bis zum 31. Dezember 2019 gestellt oder, soweit keine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung erforderlich ist. mit der Baumaßnahme bis zum 31. Dezember 2019 begonnen wurde."

(4) 1Stellplätze, deren Zu- und Abfahrten und Fahrgassen sowie die Zu- und Abfahrten von Garagen dürfen, wenn die Versickerung des Niederschlagswassers nicht auf andere Weise ermöglicht wird, nur eine Befestigung haben, durch die das Niederschlagswasser mindestens zum überwiegenden Teil versickern kann. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Flächen für das Warten von Kraftfahrzeugen oder ähnliche Arbeiten, die das Grundwasser verunreinigen können, genutzt werden.


§§ 10 - 16a, Dritter Teil - Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen

§ 10 NBauO – Gestaltung baulicher Anlagen

Bauliche Anlagen sind in der Form, im Maßstab, im Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, im Werkstoff einschließlich der Art seiner Verarbeitung und in der Farbe so durchzubilden, dass sie weder verunstaltet wirken noch das bestehende oder geplante Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten.


§ 11 NBauO – Einrichtung der Baustelle

(1) 1Bei Baumaßnahmen müssen die Teile der Baustellen, auf denen unbeteiligte Personen gefährdet werden können, abgegrenzt oder durch Warnzeichen gekennzeichnet sein. 2Soweit es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, müssen Baustellen ganz oder teilweise mit Bauzäunen abgegrenzt, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände versehen und beleuchtet sein.

(2) 1Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasserbeseitigungs-, Telekommunikations- und Rundfunkanlagen sowie Grundwassermessstellen, Grenz- und Vermessungsmale sind während der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherungsvorkehrungen zugänglich zu halten. 2Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung geschützt werden.

(3) 1Vor der Durchführung nicht verfahrensfreier Baumaßnahmen hat die Bauherrin oder der Bauherr auf dem Baugrundstück ein von der öffentlichen Verkehrsfläche ( § 4 Abs. 1 ) aus lesbares Schild dauerhaft anzubringen, das die Bezeichnung der Baumaßnahme und die Namen und Anschriften der Bauherrin oder des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmerinnen und Unternehmer enthält (Bauschild). 2Liegt das Baugrundstück nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche, so genügt es, wenn das Bauschild von dem Zugang zum Baugrundstück aus lesbar ist. 3Unternehmerinnen und Unternehmer für geringfügige Bauarbeiten brauchen auf dem Bauschild nicht angegeben zu werden.


§ 12 NBauO – Standsicherheit

(1) 1Jede bauliche Anlage muss im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein dem Zweck entsprechend dauerhaft standsicher sein. 2Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch während der Baumaßnahme.

(2) Gemeinsame Bauteile für mehrere bauliche Anlagen sind zulässig, wenn technisch gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der baulichen Anlagen stehen bleiben können.


§ 13 NBauO – Schutz gegen schädliche Einflüsse

1Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, insbesondere Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 2Das Baugrundstück muss für die bauliche Anlage entsprechend geeignet sein.


§ 14 NBauO – Brandschutz

1Bauliche Anlagen müssen so errichtet, geändert und instand gehalten werden und so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes sowie der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. 2Soweit die Mittel der Feuerwehr zur Rettung von Menschen nicht ausreichen, sind stattdessen geeignete bauliche Vorkehrungen zu treffen.


§ 15 NBauO – Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz

(1) Bauliche Anlagen müssen einen für ihre Benutzung ausreichenden Schall- und Wärmeschutz bieten.

(2) Von technischen Bauteilen und ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken wie von Anlagen für Wasserversorgung, Abwässer oder Abfallstoffe, von Heizungs- oder Lüftungsanlagen und von Aufzügen dürfen, auch für Nachbarn, keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen durch Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen ausgehen.


§ 16 NBauO – Verkehrssicherheit

(1) Bauliche Anlagen sowie Verkehrsflächen in baulichen Anlagen und auf dem Baugrundstück müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.


§ 16a NBauO – Bauarten

(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind.

(2) 1Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Buchst. a wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

  1. 1.

    eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik oder

  2. 2.

    eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde

erteilt worden ist. 2 § 18 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) 1Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. 2Diese Bauarten werden mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln für diese Prüfverfahren in den Technischen Baubestimmungen nach § 83 bekannt gemacht. 3 § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist.

(5) 1Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 83 Abs. 2 , den allgemeinen Bauartgenehmigungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauarten oder den vorhabenbezogenen Bauartgenehmigungen; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist. 2 § 21 Abs. 2 gilt für den Anwender der Bauart entsprechend.

(6) 1Bei Bauarten, deren Anwendung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Anwender über solche Fachkräfte und Vorrichtungen zu verfügen und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat. 2In der Verordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(7) Für Bauarten, die einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei der Ausführung oder der Instandhaltung bedürfen, kann in der Bauartgenehmigung oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden.


§§ 16b - 25, Vierter Teil - Bauprodukte

§ 16b NBauO – Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften erfüllen und gebrauchstauglich sind.

(2) Bauprodukte, die in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau nach § 3 Abs. 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.


§ 16c NBauO – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

1Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. 2Die §§ 17 bis 25 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/11 tragen.


§ 17 NBauO – Verwendbarkeitsnachweis

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis ( §§ 18 bis 20 ) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

  1. 1.

    es für das Bauprodukt keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,

  2. 2.

    das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung ( § 83 Abs. 2 Nr. 3 ) wesentlich abweicht oder

  3. 3.

    eine Verordnung nach § 82 Abs. 5 dies für das Bauprodukt vorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

  1. 1.

    das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder

  2. 2.

    das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 83 enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.


§ 18 NBauO – Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist.

(2) 1Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. 2Soweit erforderlich, sind Probestücke von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. 3 § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.

(4) 1Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. 2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. 3Die Befristung kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 71 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Die Zulassung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.

(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch in Niedersachsen.


§ 19 NBauO – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

(1) 1Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nach § 18 nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. 2Die Bauprodukte, für die die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, werden mit der Angabe der für das jeweilige Prüfverfahren maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 83 bekannt gemacht.

(2) 1Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist. 2 § 18 Abs. 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.


§ 20 NBauO – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

1Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 nachgewiesen ist. 2Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.


§ 21 NBauO – Übereinstimmungsbestätigung

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 83 Abs. 2 , den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers ( § 22 ).

(3) Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

(4) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.

(5) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch in Niedersachsen.


§ 22 NBauO – Übereinstimmungserklärung des Herstellers

(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

(2) 1In den Technischen Baubestimmungen nach § 83 , in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. 2In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

(3) 1In den Technischen Baubestimmungen nach § 83 , in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung nach § 23 vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung eines Bauprodukts erforderlich ist. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung eines Bauprodukts ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

(4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung nach Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.


§ 23 NBauO – Zertifizierung

(1) Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt

  1. 1.

    den Technischen Baubestimmungen nach § 83 Abs. 2 , der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und

  2. 2.

    einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.

(2) 1Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nr. 4 durchzuführen. 2Im Rahmen der Fremdüberwachung ist regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 83 Abs. 2 , der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.


§ 24 NBauO – Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person oder eine Stelle als

  1. 1.

    Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( § 19 Abs. 2 ),

  2. 2.

    Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung ( § 22 Abs. 2 ),

  3. 3.

    Zertifizierungsstelle ( § 23 Abs. 1 ),

  4. 4.

    Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung ( § 23 Abs. 2 ),

  5. 5.

    Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Abs. 7 und § 25 Abs. 2 oder

  6. 6.

    Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Abs. 6 und § 25 Abs. 1

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren fachlichen Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass die Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. 3Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch in Niedersachsen.


§ 25 NBauO – Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen

(1) 1Bei Bauprodukten, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass der Hersteller über die erforderlichen Fachkräfte und Vorrichtungen zu verfügen und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 6 zu erbringen hat. 2In der Verordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(2) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszwecks einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nr. 5 vorgeschrieben werden, soweit diese Tätigkeiten nicht bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind.


§§ 26 - 42, Fünfter Teil - Der Bau und seine Teile

§ 26 NBauO – Brandverhalten von Baustoffen und Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen

(1) 1Baustoffe werden nach ihrem Brandverhalten unterschieden in nichtbrennbare und brennbare Baustoffe. 2Brennbare Baustoffe werden unterschieden in schwerentflammbare und normalentflammbare Baustoffe. 3Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nur verwendet werden, wenn sie durch die Art der Verarbeitung oder des Einbaus ausreichend gegen Entflammen geschützt sind.

(2) 1Bauteile werden nach ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in

  1. 1.

    feuerbeständige Bauteile,

  2. 2.

    hochfeuerhemmende Bauteile und

  3. 3.

    feuerhemmende Bauteile.

2Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen eine Brandausbreitung. 3Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten der verwendeten Baustoffe unterschieden in

  1. 1.

    Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,

  2. 2.

    Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die, wenn sie raumabschließende Bauteile sind, zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,

  3. 3.

    Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen und allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) haben, und

  4. 4.

    Bauteile aus brennbaren Baustoffen.

(3) 1Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen in Bezug auf das Brandverhalten der verwendeten Baustoffe

  1. 1.

    Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 und

  2. 2.

    Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens Absatz 2 Satz 3 Nr. 3

entsprechen. 2Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, dürfen abweichend von Satz 1 auch aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn die geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen ist und die Bauteile sowie ihre Anschlüsse ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sind. 3Satz 2 gilt nicht für Brandwände und für raumabschließende Wände notwendiger Treppenräume in Gebäuden der Gebäudeklasse 5.


§ 27 NBauO – Wände und Stützen

(1) 1Wände müssen die für ihre Standsicherheit und Belastung nötige Dicke, Festigkeit und Aussteifung haben und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage aussteifen. 2Sie müssen ausreichend sicher gegen Stoßkräfte sein.

(2) Wände müssen gegen aufsteigende und gegen eindringende Feuchtigkeit hinreichend geschützt sein.

(3) 1Wände müssen, soweit es der Brandschutz unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion erfordert, nach ihrer Bauart und durch ihre Baustoffe widerstandsfähig gegen Feuer sein. 2Dies gilt auch für Bekleidungen und Dämmschichten.

(4) Tragende Wände und aussteifende Wände müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein.

(5) Für Stützen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.


§ 28 NBauO – Außenwände

(1) Außenwände müssen aus frostbeständigen und gegen Niederschläge widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder mit einem Wetterschutz versehen sein.

(2) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen müssen so ausgebildet sein, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.


§ 29 NBauO – Trennwände

Trennwände müssen, wenn sie raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten sind, ausreichend lang widerstandsfähig gegen eine Brandausbreitung sein, soweit dies erforderlich ist, um der Brandausbreitung innerhalb von Geschossen entgegenzuwirken.


§ 30 NBauO – Brandwände

1Brandwände müssen vorhanden sein, soweit dies, insbesondere bei geringen Gebäude- oder Grenzabständen, innerhalb ausgedehnter Gebäude oder bei baulichen Anlagen mit erhöhter Brandgefahr, erforderlich ist, um einer Brandausbreitung entgegenzuwirken. 2Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte so beschaffen und angeordnet sein, dass sie bei einem Brand ausreichend lang eine Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.


§ 31 NBauO – Decken und Böden

(1) Decken müssen den Belastungen sicher standhalten, die auftretenden Kräfte sicher auf ihre Auflager übertragen und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage waagerecht aussteifen.

(2) 1Böden nicht unterkellerter Aufenthaltsräume oder anderer Räume, deren Benutzung durch Feuchtigkeit beeinträchtigt werden kann, müssen gegen aufsteigende Feuchtigkeit geschützt sein. 2Decken unter Räumen, die der Feuchtigkeit erheblich ausgesetzt sind, insbesondere unter Waschküchen, Toiletten, Waschräumen und Loggien, müssen wasserundurchlässig sein.

(3) 1Decken müssen, soweit es der Brandschutz unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion erfordert, nach ihrer Bauart und in ihren Baustoffen widerstandsfähig gegen Feuer sein. 2Sie müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen eine Brandausbreitung sein. 3Satz 1 gilt auch für Bekleidungen und Dämmschichten.


§ 32 NBauO – Dächer

(1) 1Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme von außen ausreichend lang widerstandsfähig sein, soweit der Brandschutz nicht auf andere Weise gesichert ist. 2Das Tragwerk der Dächer einschließlich des Trägers der Dachhaut muss, soweit es der Brandschutz erfordert, ausreichend lang widerstandsfähig gegen Feuer sein. 3Die Dachhaut muss gegen die Einflüsse der Witterung genügend beständig sein.

(2) Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Dächer mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Schnee und Eis versehen sein.

(3) Dachüberstände, Dachgesimse, Dachaufbauten, Solarenergieanlagen, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte müssen so angeordnet und hergestellt sein, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargebäude übertragen werden kann.

(4) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.


§ 32a NBauO – Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern

(1) 1Bei der Errichtung von Gebäuden, die mindestens eine Dachfläche von 50 m2 aufweisen, sind mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung auszustatten. 2Satz 1 gilt, wenn für die Baumaßnahme der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3

  1. 1.

    bei Gebäuden, die überwiegend gewerblich genutzt werden, nach dem 31. Dezember 2022,

  2. 2.

    bei Wohngebäuden nach dem 31. Dezember 2024 und

  3. 3.

    bei Gebäuden, die nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen, nach dem 31. Dezember 2023

übermittelt wird. 3Bei der Errichtung von Wohngebäuden, die mindestens eine Dachfläche von 50 m2 aufweisen und bei denen für die Baumaßnahme der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2022 übermittelt wird, ist die Tragkonstruktion des Gebäudes so zu bemessen, dass auf allen Dachflächen Solarenergieanlagen zur Stromerzeugung errichtet werden können; wird der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2024 übermittelt, so gilt nur Satz 1.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 entfallen,

  1. 1.

    wenn ihre Erfüllung im Einzelfall

    1. a)

      anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,

    2. b)

      technisch unmöglich ist,

    3. c)

      wirtschaftlich nicht vertretbar ist

    oder

  2. 2.

    soweit auf der Dachfläche Solarenergieanlagen zur Erzeugung thermischer Energie errichtet sind.

(3) 1Bei Errichtung eines offenen Parkplatzes oder Parkdecks mit mehr als 50 Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge ist über der für eine solche Nutzung geeigneten Einstellplatzfläche eine Solarenergieanlage zur Stromerzeugung zu installieren. 2Ausgenommen von der Verpflichtung sind Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind und die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind; Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. 3Satz 1 gilt, wenn für die Baumaßnahme der Bauantrag, der Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 oder die Mitteilung nach § 62 Abs. 3 nach dem 31. Dezember 2022 übermittelt wird.


§ 33 NBauO – Rettungswege

(1) 1Für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. 2Die Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur ( § 36 ) führen.

(2) 1Der erste Rettungsweg für eine Nutzungseinheit nach Absatz 1 Satz 1, die nicht zu ebener Erde liegt, muss über eine notwendige Treppe ( § 34 Abs. 1 Satz 2 ) führen. 2Der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. 3Ein zweiter Rettungsweg über eine von der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit ist geeignet, wenn Bedenken in Bezug auf die Eignung des Rettungsweges für die Rettung der Menschen nicht bestehen; für ein Geschoss einer Nutzungseinheit nach Satz 1, ausgenommen Geschosse von Wohnungen, das für die Nutzung durch mehr als 10 Personen bestimmt ist, ist die Eignung des Rettungsweges zu prüfen. 4Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren und durch besondere Vorkehrungen gegen Feuer und Rauch geschützten Treppenraum möglich ist.


§ 34 NBauO – Treppen

(1) 1Räume in Gebäuden müssen, soweit sie nicht zu ebener Erde liegen, über Treppen zugänglich sein. 2Treppen müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten (notwendige Treppen). 3Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.

(2) 1Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. 2Einschiebbare Treppen und Leitern sind zulässig als Zugang

  1. 1.

    zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

  2. 2.

    zu einem anderen Raum, der kein Aufenthaltsraum ist, wenn hinsichtlich des Brandschutzes und der Art seiner Benutzung keine Bedenken bestehen.

(3) 1Treppen müssen mindestens einen Handlauf haben. 2Notwendige Treppen müssen beiderseits Handläufe haben. 3Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein. 4Satz 2 gilt nicht, wenn Menschen mit Behinderungen und alte Menschen die Treppe nicht zu benutzen brauchen, und nicht für Treppen von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie in Wohnungen.


§ 35 NBauO – Notwendige Treppenräume

(1) 1Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). 2Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 3Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, so müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzte Fluchtrichtungen bieten und die Rettungswege möglichst kurz sind.

(2) Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig

  1. 1.

    in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

  2. 2.

    für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,

  3. 3.

    als Außentreppe, wenn ihre Nutzung auch im Brandfall ausreichend sicher ist.

(3) 1Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. 2Ein mittelbarer Ausgang ist zulässig, wenn der zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie liegende Raum

  1. 1.

    dem Verkehr dient,

  2. 2.

    mindestens so breit ist wie der breiteste Treppenlauf des Treppenraums,

  3. 3.

    Wände hat, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraums erfüllen,

  4. 4.

    zu anderen Räumen, ausgenommen notwendige Flure, keine Öffnungen hat und

  5. 5.

    zu notwendigen Fluren nur Öffnungen mit rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen hat.

(4) Notwendige Treppenräume müssen zu belüften und zu beleuchten sein und zur Rauchableitung ausreichende Fenster oder sonstige Öffnungen haben.


§ 36 NBauO – Notwendige Flure, Ausgänge

Flure und Gänge, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, zu notwendigen Treppen oder ins Freie führen (notwendige Flure), sowie Ausgänge müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und ihre Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.


§ 37 NBauO – Fenster, Türen und sonstige Öffnungen

(1) 1Fenster und Fenstertüren müssen gefahrlos gereinigt werden können. 2Fenster, die dem Lüften dienen, müssen gefahrlos zu öffnen sein.

(2) Für größere Glasflächen müssen, soweit erforderlich, Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs vorhanden sein.

(3) An Fenster und Türen, die bei Gefahr der Rettung von Menschen dienen, können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.

(4) 1Jedes Kellergeschoss ohne Fenster, die geöffnet werden können, muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. 2Gemeinsame Licht- oder Luftschächte für übereinander liegende Kellergeschosse sind unzulässig.


§ 38 NBauO – Aufzüge

(1) 1Aufzüge müssen betriebssicher und brandsicher sein. 2Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, wenn dies erforderlich ist, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern.

(2) 1Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 12,25 m über der Eingangsebene liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl und Anordnung haben. 2Satz 1 gilt nicht für Gebäude, die am 31. Dezember 1992 errichtet oder genehmigt waren, wenn

  1. 1.

    die Nutzung oberster Geschosse geändert wird oder

  2. 2.

    nachträglich nicht mehr als zwei weitere Geschosse errichtet werden

und diese Geschosse danach zu Wohnzwecken genutzt werden.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. 2Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein.


§ 39 NBauO – Lüftungsanlagen, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

(1) 1Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. 2Sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen und müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen.

(2) Lüftungsanlagen müssen, soweit es der Brandschutz erfordert, so angeordnet und ausgebildet sein, dass Feuer und Rauch ausreichend lang nicht in andere Räume übertragen werden können.

(3) 1Leitungsanlagen sind in notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 und in notwendigen Fluren nur zulässig, wenn die Nutzung dieser Treppenräume, Räume und Flure als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 2Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für Leitungsanlagen entsprechend.

(4) Für Installationsschächte und -kanäle, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


§ 40 NBauO – Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Energieerzeugung, Brennstoffversorgungsanlagen und Brennstofflagerung

(1) Feuerstätten und Abgasanlagen wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein.

(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung des Raumes Gefahren nicht entstehen.

(3) 1Die Abgase der Feuerstätten sind, soweit dies erforderlich ist, durch Abgasanlagen abzuleiten, sodass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 2Abgasanlagen müssen in solcher Zahl und Lage vorhanden und so beschaffen sein, dass alle Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß betrieben werden können. 3Die Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.

(4) 1Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase oder Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. 2Behälter nach Satz 1 sind so aufzustellen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 3Satz 2 gilt für das Lagern von festen Brennstoffen entsprechend.

(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(6) Feuerungsanlagen, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen, auch wenn sie geändert worden sind, erst in Betrieb genommen werden, wenn die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihre sichere Benutzbarkeit sowie die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der zugehörigen Schornsteine und Leitungen zur Abführung der Abgase oder Verbrennungsgase geprüft und bescheinigt hat.


§ 41 NBauO – Anlagen zur Wasserversorgung, für Abwässer und Abfälle

(1) 1Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen, soweit es ihre Benutzung erfordert, eine Versorgung mit Trinkwasser haben, die dauernd gesichert ist. 2Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge in einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise zur Verfügung stehen.

(2) 1Bei baulichen Anlagen müssen die einwandfreie Beseitigung der Abwässer und die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle dauernd gesichert sein. 2Das gilt auch für den Verbleib von Exkrementen und Urin, jeweils auch mit Einstreu, aus der Haltung von Nutztieren sowie für Gärreste. 3Die Bauaufsichtsbehörde darf personenbezogene Daten an die für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden, insbesondere zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Verbleibs der in Satz 2 genannten Stoffe nach den düngerechtlichen Vorschriften, erforderlich ist. 4Die Bauaufsichtsbehörde darf die für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden um die Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen und die ihr daraufhin übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 5Die nach Landesrecht für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln der Bauaufsichtsbehörde auf ein Ersuchen nach Satz 4 personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist.

(3) 1Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. 2Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.


§ 42 NBauO – Blitzschutzanlagen

Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Benutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, müssen mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen versehen sein.


§§ 43 - 51, Sechster Teil - Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen

§ 43 NBauO – Aufenthaltsräume

(1) 1Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m über mindestens zwei Dritteln ihrer Grundfläche haben. 2Bei der Bemessung der Grundfläche nach Satz 1 bleiben Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m außer Betracht.

(2) 1Für Aufenthaltsräume, die im obersten Geschoss im Dachraum liegen, genügt eine lichte Höhe von 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche. 2Absatz 1 Satz 2 und § 2 Abs. 7 Satz 4 gelten entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Aufenthaltsräume, deren Grundfläche überwiegend unter Dachschrägen liegt.

(3) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit haben, dass die Räume das erforderliche Tageslicht erhalten und zweckentsprechend gelüftet werden können (notwendige Fenster).

(4) Räume in Kellergeschossen sind als Aufenthaltsräume nur zulässig, wenn das Gelände vor den notwendigen Fenstern der Räume in einer für gesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 70 cm über deren Fußboden liegt.

(5) Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, brauchen die Anforderungen der Absätze 3 und 4 nicht zu erfüllen, soweit durch besondere Maßnahmen oder Einrichtungen sichergestellt wird, dass den Anforderungen des § 3 entsprochen wird und die Rettung von Menschen möglich ist.


§ 44 NBauO – Wohnungen

(1) 1Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen oder anderen Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien oder von einem Treppenraum, Flur oder Vorraum haben. 2Satz 1 gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. 3Werden Wohnungen geteilt, so müssen die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt werden, wenn unzumutbare Belästigungen oder erhebliche Nachteile für die Benutzerinnen und Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.

(2) 1In Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen Wohnungen einen eigenen Zugang haben. 2Gemeinsame Zugänge sind zulässig, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzerinnen und Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.

(3) 1Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. 2Küchen und Kochnischen sind ohne Fenster zulässig, wenn sie wirksam gelüftet werden können.

(4) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen oder auf dem Baugrundstück solcher Gebäude muss

  1. 1.

    leicht erreichbarer und gut zugänglicher Abstellraum für Rollatoren, Kinderwagen und Fahrräder sowie

  2. 2.

    Abstellraum für jede Wohnung

in ausreichender Größe zur Verfügung stehen.

(5) 1In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. 4Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1 genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. 5 § 56 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Sollen Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnungen umgenutzt werden, so sind auf bestehende Bauteile § 27 Abs. 3 bis 5 , § 28 Abs. 2 , § 30 , § 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 nicht anzuwenden. 2 § 85 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.


§ 45 NBauO – Toiletten und Bäder

(1) 1Jede Wohnung muss mindestens eine Toilette sowie eine Badewanne oder Dusche haben. 2Für bauliche Anlagen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, muss eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein.

(2) Toilettenräume und Räume mit Badewannen oder Duschen müssen wirksam gelüftet werden können.


§ 46 NBauO – Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge

1Garagen, insbesondere Parkhäuser, sowie Stellplätze müssen einschließlich ihrer Nebenanlagen verkehrs- und betriebssicher sein und dem Brandschutz genügen. 2Satz 1 ist auf Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sowie auf Räume zum Abstellen nicht ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren sinngemäß anzuwenden.


§ 47 NBauO – Notwendige Einstellplätze  (1)

(1) 1Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen erwarten lassen, müssen Einstellplätze in solcher Anzahl und Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen aufnehmen können; wird die erforderliche Anzahl der Einstellplätze durch eine örtliche Bauvorschrift festgelegt, so ist diese Festlegung maßgeblich (notwendige Einstellplätze). 2Wird die Nutzung einer Anlage geändert, so braucht, auch wenn ihr notwendige Einstellplätze bisher fehlten, nur der durch die Nutzungsänderung verursachte Mehrbedarf gedeckt zu werden. 3Die Einstellplatzpflicht nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, soweit die Gemeinde durch örtliche Bauvorschrift nach § 84 Abs. 2 oder durch städtebauliche Satzung die Herstellung von Garagen und Stellplätzen untersagt oder einschränkt.

(2) Wird in einem Gebäude, das am 31. Dezember 1992 errichtet war, eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Aufstocken oder durch Änderung des Daches eines solchen Gebäudes geschaffen, so braucht der dadurch verursachte Mehrbedarf an Einstellplätzen nicht gedeckt zu werden, wenn dies nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten entsprechend dem öffentlichen Baurecht auf dem Baugrundstück möglich ist.

(3) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann die Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze, ausgenommen für Wohnungen, auf Antrag aussetzen,

  1. 1.

    solange ständigen Benutzerinnen und Benutzern der baulichen Anlage Zeitkarten für den öffentlichen Personennahverkehr verbilligt zur Verfügung gestellt werden und

  2. 2.

    soweit hierdurch ein verringerter Bedarf an notwendigen Einstellplätzen erwartet werden kann.

2Wird die Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze ganz oder teilweise ausgesetzt, so ist zum 1. März eines jeden Jahres der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Aussetzung noch erfüllt sind. 3Soweit der Nachweis nicht erbracht wird, ist die Aussetzung zu widerrufen.

(4) 1Die notwendigen Einstellplätze müssen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe auf einem anderen Grundstück gelegen sein, dessen Benutzung zu diesem Zweck durch Baulast gesichert ist. 2Eine Sicherung durch Baulast ist nicht erforderlich, wenn die notwendigen Einstellplätze für ein Grundstück auf einem anderen Grundstück liegen und beide Grundstücke ein Baugrundstück nach § 2 Abs. 12 Satz 2 bilden. 3Sind notwendige Einstellplätze nach öffentlichem Baurecht auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe unzulässig, so können sie auch auf Grundstücken gelegen sein, die vom Baugrundstück mit einem öffentlichen oder vergleichbaren Verkehrsmittel leicht erreichbar sind.

(5) 1Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn wird zugelassen, dass die Pflicht zur Herstellung der notwendigen Einstellplätze, ausgenommen die Einstellplätze nach § 49 , durch die Pflicht zur Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde ersetzt wird, soweit die Gemeinde dies durch Satzung bestimmt oder im Einzelfall zugestimmt hat. 2Zur Zahlung des Geldbetrages sind die Bauherrin oder der Bauherr und die nach § 56 Verantwortlichen als Gesamtschuldner verpflichtet, sobald und soweit die bauliche Anlage ohne notwendige Einstellplätze in Benutzung genommen wird. 3Im Fall einer Zulassung nach Satz 1 kann die Baugenehmigung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(6) 1Der Geldbetrag nach Absatz 5 ist nach dem Vorteil zu bemessen, der der Bauherrin oder dem Bauherrn oder den nach § 56 Verantwortlichen daraus erwächst, dass sie oder er die Einstellplätze nicht herzustellen braucht. 2Die Gemeinde kann den Geldbetrag durch Satzung für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebietes einheitlich festsetzen und dabei auch andere Maßstäbe wie die durchschnittlichen örtlichen Herstellungskosten von Parkplätzen oder Parkhäusern zugrunde legen.

(7) Die Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz 5 zu verwenden für

  1. 1.

    Parkplätze, Stellplätze oder Garagen,

  2. 2.

    Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Personennahverkehr,

  3. 3.

    1. a)

      Anlagen zum Abstellen von Fahrrädern,

    2. b)

      Fahrradwege oder

    3. c)

      sonstige Anlagen und Einrichtungen,

    die den Bedarf an Einstellplätzen verringern.

(1) Red. Anm.:

§ 2 Nummer 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 311):

"§ 9 Abs. 3 sowie die §§ 47 und 49 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

  1. a)

    soweit und solange eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, unabhängig von der Art der Anlage im Übrigen, als Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende errichtet oder genutzt wird und

  2. b)

    wenn der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung bis zum 31. Dezember 2019 gestellt oder, soweit keine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung erforderlich ist. mit der Baumaßnahme bis zum 31. Dezember 2019 begonnen wurde."


§ 48 NBauO – Fahrradabstellanlagen

(1) 1Für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen, ausgenommen Wohnungen, müssen Fahrradabstellanlagen in solcher Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen aufnehmen können. 2Fahrradabstellanlagen nach Satz 1 müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein. 3 § 47 Abs. 4 Satz 1 gilt sinngemäß.

(2) Fahrradabstellanlagen brauchen für Besucherinnen und Besucher der Anlagen nicht errichtet zu werden, wenn dies nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück möglich ist.


§ 49 NBauO – Barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit baulicher Anlagen

(1) 1Wird ein Gebäude mit mehr als vier Wohnungen errichtet, so müssen alle Wohnungen barrierefrei sein, soweit sich aus den Sätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt, und den Anforderungen nach den Sätzen 5 bis 8 genügen. 2Innerhalb von Wohnungen, die sich über mehrere Geschosse erstrecken, ist eine stufenlose Erreichbarkeit der Geschosse nicht erforderlich. 3Bei Gebäuden, die nicht unter § 38 Abs. 2 Satz 1 fallen, muss die stufenlose Erreichbarkeit von Wohnungen des zweiten oberirdischen Geschosses und weiterer oberirdischer Geschosse insbesondere durch den Einbau eines Aufzuges zwar so im Entwurf vorgesehen sein, dass festgestellt werden kann, dass die Baumaßnahme auch insoweit vollständig dem öffentlichen Baurecht entspräche; eine Pflicht zur Herstellung besteht insoweit jedoch nicht. 4Eine spätere Herstellung der stufenlosen Erreichbarkeit der Wohnungen kann auch abweichend von dem Entwurf erfolgen, insbesondere wenn dadurch den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen an diese Baumaßnahme entsprochen wird, dies aber nur, soweit die Abweichungen geringfügig sind und die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 gewahrt bleiben; die § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 Satz 2 finden insoweit keine Anwendung. 5Ist einer Wohnung ein Freisitz zugeordnet, so muss er barrierefrei sein. 6Abstellraum für Rollstühle muss in ausreichender Größe zur Verfügung stehen und barrierefrei sein. 7In jeder achten Wohnung müssen die Wohn- und Schlafräume, ein Toilettenraum, ein Raum mit einer Badewanne oder Dusche, die Küche oder Kochnische und, wenn der Wohnung ein Freisitz zugeordnet ist, der Freisitz zusätzlich rollstuhlgerecht sein; die Sätze 2 bis 4 finden auf solche Wohnungen keine Anwendung. 8Für jede Wohnung, die nach Satz 7 rollstuhlgerecht herzustellen ist, in einem Gebäude mit mehr als 15 Wohnungen und für jedes Gebäude mit nicht mehr als 15 Wohnungen muss jeweils mindestens ein Einstellplatz barrierefrei hergerichtet und gekennzeichnet sein.

(2) 1Folgende bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen müssen in einem dem Bedarf entsprechenden Umfang barrierefrei sein:

  1. 1.

    Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,

  2. 2.

    Schalter und Abfertigungsanlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sowie der Banken und Sparkassen,

  3. 3.

    Theater, Museen, öffentliche Bibliotheken, Freizeitheime, Gemeinschaftshäuser, Versammlungsstätten und Anlagen für den Gottesdienst,

  4. 4.

    Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,

  5. 5.

    Schulen, Hochschulen und sonstige vergleichbare Ausbildungsstätten,

  6. 6.

    Krankenanstalten, Praxisräume der Heilberufe und Kureinrichtungen,

  7. 7.

    Tagesstätten und Heime für alte oder pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderungen oder Kinder,

  8. 8.

    Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, soweit sie für die Allgemeinheit bestimmt sind, sowie Kinderspielplätze,

  9. 9.

    Campingplätze mit mehr als 200 Standplätzen,

  10. 10.

    Geschosse mit Aufenthaltsräumen, die nicht Wohnzwecken dienen und insgesamt mehr als 500 m2 Nutzfläche haben,

  11. 11.

    öffentliche Toilettenanlagen,

  12. 12.

    Stellplätze und Garagen für Anlagen nach den Nummern 1 bis 10 sowie Parkhäuser.

2Eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Einstellplätzen, Standplätzen und Toilettenräumen muss für Menschen mit Behinderungen hergerichtet und gekennzeichnet sein.  (1)

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können. 2Bei einem Baudenkmal nach § 3 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes ist den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 Rechnung zu tragen, soweit deren Berücksichtigung das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Baudenkmals überwiegt und den Eingriff in das Baudenkmal zwingend verlangt.

(1) Red. Anm.:

§ 2 Nummer 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 311):

"§ 9 Abs. 3 sowie die §§ 47 und 49 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

  1. a)

    soweit und solange eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, unabhängig von der Art der Anlage im Übrigen, als Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende errichtet oder genutzt wird und

  2. b)

    wenn der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung bis zum 31. Dezember 2019 gestellt oder, soweit keine Baugenehmigung oder bauaufsichtliche Zustimmung erforderlich ist. mit der Baumaßnahme bis zum 31. Dezember 2019 begonnen wurde."


§ 50 NBauO – Werbeanlagen

(1) 1Werbeanlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind. 2Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

(2) Werbeanlagen dürfen nicht erheblich belästigen, insbesondere nicht durch ihre Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise.

(3) 1Werbeanlagen sind im Außenbereich unzulässig und dürfen auch nicht erheblich in den Außenbereich hineinwirken. 2Ausgenommen sind, soweit in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist,

  1. 1.

    Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,

  2. 2.

    Tafeln unmittelbar vor Ortsdurchfahrten mit Schildern, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen oder die auf landwirtschaftliche Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte zum Verkauf anbieten, und auf diese Produkte hinweisen,

  3. 3.

    Tafeln bis zu einer Größe von 1 m2 an öffentlichen Straßen und Wegeabzweigungen in einem Umkreis von bis zu drei Kilometern vom Rand eines Gewerbegebietes mit Schildern, die im Interesse des öffentlichen Verkehrs auf Betriebe hinweisen, die in dem Gewerbegebiet liegen,

  4. 4.

    einzelne Schilder bis zu einer Größe von 0,50 m2, die an Wegeabzweigungen im Interesse des öffentlichen Verkehrs auf Betriebe im Außenbereich, auf selbst erzeugte Produkte, die diese Betriebe an der Betriebsstätte anbieten, oder auf versteckt gelegene Stätten hinweisen,

  5. 5.

    Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und auf abgegrenzten Versammlungsstätten, soweit die Werbeanlagen nicht erheblich in den übrigen Außenbereich hineinwirken,

  6. 6.

    Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.

(4) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Dorfgebieten und Wochenendhausgebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer vorhandenen Bebauung den genannten Baugebieten entsprechen, sind nur zulässig

  1. 1.

    Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und

  2. 2.

    Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen.

(5) 1An Brücken, Bäumen, Böschungen und Leitungsmasten, die von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind, dürfen Werbeanlagen nicht angebracht sein. 2Satz 1 gilt nicht für Wandflächen der Widerlager von Brücken; die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für

  1. 1.

    Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,

  2. 2.

    Werbemittel an Kiosken,

  3. 3.

    Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,

  4. 4.

    Werbeanlagen, die vorübergehend für öffentliche Wahlen oder Abstimmungen angebracht oder aufgestellt werden.


§ 51 NBauO – Sonderbauten

1An einen Sonderbau nach § 2 Abs. 5 können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden, soweit die Vorschriften der §§ 4 bis 50 und der zu ihrer näheren Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass der Sonderbau die Anforderungen des § 3 erfüllt. 2Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften und Verordnungen nach Satz 1 wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. 3Die besonderen Anforderungen nach Satz 1 und die Erleichterungen nach Satz 2 können sich insbesondere erstrecken auf

  1. 1.

    die Abstände,

  2. 2.

    die Anordnung der baulichen Anlage auf dem Grundstück,

  3. 3.

    die Benutzung und den Betrieb der baulichen Anlage,

  4. 4.

    die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,

  5. 5.

    die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit, den Brand-, den Wärme-, den Schall- oder den Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und Einrichtungen, sowie die Verwendung von Baustoffen,

  6. 6.

    die Feuerungsanlagen und die Heizräume,

  7. 7.

    die Zahl, Anordnung und Beschaffenheit der Aufzüge sowie der Treppen, Treppenräume, Ausgänge, Flure und sonstigen Rettungswege,

  8. 8.

    die zulässige Benutzerzahl, die Anordnung und die Zahl der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und fliegenden Bauten,

  9. 9.

    die barrierefreie Nutzbarkeit,

  10. 10.

    die Lüftung und die Rauchableitung,

  11. 11.

    die Beleuchtung und die Energieversorgung,

  12. 12.

    die Wasserversorgung,

  13. 13.

    die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwässern, die Aufbewahrung und Entsorgung von Abfällen sowie die Löschwasserrückhaltung,

  14. 14.

    die notwendigen Einstellplätze,

  15. 15.

    die Zu- und Abfahrten,

  16. 16.

    die Grünstreifen, die Baumpflanzungen und andere Pflanzungen sowie die Begrünung oder die Beseitigung von Halden und Gruben,

  17. 17.

    den Blitzschutz,

  18. 18.

    die erforderliche Gasdichtigkeit,

  19. 19.

    den Umfang, den Inhalt und die Anzahl der Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts,

  20. 20.

    die Bestellung und die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterin oder des Fachbauleiters,

  21. 21.

    die Bestellung und die Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten.


§§ 52 - 56, Siebter Teil - Verantwortliche Personen

§ 52 NBauO – Bauherrin und Bauherr

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die von ihr oder ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.

(2) 1Die Bauherrin oder der Bauherr einer nicht verfahrensfreien Baumaßnahme hat zu deren Vorbereitung, Überwachung und Ausführung verantwortliche Personen im Sinne der §§ 53 bis 55 zu bestellen, soweit sie oder er nicht selbst die Anforderungen nach den §§ 53 bis 55 erfüllt oder erfüllen kann. 2Ihr oder ihm obliegt es außerdem, die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge zu stellen, Anzeigen zu machen und Nachweise zu erbringen. 3Sie oder er hat sich bei der Abgabe der jeweiligen Erklärungen durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser vertreten zu lassen, soweit eine solche oder ein solcher zu bestellen ist. 4Die Bauherrin oder der Bauherr hat zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten die erforderlichen Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften bereitzuhalten. 5Zu Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.6Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn den Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 7Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) 1Liegen Tatsachen vor, die besorgen lassen, dass eine nach Absatz 2 Satz 1 bestellte Person nicht den jeweiligen Anforderungen der §§ 53 bis 55 genügt, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass die Bauherrin oder der Bauherr sie durch eine geeignete Person ersetzt oder geeignete Sachverständige heranzieht. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis die Bauherrin oder der Bauherr ihrer Aufforderung nachgekommen ist.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr für bestimmte Arbeiten die Unternehmerinnen und Unternehmer benannt werden.


§ 53 NBauO – Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser

(1) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf für die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. 2Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen nach den §§ 62 und 63 einschließlich der Unterlagen, die nicht eingereicht werden müssen, und die Ausführungsplanung, soweit von dieser die Einhaltung des öffentlichen Baurechts abhängt.

(2) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss über die Fachkenntnisse verfügen, die für den jeweiligen Entwurf erforderlich sind. 2Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über diese Fachkenntnisse, so genügt es, wenn die Bauherrin oder der Bauherr insoweit geeignete Sachverständige bestellt. 3Diese sind ausschließlich für ihre Beiträge verantwortlich; die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist nur dafür verantwortlich, dass die Beiträge der Sachverständigen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt werden.

(3) 1Bauvorlagen für eine nicht verfahrensfreie Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist. 2Bauvorlageberechtigt ist, wer

  1. 1.

    die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,

  2. 2.

    in die von der Architektenkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur eingetragen ist,

  3. 3.

    in der von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführten Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser ( § 19 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes - NIngG -) oder in einem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Land eingetragen oder diesen Personen nach § 20 NIngG gleichgestellt ist,

  4. 4.

    die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" in der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, danach mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung praktisch tätig gewesen und Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit oder

  5. 5.

    die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, für Nutzungsänderungen von Gebäuden sowie für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin und des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

(4) Bauvorlageberechtigt für eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme ist auch, wer

  1. 1.

    die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" führen darf, wenn die Baumaßnahme mit der Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektin und des Landschaftsarchitekten verbunden ist,

  2. 2.

    Meisterin oder Meister des Maurer-, des Betonbauer- oder des Zimmerer-Handwerks oder diesen nach § 7 Abs. 3 , 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt ist, wenn Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister die Baumaßnahme aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen können,

  3. 3.

    staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau ist, in gleichem Umfang wie die in Nummer 2 genannten Personen, oder

  4. 4.

    in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat einen Ausbildungsnachweis erworben hat, der aufgrund einer schulrechtlichen Rechtsvorschrift als gleichwertig mit dem Abschluss zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau anerkannt ist, in gleichem Umfang wie die in Nummer 2 genannten Personen.

(5) 1Bauvorlageberechtigt für eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme ist in gleichem Umfang wie die in Absatz 4 Nr. 2 genannten Personen auch, wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zur Erbringung von Entwurfsdienstleistungen nach Absatz 4 Nr. 2 oder 3 rechtmäßig niedergelassen ist, diesen Beruf im Rahmen des europäischen Dienstleistungsverkehrs nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausübt und die Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 bei der Ingenieurkammer angezeigt hat. 2Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist, gilt Satz 1 nur dann, wenn der Beruf in einem oder mehreren der in Satz 1 genannten Staaten während der vergangenen zehn Jahre ein Jahr lang ausgeübt wurde. 3Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Berufsausübung wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Berufsausübung in Niedersachsen beurteilt.

(6) 1Wer erstmals eine Dienstleistung gemäß Absatz 5 in Niedersachsen erbringen will, hat dies der Ingenieurkammer vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass sie oder er sich bereits in einem anderen Bundesland gemeldet hat. 2Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. 3Mit der Anzeige sind vorzulegen:

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister in einem in Absatz 5 Satz 1 genannten Staat zur Erbringung von Entwurfsdienstleistungen nach Absatz 4 Nr. 2 oder 3 rechtmäßig niedergelassen ist, und darüber, dass ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  2. 2.

    ein Berufsqualifikationsnachweis und

  3. 3.

    für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Beruf in einem oder mehreren der in Absatz 5 Satz 1 genannten Staaten während der vergangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt wurde.

4Das Verfahren kann abweichend von den Sätzen 1 und 3 elektronisch geführt werden, soweit Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden. 5Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 4 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten, kann sich die Ingenieurkammer an die zuständige Behörde des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Dienstleisterin oder den Dienstleister auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen.

(7) 1Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Dienstleistungen gemäß Absatz 5 in Niedersachsen zu erbringen, so hat sie oder er dies der Ingenieurkammer anzuzeigen. 2Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente anzuzeigen. 3Absatz 6 Sätze 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(8) 1Die Ingenieurkammer bestätigt auf Antrag, dass die Anzeige nach Absatz 6 oder 7 erfolgt ist. 2Sie kann das Tätigwerden als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser untersagen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 5 bis 7 nicht erfüllt sind.

(9) 1Die Beschränkungen der Absätze 3 bis 8 gelten nicht für Bauvorlagen

  1. 1.

    zu Entwürfen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach den Absätzen 3 bis 8 verfasst werden, wie Entwürfe für Werbeanlagen und Behälter,

  2. 2.

    zu Entwürfen einfacher Art, wenn ein Nachweis der Standsicherheit nicht erforderlich ist,

  3. 3.

    für Stützmauern sowie selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen,

  4. 4.

    zu Entwürfen für Baumaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 .

2Die Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 1 Nr. 4 verlangen, dass Bauvorlagen zu Entwürfen für Baumaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der nach Absatz 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4, Absatz 4 Nrn. 2 bis 4 oder den Absätzen 5 bis 8 bauvorlagenberechtigt ist, erstellt werden müssen, wenn die Prüfung des Brandschutzes besondere Schwierigkeiten aufweist oder die übermittelten Bauvorlagen für die nach § 63 Abs. 2 Satz 2 oder 3 erforderliche Prüfung nicht hinreichend aussagekräftig sind.


§ 54 NBauO – Unternehmerinnen und Unternehmer

(1) 1Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass ihre oder seine Arbeiten dem öffentlichen Baurecht entsprechend ausgeführt und insoweit auf die Arbeiten anderer Unternehmerinnen und Unternehmer abgestimmt werden. 2Sie oder er hat zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten die erforderlichen Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. 3Zu Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.

(2) 1Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss über die für ihre oder seine Arbeiten erforderlichen Fachkenntnisse, Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. 2Erfordern Arbeiten außergewöhnliche Fachkenntnisse oder besondere Vorrichtungen, so kann die Bauaufsichtsbehörde vorschreiben,

  1. 1.

    dass die Unternehmerin oder der Unternehmer bei den Arbeiten nur Fachkräfte mit bestimmter Ausbildung oder Erfahrung einsetzen darf,

  2. 2.

    dass sie oder er bei den Arbeiten bestimmte Vorrichtungen zu verwenden hat und

  3. 3.

    wie sie oder er die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 nachzuweisen hat.


§ 55 NBauO – Bauleiterin und Bauleiter

(1) 1Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. 2Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen und Unternehmer zu achten. 3Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen und Unternehmer bleibt unberührt.

(2) 1Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für die Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. 2Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse, so ist eine geeignete Fachbauleiterin oder ein geeigneter Fachbauleiter zu bestellen. 3Die bestellte Person übernimmt für die Teilgebiete die Aufgaben der Bauleiterin oder des Bauleiters nach Absatz 1. 4Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat ihre oder seine Tätigkeit mit der Tätigkeit der Fachbauleiterin oder des Fachbauleiters abzustimmen.


§ 56 NBauO – Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke

1Die Eigentümer sind dafür verantwortlich, dass Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen. 2Erbbauberechtigte treten an die Stelle der Eigentümer. 3Wer die tatsächliche Gewalt über eine Anlage oder ein Grundstück ausübt, ist neben dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten verantwortlich. 4 § 7 Abs. 3 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.


§§ 57 - 58, Achter Teil - Behörden

§ 57 NBauO – Bauaufsichtsbehörden

(1) 1Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr; die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen ( § 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ). 2Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Fachministerium.

(2) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde einer Gemeinde übertragen, wenn sie mindestens 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner hat und die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt. 2Hat eine Gemeinde bis zum 31. Oktober 2012 die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen oder sind ihr nach § 63a der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 10. November 2011 (Nds. GVBl. S. 415), diese Aufgaben für bestimmte bauliche Anlagen vor dem 1. November 2012 übertragen worden, so bleiben ihr diese Aufgaben übertragen. 3Die Übertragung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 widerrufen werden, wenn die Gemeinde dies beantragt oder die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht erfüllt. 4 § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes gelten sinngemäß.

(3) Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

(4) 1Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Einrichtungen auszustatten, sodass sichergestellt ist, dass die Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden. 2Den Bauaufsichtsbehörden sollen Bedienstete angehören mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, die die Voraussetzungen für den Zugang für das zweite Einstiegsamt erfüllen oder eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte laufbahnrechtliche Qualifizierung erfolgreich durchlaufen haben und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben.


§ 58 NBauO – Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörden haben, soweit erforderlich, darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen. 2Sie haben in diesem Rahmen auch die Verantwortlichen zu beraten.

(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Ausübung der Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen nach § 40 Abs. 6 übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer insoweit bestehenden Pflichten.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden aus.

(5) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann einzelne Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, auf andere Behörden des Landes übertragen. 2Sie kann außerdem widerruflich oder befristet die Zuständigkeit für

  1. 1.

    die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen ( § 24 ) und

  2. 2.

    Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten, Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen für genehmigungsfreie fliegende Bauten und Gebrauchsabnahmen fliegender Bauten

auf eine Behörde, auch eines anderen Landes, oder eine andere Stelle oder Person übertragen, die die Gewähr dafür bietet, dass die Aufgaben dem öffentlichen Baurecht entsprechend wahrgenommen werden, und die der Aufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.

(6) Übertragungen nach Absatz 5 und § 57 Abs. 2 sind im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.

(7) Eine Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde oder einer Stelle tätig werden, wenn diese eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist.

(8) Ist die oberste Bauaufsichtsbehörde mangels örtlicher Zuständigkeit einer unteren Bauaufsichtsbehörde zuständig, so kann sie ihre Zuständigkeit im Einzelfall einvernehmlich auf eine untere Bauaufsichtsbehörde übertragen.

(9) 1Bedienstete und sonstige Beauftragte der in den Absätzen 1 bis 5, 7 und 8 genannten Behörden und Stellen sowie die dort genannten Personen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen auch gegen den Willen der Betroffenen betreten. 2Sind die Wohnungen in Gebrauch genommen, so dürfen sie gegen den Willen der Betroffenen betreten werden, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.


§§ 59 - 62, Neunter Teil - Genehmigungserfordernisse

§ 59 NBauO – Genehmigungsvorbehalt

(1) Baumaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung), soweit sich aus den §§ 60 bis 62 , 74 und 75 nichts anderes ergibt.

(2) Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, nach denen behördliche Entscheidungen eine Baugenehmigung einschließen, bleiben unberührt.

(3) 1Genehmigungsfreie und verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen, es sei denn, dass sich die Anforderungen auf genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen beschränken. 2Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften, namentlich im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz und im städtebaulichen Planungsrecht, bleiben unberührt.


§ 60 NBauO – Verfahrensfreie Baumaßnahmen, Abbruchanzeige

(1) 1Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen in dem dort festgelegten Umfang ohne Baugenehmigung errichtet, in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden (verfahrensfreie Baumaßnahmen). 2Verfahrensfreie Baumaßnahmen sind auch die im Anhang genannten Baumaßnahmen.

(2) Verfahrensfrei ist auch

  1. 1.

    die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung weder andere noch weitergehende Anforderungen stellt oder die Errichtung oder Änderung der baulichen Anlage nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre,

  2. 2.

    die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören,

  3. 3.

    die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume mit Badewanne oder Dusche oder mit Toilette,

  4. 4.

    die vorübergehende Nutzung eines Raumes, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, als Versammlungsraum für die Durchführung einer Veranstaltung, die auch Übernachtungen einschließen kann, wenn die Nutzungsdauer nicht mehr als drei Tage im Jahr beträgt und

    1. a)

      der Versammlungsraum nicht mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fasst oder

    2. b)

      durch die Änderung der Nutzung mehrere Versammlungsräume, die einen gemeinsamen Rettungsweg haben, insgesamt nicht mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen,

  5. 5.

    der Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen, ausgenommen Hochhäuser, und der im Anhang genannten Teile baulicher Anlagen,

  6. 6.

    die Instandhaltung baulicher Anlagen.

(3) 1Der Abbruch und die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist genehmigungsfrei, aber der Bauaufsichtsbehörde vor der Durchführung der Baumaßnahme von der Bauherrin oder dem Bauherrn anzuzeigen; der Bestellung einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers bedarf es insoweit abweichend von § 52 Abs. 2 Satz 1 nicht. 2Der Anzeige ist die Bestätigung einer Person im Sinne des § 65 Abs. 4 beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann. 3Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt der Bauherrin oder dem Bauherrn den Eingang der Anzeige oder fordert sie oder ihn im Fall einer unvollständigen oder sonst mangelhaften Anzeige zur Vervollständigung der Anzeige oder zur Behebung des Mangels auf. 4Ist die Anzeige vervollständigt oder der Mangel behoben worden, so teilt die Bauaufsichtsbehörde dies der Bauherrin oder dem Bauherrn mit. 5Mit den Baumaßnahmen nach Satz 1 darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn den Eingang der Anzeige nach Satz 3 bestätigt hat oder die Mitteilung nach Satz 4 erfolgt ist.


§ 61 NBauO – Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen

(1) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung, die Änderung, der Abbruch und die Beseitigung

  1. 1.

    von Brücken, Durchlässen, Tunneln und Stützmauern sowie von Stauanlagen und sonstigen Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Gebäude, wenn die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die Straßenbau-, Hafen- oder Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes oder eine untere Wasserbehörde die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht,

  2. 2.

    von Betriebsanlagen der Straßenbahnen ( § 4 des Personenbeförderungsgesetzes ), ausgenommen oberirdische Gebäude,

  3. 3.

    von nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftigen Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Beseitigung von Abwässern, ausgenommen Gebäude.

(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen

  1. 1.

    Baumaßnahmen innerhalb vorhandener Gebäude, ausgenommen Nutzungsänderungen,

  2. 2.

    Änderungen des Äußeren vorhandener Gebäude, wenn sie deren Rauminhalt nicht vergrößern,

  3. 3.

    Abbrüche baulicher Anlagen,

wenn das Staatliche Baumanagement Niedersachsen, die Klosterkammer Hannover oder ein Landkreis oder eine Gemeinde, die über eine Bauverwaltung verfügt, die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht.

(3) 1Keiner Baugenehmigung bedürfen vorübergehende Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, soweit und solange

  1. 1.

    die Nutzungsänderung in einer Notsituation erforderlich ist für Zwecke des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes, des Bevölkerungsschutzes, der Unfallhilfe oder der medizinischen Versorgung oder die Unterbringung des für diese Zwecke erforderlichen Personals und

  2. 2.

    das Staatliche Baumanagement Niedersachsen, die Klosterkammer Hannover, ein Landkreis oder eine Gemeinde, die über eine Bauverwaltung verfügt, oder eine von einer dieser Stellen beauftragte natürliche oder juristische Person, die nach ihrer Fachkenntnis, ihrer Zuverlässigkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bietet, dass die Aufgaben dem öffentlichen Baurecht entsprechend wahrgenommen werden, die Planung leitet und die Ausführung der Arbeiten überwacht.

2Eine Notsituation im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 liegt vor, solange

  1. 1.

    nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt ist,

  2. 2.

    nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist,

  3. 3.

    ein Katastrophenfall im Sinne des § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes für den Ort der beabsichtigten Nutzung festgestellt ist oder

  4. 4.

    ein vergleichbarer Notstand vorliegt, bei dem Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte in einem solchen Maße gefährdet oder beeinträchtigt sind, dass zu seiner Bekämpfung die sofortige Nutzung der betreffenden baulichen Anlage für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Zwecke erforderlich ist.

3Soweit für eine Nutzungsänderung nach Satz 1 Abweichungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind, gelten diese als zugelassen. 4Die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 sind im Hinblick auf Gefahren für die öffentliche Sicherheit einzuhalten; insbesondere müssen Standsicherheit und Brandschutz so gewährleistet sein, dass Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen vermieden werden. 5Wird im Zeitpunkt der Aufnahme einer Nutzung nach Satz 1 eine Nutzung rechtmäßig ausgeübt, so kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Nutzungsänderungen, die nach § 62 Abs. 1 Satz 4 einer Baugenehmigung bedürfen oder für die nach § 68 Abs. 5 eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.


§ 62 NBauO – Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen

(1) 1Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung

  1. 1.

    von Wohngebäuden, auch mit Räumen für freie Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung , in Kleinsiedlungsgebieten sowie in reinen, in allgemeinen und in besonderen Wohngebieten, wenn die Wohngebäude überwiegend Wohnungen enthalten,

  2. 2.

    von sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in Gewerbegebieten und in Industriegebieten,

  3. 3.

    von baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, in Gewerbegebieten und in Industriegebieten und

  4. 4.

    von Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach den Nummern 1 und 2,

wenn die in den Nummern 1 bis 3 genannten Baugebiete durch Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1  oder  2 des Baugesetzbuchs festgesetzt sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die nach Durchführung dieser Baumaßnahme bauliche Anlagen im Sinne des Satzes 1 Nrn. 1 bis 4 sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sonderbauten nach § 2 Abs. 5 . 4Die Sätze 1 und 2 gelten auch nicht für eine Baumaßnahme innerhalb eines Achtungsabstands nach Satz 5 um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) , durch die erstmalig oder zusätzlich

  1. 1.

    dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten von insgesamt mehr als 5 000 m2 Grundfläche geschaffen werden oder

  2. 2.

    die Möglichkeit der gleichzeitigen Nutzung einer öffentlich zugänglichen baulichen Anlage durch mehr als 100 Besucherinnen und Besucher geschaffen wird,

es sei denn, dass durch ein nach Beurteilung der für den Betriebsbereich zuständigen Immissionsschutzbehörde plausibles Gutachten einer oder eines nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen nachgewiesen ist, dass die Baumaßnahme außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne des § 3 Abs. 5c BImSchG zum Betriebsbereich durchgeführt wird. 5Der Achtungsabstand nach Satz 4 beträgt, falls der Betriebsbereich eine Biogasanlage ist, 200 m, andernfalls 2 000 m.

(2) Eine Baumaßnahme ist nach Absatz 1 genehmigungsfrei, wenn

  1. 1.

    das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,

  2. 2.

    notwendige Zulassungen von Abweichungen nach § 66 bereits erteilt sind,

  3. 3.

    die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn bestätigt hat, dass

    1. a)

      die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist und

    2. b)

      sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird,

  4. 4.

    die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und, soweit erforderlich, die Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 geprüft und bestätigt worden sind.

(3) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn eine beabsichtigte Baumaßnahme nach Absatz 1 der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen und die Bauherrin oder den Bauherrn darüber in Kenntnis zu setzen. 2Der Mitteilung sind die Bauvorlagen, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, beizufügen. 3Nimmt der Landkreis die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr, so hat er die Mitteilung und die beigefügten Bauvorlagen unverzüglich an die Gemeinde zu übermitteln. 4Betrifft die Baumaßnahme ein Lager für Abfälle mit einer Gesamtmenge von mehr als 15 t oder mehr als 15 m3, so ist hierauf in der Mitteilung nach Satz 1 besonders hinzuweisen. 5Den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden können

  1. 1.

    bei einer Baumaßnahme nach § 65 Abs. 3 die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und

  2. 2.

    soweit die Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 zu prüfen ist, die dafür erforderlichen Unterlagen.

(4) 1Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2, 3 oder 5 erstellt sein, die oder der gegen Haftpflichtgefahren versichert ist, die sich aus der Wahrnehmung dieser Tätigkeit ergeben. 2Personenschäden müssen mindestens zu 1.500.000 Euro und Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200.000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. 3Der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. 4Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 2 begrenzt werden. 5Bei Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfassern, die im Rahmen des europäischen Dienstleistungsverkehrs vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen tätig sind, gilt die Versicherungspflicht als erfüllt, wenn sie die Architektenkammer oder die Ingenieurkammer oder die zuständige Kammer eines anderen Bundeslandes über die Einzelheiten ihres Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes vor Haftpflichtgefahren informiert haben. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Bauherrin oder der Bauherr den Entwurf selbst erstellt hat.

(5) 1Die Gemeinde hat der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen nach Absatz 3 bei ihr die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 3 auszustellen, wenn die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist und wenn sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen will. 2Eine darüber hinausgehende Pflicht der Gemeinde zur Prüfung der Baumaßnahme besteht nicht. 3Liegt eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3 nicht vor, so hat die Gemeinde dies der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb der Frist nach Satz 1 mitzuteilen und, wenn die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs nicht gesichert ist, die Unterlagen nach Absatz 3 zurückzugeben.

(6) Die Gemeinde hat, wenn sie nicht selbst die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt, eine Ausfertigung ihrer Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 3 oder, wenn sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt, ihren Antrag unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln.

(7) Über den Antrag auf vorläufige Untersagung hat die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden.

(8) 1Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 3 und, soweit erforderlich, die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 4 über die Eignung der Rettungswege der Bauherrin oder dem Bauherrn vorliegen. 2Eine Baumaßnahme nach § 65 Abs. 3 darf erst begonnen werden, wenn der Bauherrin oder dem Bauherrn auch die Bestätigung der Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes vorliegt. 3Die Baumaßnahme darf mehr als drei Jahre, nachdem sie nach Satz 1 oder 2 zulässig geworden ist oder ihre Ausführung unterbrochen worden ist, nur dann begonnen oder fortgesetzt werden, wenn die Anforderungen nach den Absätzen 3 und 5 bis 7 sowie den Sätzen 1 und 2 erneut erfüllt worden sind.

(9) 1Die Durchführung der Baumaßnahme darf von den Bauvorlagen nicht abweichen. 2Die Bauvorlagen einschließlich der bautechnischen Nachweise müssen während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle vorgelegt werden können. 3Satz 2 gilt auch für die Bestätigungen nach Absatz 2 Nr. 4.

(10) Die Bauherrin oder der Bauherr kann verlangen, dass für eine Baumaßnahme nach Absatz 1 das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

(11) 1Die Absätze 2 bis 10 sind nicht anzuwenden, soweit Baumaßnahmen nach Absatz 1 schon nach anderen Vorschriften keiner Baugenehmigung bedürfen. 2Eine nach Absatz 1 genehmigungsfreie Baumaßnahme bedarf auch dann keiner Baugenehmigung, wenn nach ihrer Durchführung die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Bebauungsplans festgestellt wird.


§§ 63 - 75, Zehnter Teil - Genehmigungsverfahren

§ 63 NBauO – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

(1) 1Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, mit Ausnahme von baulichen Anlagen, die nach Durchführung der Baumaßnahme Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 5 sind. 2Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird auch durchgeführt für eine Baumaßnahme zum Repowering von bestehenden Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. EU Nr. L 328 S. 82; 2020 Nr. L 311 S. 11); dies gilt abweichend von Satz 1 auch für Sonderbauten. 3Bei Baumaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 prüft die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen nur auf ihre Vereinbarkeit mit

  1. 1.

    dem städtebaulichen Planungsrecht,

  2. 2.

    den §§ 5 bis 7 , 33 Abs. 2 Satz 3 , § 41 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 47  und  50 ,

  3. 3.

    den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 17 ;

§ 65 bleibt unberührt. 4 § 64 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird auch durchgeführt für die genehmigungsbedürftige vorübergehende Nutzung eines nicht als Versammlungsraum genehmigten Raumes als Versammlungsraum für die Durchführung einer Veranstaltung, die auch Übernachtungen einschließen kann, wenn der Raum für diese vorübergehende Nutzung nicht mehr als drei Mal im Jahr für jeweils nicht mehr als vier Tage genutzt wird. 2Bei Baumaßnahmen nach Satz 1 prüft die Bauaufsichtsbehörde nur, ob für die vorübergehende Nutzung der Brandschutz gewährleistet ist. 3Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass durch das Vorhaben aus anderen Gründen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu besorgen ist, kann die Bauaufsichtsbehörde die Prüfung deswegen auf die Einhaltung weiterer Vorschriften des öffentlichen Baurechts erweitern. 4Die §§ 51 und 65 finden keine Anwendung. 5Bauvorlagen sind nur zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 2 erforderlich ist; Regelungen in einer Verordnung nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 8 , nach denen Nachweise, die den in § 65 genannten entsprechen, oder weitere Bauvorlagen, die für die Prüfung nach Satz 2 nicht erforderlich sind, zu übermitteln sind, finden ebenfalls keine Anwendung. 6Die Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 5 im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere eines Brandschutzkonzepts, fordern, wenn die in § 53 Abs. 9 Satz 2 genannten Umstände vorliegen und soweit es zur Prüfung nach Satz 2 oder 3 erforderlich ist. 7 § 64 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Über erforderliche Ausnahmen, Befreiungen und Zulassungen von Abweichungen von Vorschriften, deren Einhaltung nach den Absätzen 1 und 2 nicht geprüft wird, wird nur auf besonderen Antrag entschieden.


§ 64 NBauO – Baugenehmigungsverfahren

1Bei genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen, die nicht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 geprüft werden, prüft die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht. 2Die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung wird nur geprüft, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies verlangt. 3 § 65 bleibt unberührt.


§ 65 NBauO – Bautechnische Nachweise, Typenprüfung

(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit sowie den Brand-, den Schall-, den Wärme- und den Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Verordnung nach § 82 Abs. 2 durch bautechnische Nachweise nachzuweisen; dies gilt nicht für verfahrensfreie Baumaßnahmen und für Baumaßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 3 Satz 1 , soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Verordnung nach § 82 Abs. 2 anderes bestimmt ist. 2Die Berechtigung zum Erstellen von Bauvorlagen nach § 53 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 , Abs. 4 Nrn. 2 bis 4 sowie Abs. 5 bis 8 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.

(2) 1Für Baumaßnahmen nach den §§ 62 bis 64 sind nur

  1. 1.

    die Nachweise der Standsicherheit für bauliche Anlagen nach Absatz 3 Sätze 1 und 3 Halbsatz 2 und

  2. 2.

    die Nachweise des Brandschutzes für bauliche Anlagen nach Absatz 3 Satz 2

zu prüfen; im Übrigen sind die bautechnischen Nachweise nicht zu prüfen. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit anordnen, wenn besondere statisch-konstruktive Nachweise oder Maßnahmen insbesondere wegen des Baugrundes oder während der Durchführung der Baumaßnahme erforderlich sind. 3In den Fällen des § 62 gibt die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Bauherrin oder dem Bauherrn die Nachweise, wenn sie dem öffentlichen Baurecht entsprechen, mit einer Bestätigung darüber zurück.

(3) 1Bauliche Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sind

  1. 1.

    Wohngebäude der Gebäudeklassen 4 und 5,

  2. 2.

    sonstige Wohngebäude mit unterirdischen Garagen, wenn die Nutzfläche der Garage 100 m2 übersteigt,

  3. 3.

    sonstige Gebäude, ausgenommen eingeschossige Gebäude bis 200 m2 Grundfläche sowie eingeschossige landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude bis 1 000 m2 Grundfläche und mit einfachen balkenartigen Dachkonstruktionen bis 6 m Stützweite, bei fachwerkartigen Dachbindern bis 20 m Stützweite,

  4. 4.

    fliegende Bauten und Fahrgeschäfte, die keine fliegenden Bauten sind,

  5. 5.

    Brücken mit einer lichten Weite von mehr als 5 m,

  6. 6.

    Stützmauern mit einer Höhe von mehr als 3 m über der Geländeoberfläche,

  7. 7.

    Tribünen mit einer Höhe von mehr als 3 m,

  8. 8.

    Regale mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagerguts von mehr als 7,50 m,

  9. 9.

    Behälter,

  10. 10.

    Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m,

  11. 11.

    sonstige bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m.

2Bauliche Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind

  1. 1.

    Wohngebäude der Gebäudeklassen 4 und 5,

  2. 2.

    sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 3, 4 und 5, ausgenommen eingeschossige landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude,

  3. 3.

    Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche, auch wenn sie Teil eines sonst anders genutzten Gebäudes sind,

  4. 4.

    Sonderbauten.

3Geschosse zur ausschließlichen Lagerung von Jauche oder Gülle bleiben in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und des Satzes 2 Nr. 2 bei der Ermittlung der Zahl der Geschosse unberücksichtigt; für Geschosse zur ausschließlichen Lagerung von Jauche oder Gülle sind die Nachweise der Standsicherheit stets zu prüfen.

(4) Nachweise der Standsicherheit, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu prüfen sind, müssen erstellt sein von Personen, die in der von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführten Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner ( § 21 NIngG ) oder in einem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Land eingetragen oder diesen Personen nach § 21 Abs. 5 NIngG gleichgestellt sind.

(5) Für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen dürfen Nachweise der Standsicherheit, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu prüfen sind, abweichend von Absatz 4 auch von Personen erstellt sein, die nicht die dort genannten Voraussetzungen erfüllen; die von diesen Personen erstellten Nachweise sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu prüfen.

(6) 1Die Nachweise des Schall- und des Wärmeschutzes müssen von Personen erstellt sein, die die Anforderungen nach Absatz 4 oder § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllen. 2Diese Nachweise können auch erstellt sein

  1. 1.

    für die in § 53 Abs. 4 Nr. 2 genannten Baumaßnahmen von Personen, die die Anforderungen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4 oder Abs. 5 bis 8 erfüllen, und

  2. 2.

    für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin und des Innenarchitekten verbundenen Baumaßnahmen von Personen, die die Anforderungen nach § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 erfüllen.

(7) 1Die Nachweise der Standsicherheit und die Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile können, auch wenn sie nicht nach Absatz 2 zu prüfen sind, auf Antrag allgemein geprüft werden (Typenprüfung); mit dem Antrag sind die beizufügenden Bauvorlagen zu übermitteln. 2Absatz 4 ist im Fall einer Typenprüfung nicht anzuwenden.

(8) 1Soweit die Typenprüfung ergibt, dass die bautechnischen Nachweise nach Absatz 7 dem öffentlichen Baurecht entsprechen, ist dies durch Bescheid festzustellen. 2Der Bescheid wird widerruflich und in der Regel auf fünf Jahre befristet erteilt. 3Die Befristung kann auf Antrag um jeweils längstens fünf Jahre verlängert werden. 4 § 71 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(9) Bescheide über Typenprüfungen von Behörden anderer Länder gelten auch in Niedersachsen.


§ 66 NBauO – Abweichungen

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 vereinbar sind. 2Es ist anzugeben, von welchen Vorschriften und in welchem Umfang eine Abweichung zugelassen wird. 3 § 83 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) 1Die Zulassung einer Abweichung bedarf eines begründeten Antrags. 2Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, deren Einhaltung nicht geprüft wird, gilt Satz 1 entsprechend. 3Der Antrag nach Satz 1 ist der Bauaufsichtsbehörde durch die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn, die oder der hierüber von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser in Kenntnis zu setzen ist, zu übermitteln; die Bauherrin oder der Bauherr kann den Antrag auch ohne Bestellung und Bevollmächtigung einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers der Bauaufsichtsbehörde übermitteln

  1. 1.

    bei Entwürfen einfacher Art, wenn kein Nachweis der Standsicherheit erforderlich ist, und

  2. 2.

    bei Abweichungen im Rahmen verfahrensfreier Baumaßnahmen.

(3) 1Eine Abweichung wird, wenn die Erteilung einer Baugenehmigung von ihr abhängt, durch die Baugenehmigung zugelassen. 2Wenn eine Bestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 oder eine Entscheidung nach § 65 Abs. 8 oder den §§ 72 bis 75 von der Abweichung abhängt, wird diese durch die Bestätigung oder die Entscheidung zugelassen. 3Die Zulassung einer Abweichung nach Satz 1 gilt, solange die Baugenehmigung wirksam ist. 4Für die gesonderte Zulassung einer Abweichung gelten § 70 Abs. 1 Satz 3 und § 71 Abs. 1 entsprechend.

(4) Wird nach Absatz 1 Satz 1 zugelassen, dass notwendige Einstellplätze innerhalb einer angemessenen Frist nach Ingebrauchnahme der baulichen Anlage hergestellt werden, so kann die Baugenehmigung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(5) Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 84 Abs. 1  und  2 dürfen nur im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nach anderen Vorschriften des öffentlichen Baurechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.


§ 67 NBauO – Bauantrag

(1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) mit den beizufügenden Bauvorlagen der Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln und die Bauherrin oder den Bauherrn darüber in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die bauliche Anlage auf dem Grundstück dargestellt wird, soweit sich in besonderen Fällen anders nicht ausreichend beurteilen lässt, wie sie sich in die Umgebung einfügt.

(3) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall zulassen, dass der zu prüfende Nachweis der Standsicherheit nach Erteilung der Baugenehmigung eingereicht wird. 2Die Baugenehmigung ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass der Nachweis der Standsicherheit

  1. 1.

    innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Baugenehmigung übermittelt und

  2. 2.

    seine Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht nach Prüfung bestätigt wird.


§ 68 NBauO – Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit

(1) 1Nachbarn, deren Belange eine Baumaßnahme berühren kann, dürfen die Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde oder bei der Gemeinde einsehen. 2Dies gilt nicht für die Teile der Bauvorlagen, die Belange der Nachbarn nicht berühren können.

(2) 1Soll eine Abweichung oder Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz von Nachbarn dienen, zugelassen oder eine Befreiung von solchen Vorschriften erteilt werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn, soweit sie erreichbar sind, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist von längstens vier Wochen geben. 2Auch in anderen Fällen kann die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1 verfahren, wenn eine Baumaßnahme möglicherweise Belange der Nachbarn berührt, die durch Vorschriften des öffentlichen Baurechts geschützt werden.

(3) 1Die Bauherrin oder der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen die von der Baumaßnahme betroffenen Nachbarn namhaft zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Unterrichtung der Nachbarn erforderlich sind. 2Einwendungen sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung der Bauaufsichtsbehörde von der Person, die die Einwendungen erhebt, elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder als Dokument in Papierform mit Unterschrift an die Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln; § 3a Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG findet keine Anwendung. 3Die benachrichtigten Nachbarn werden mit allen öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen die Baumaßnahme für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht innerhalb der Frist bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen sind; auf die Anforderungen nach Satz 2 sowie auf die Rechtsfolgen einer nicht form- und fristgerechten Geltendmachung nach Halbsatz 1 ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Nachbarn der Baumaßnahme elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder in einem Dokument in Papierform mit Unterschrift zugestimmt haben; § 3a Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG findet keine Anwendung.

(5) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat

  1. 1.

    Baumaßnahmen innerhalb eines Achtungsabstands nach Satz 2 um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG , durch die erstmalig oder zusätzlich

    1. a)

      dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten von insgesamt mehr als 5 000 m2 Grundfläche geschaffen werden oder

    2. b)

      die Möglichkeit der gleichzeitigen Nutzung einer öffentlich zugänglichen baulichen Anlage durch mehr als 100 Besucherinnen und Besucher geschaffen wird,

    und

  2. 2.

    die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die nach Durchführung der Baumaßnahme Sonderbauten nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16 oder 17 sind und innerhalb eines Achtungsabstands nach Satz 2 um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG liegen,

nach vollständiger Beibringung der Unterlagen im Sinne des § 67 in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die am Ort der Baumaßnahme verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. 2Der Achtungsabstand nach Satz 1 beträgt, falls der Betriebsbereich eine Biogasanlage ist, 200 m, andernfalls 2 000 m. 3Eine öffentliche Bekanntmachung nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn

  1. 1.

    durch ein nach Beurteilung der für den Betriebsbereich zuständigen Immissionsschutzbehörde plausibles Gutachten einer oder eines nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen nachgewiesen ist, dass die Baumaßnahme außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands im Sinne des § 3 Abs. 5c BImSchG zum Betriebsbereich durchgeführt wird, oder

  2. 2.

    dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem für die Beurteilung der Zulässigkeit der Baumaßnahme maßgeblichen Bebauungsplan durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

4Absatz 1 findet im Fall einer öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 keine Anwendung. 5Eine öffentliche Bekanntmachung ist entbehrlich, wenn durch eine Änderung einer baulichen Anlage, die ein Sonderbau nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16 oder 17 ist, eine Erhöhung der Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer oder der Besucherinnen und Besucher nicht eintritt. 6Der Bauantrag und die Bauvorlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. 7 § 10 Abs. 2 BImSchG gilt entsprechend. 8Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahme von Bedeutung sein können und die der Bauaufsichtsbehörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. 9Besteht für die Baumaßnahme eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht), so muss die Bekanntmachung darüber hinaus den Anforderungen des § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechen. 10Personen, deren Belange durch die Baumaßnahme berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen, können bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder in einem Dokument in Papierform mit Unterschrift Einwendungen erheben; § 3a Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG findet keine Anwendung. 11Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen die Baumaßnahme für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen. 12Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(6) In der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 1 ist über Folgendes zu informieren:

  1. 1.

    den Gegenstand der Baumaßnahme,

  2. 2.

    gegebenenfalls die Feststellung der UVP-Pflicht der Baumaßnahme nach § 5 UVPG sowie die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 54 bis 56 UVPG ,

  3. 3.

    die für die Genehmigung zuständige Behörde, bei der der Bauantrag nebst Unterlagen zur Einsicht ausgelegt wird, sowie wo und wann Einsicht genommen werden kann,

  4. 4.

    dass etwaige Einwendungen von Personen und Vereinigungen nach Absatz 5 Satz 10 bei einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle innerhalb der Einwendungsfrist nach Absatz 5 Satz 10 vorzubringen sind; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 5 Satz 11 hinzuweisen,

  5. 5.

    die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf,

  6. 6.

    dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

  7. 7.

    gegebenenfalls weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der in Absatz 5 Satz 10 genannten Personen und Vereinigungen.

(7) 1Wurde eine öffentliche Bekanntmachung der Baumaßnahme nach Absatz 5 durchgeführt, so sind in der Begründung der Baugenehmigung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, sowie die Behandlung der Einwendungen und Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit aufzunehmen. 2Die Baugenehmigung ist der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie Personen und Vereinigungen nach Absatz 5 Satz 10, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. 3Haben mehr als 50 Personen oder Vereinigungen nach Absatz 5 Satz 10 Einwendungen erhoben, so kann die Zustellung an diese durch die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 8 ersetzt werden.

(8) 1Wurde eine öffentliche Bekanntmachung der Baumaßnahme nach Absatz 5 durchgeführt, so ist die Baugenehmigung öffentlich bekannt zu machen. 2Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 5 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. 3Eine Ausfertigung der gesamten Baugenehmigung ist ab dem Tag nach der Bekanntmachung zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. 4In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. 5Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch Dritten gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 6Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von Personen und Vereinigungen nach Absatz 5 Satz 10, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.


§ 69 NBauO – Behandlung des Bauantrags

(1) Nimmt der Landkreis die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr, so hat er den Bauantrag innerhalb einer Woche der Gemeinde zu übermitteln.

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag binnen drei Wochen nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu überprüfen (Vorprüfung). 2Sind der Bauantrag oder die Bauvorlagen unvollständig oder weisen sie sonstige erhebliche Mängel auf, so fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. 3Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, so gilt der Antrag drei Wochen nach Ablauf der Frist als zurückgenommen; die Frist kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um bis zu drei Wochen verlängert werden. 4Wird bei der Bearbeitung des Bauantrags festgestellt, dass zur Prüfung weitere Unterlagen, insbesondere fachliche Gutachten, erforderlich werden, so können diese durch die Bauaufsichtsbehörde nachgefordert werden.

(3) 1Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag diejenigen Behörden und Stellen an,

  1. 1.

    deren Beteiligung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder

  2. 2.

    ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahme nicht beurteilt werden kann.

2Eine Anhörung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die jeweilige Behörde oder Stelle der Baumaßnahme bereits schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat. 3Äußert sich eine Behörde, die im Baugenehmigungsverfahren nach Satz 1 angehört wird, nicht innerhalb von zwei Wochen oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe eine weitere Frist von längstens einem Monat für ihre Stellungnahme, so kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die Baumaßnahme mit den von dieser Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht.

(4) Bedarf die Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Behörde, so gelten diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert werden.

(5) Erhebt ein Nachbar Einwendungen gegen die Baumaßnahme, so hat die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn davon zu unterrichten.

(6) 1Betrifft die Baumaßnahme den Bau, das Repowering und den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 , so wird auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn das Baugenehmigungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt. 2Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen stellt die einheitliche Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von einem Monat eine Übersicht darüber, welche sonstigen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse für die Baumaßnahme bestehen, und einen Zeitplan für die mit der Baumaßnahme verbundenen Verfahren (Verfahrenshandbuch) schriftlich und elektronisch zur Verfügung. 3Die Verfahren für eine Baumaßnahme nach Satz 1 dürfen nach Eingang des Bauantrags und der beizufügenden Bauvorlagen

  1. 1.

    für eine Baumaßnahme zu einer Anlage mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW oder für eine Baumaßnahme zum Repowering nicht länger als ein Jahr und

  2. 2.

    im Übrigen nicht länger als zwei Jahre

dauern. 4Die Frist nach Satz 3 kann in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um bis zu einem Jahr verlängert werden; weitere Fristverlängerungen aufgrund von gerichtlichen Verfahren und anderen Rechtsbehelfsverfahren bleiben hiervon unberührt und können die Dauer des Verfahrens verlängern.


§ 70 NBauO – Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung

(1) 1Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht. 2Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. 3Die Baugenehmigung darf nur schriftlich oder elektronisch erlassen werden.

(2) 1Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden dürfen oder sollen, Werbeanlagen und Warenautomaten können widerruflich oder befristet genehmigt werden. 2Behelfsbauten dürfen nur widerruflich oder befristet genehmigt werden. 3Die vorübergehende Nutzung eines Raumes als Versammlungsraum, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Abs. 2 genehmigt wird, darf nur widerruflich und auf längstens fünf Jahre befristet genehmigt werden.

(3) 1Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung zugelassen werden, wenn nach dem Stand der Prüfung des Bauantrags gegen die Teilausführung keine Bedenken bestehen (Teilbaugenehmigung). 2Absatz 1 gilt sinngemäß.

(4) In der Baugenehmigung können für die bereits genehmigten Teile der Baumaßnahme, auch wenn sie schon durchgeführt sind, zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sie sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen als erforderlich herausstellen.

(5) 1Hat ein Nachbar Einwendungen gegen die Baumaßnahme erhoben, so ist die Baugenehmigung oder die Teilbaugenehmigung mit dem Teil der Bauvorlagen, auf den sich die Einwendungen beziehen, ihm mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. 2Die Baugenehmigung oder die Teilbaugenehmigung ist auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn auch Nachbarn, die keine Einwendungen erhoben haben, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(6) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Bauherrin oder des Bauherrn und der Nachbarn.


§ 71 NBauO – Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbaugenehmigung

(1) 1Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist. 2Wird die Baugenehmigung oder die Teilbaugenehmigung angefochten, so wird der Lauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. 3Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden. 4Sie kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

(2) 1Wird die Nutzung einer Tierhaltungsanlage ab dem 1. Januar 2022 während eines Zeitraumes von mehr als neun Jahren durchgehend unterbrochen, so erlischt die Baugenehmigung, soweit sie die Nutzung für die Tierhaltung zulässt. 2Die Frist kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um bis zu drei Jahre verlängert werden. 3Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. 4Wer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, kann beantragen, dass die Bauaufsichtsbehörde das Erlöschen oder das Fortbestehen der Baugenehmigung feststellt.


§ 72 NBauO – Durchführung baugenehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen

(1) 1Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden. 2Sie darf nur so durchgeführt werden, wie sie genehmigt worden ist. 3Baugenehmigung und Bauvorlagen müssen während der Ausführung von Bauarbeiten an der Baustelle vorgelegt werden können. 4Satz 3 gilt auch für bautechnische Nachweise, die nicht zu prüfen sind.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt oder ihre Höhenlage festgelegt wird und die Absteckung oder die Festlegung vor Baubeginn von ihr abgenommen werden muss.


§ 73 NBauO – Bauvoranfrage und Bauvorbescheid

(1) 1Für eine Baumaßnahme ist auf Antrag (Bauvoranfrage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden. 2Dies gilt auch für die Frage, ob eine Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist. 3Für eine Bauvoranfrage ist abweichend von § 52 Abs. 2 Satz 1 keine Bestellung von verantwortlichen Personen im Sinne der §§ 53 bis 55 und abweichend von § 3a Abs. 1 Satz 4  für die übermittelten Bauvorlagen keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. 4Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall fordern, dass es zur Erstellung der Bauvorlagen für die Bauvoranfrage einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers nach § 53 bedarf und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser die Bauvoranfrage nach § 3a Abs. 1 zu übermitteln hat.

(2) 1Der Bauvorbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung der Bauantrag gestellt wird. 2Im Übrigen gelten die §§ 67 bis 70 und § 71 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.


§ 73a NBauO – Typengenehmigung

(1) 1Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, erteilt die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eine Typengenehmigung, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, soweit sie unabhängig vom Baugrundstück beurteilt werden können und soweit eine Prüfung in dem nach Absatz 2 durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entsprechen. 2Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. 3Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt. 4 § 65 bleibt unberührt

(2) 1Die Typengenehmigung wird im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für die erste bauliche Anlage oder Teile dieser baulichen Anlage erteilt. 2Die Typengenehmigungen sind in der Genehmigung in einem gesonderten Teil deutlich kenntlich zu machen. 3Die Typengenehmigung wird widerruflich und in der Regel auf fünf Jahre befristet erteilt. 4Die Befristung kann auf schriftlichen Antrag von der Bauaufsichtsbehörde, die die Typengenehmigung erteilt hat, um jeweils längstens fünf Jahre verlängert werden; § 71 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) 1Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. 2Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen. 3Sie kann im Einzelfall Auflagen machen oder die Verwendung genehmigter Typen ausschließen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich ist.

(4) 1Bei Typengenehmigungen bedürfen die nach § 65 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit sowie die Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile einer Typenprüfung nach § 65 Abs. 7 bis 9 . 2Sofern für eine Bauart ein Anwendbarkeitsnachweis nach § 16a Abs. 2 Satz 1 erforderlich ist, bedarf es einer allgemeinen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 ; sofern ein Verwendbarkeitsnachweis für ein Bauprodukt nach § 17 erforderlich ist, bedarf es einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nach § 18 oder eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 . 3Die Befristung der Typengenehmigung nach Absatz 2 Sätze 3 und 4 darf die Gültigkeit der Bescheide über Typenprüfungen nach Satz 1 und der Genehmigungen, Zulassungen und Prüfzeugnisse nach Satz 2 nicht übersteigen.


§ 74 NBauO – Bauaufsichtliche Zustimmung

(1) 1Ist der Bund oder ein Land Bauherr, so tritt an die Stelle einer sonst erforderlichen Baugenehmigung die Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde, wenn

  1. 1.

    die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Überwachung der Bauarbeiten in der Bauverwaltung des Bundes oder des Landes einer bediensteten Person übertragen sind, die die Anforderungen nach § 57 Abs. 4 Satz 2 oder entsprechende Anforderungen erfüllt und ein Hochschulstudium der Fachrichtung Hochbau oder Bauingenieurwesen abgeschlossen hat, und

  2. 2.

    die bedienstete Person bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben ausreichend von sonstigen geeigneten Fachkräften unterstützt wird.

2Dies gilt entsprechend für Baumaßnahmen anderer Bauherrinnen oder Bauherren, wenn das Staatliche Baumanagement Niedersachsen oder die Klosterkammer Hannover die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die vorübergehende Nutzung eines Raumes, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, als Versammlungsraum.

(2) 1Der Antrag auf Zustimmung ist mit den beizufügenden Bauvorlagen bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2Die §§ 68 , 69 Abs. 2 bis 6 und die §§ 70 bis 72 Abs. 1 Satz 2 und § 73 gelten für das Zustimmungsverfahren sinngemäß. 3Die Gemeinde ist, soweit nicht andere Vorschriften eine weitergehende Beteiligung erfordern, zu der Baumaßnahme zu hören.

(3) Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 68 Abs. 5 und 6 und die öffentliche Bekanntmachung nach § 68 Abs. 8 führen

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 die Bauverwaltung des Bundes oder des Landes sowie

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 das Staatliche Baumanagement Niedersachsen oder die Klosterkammer Hannover

durch.

(4) 1Im Zustimmungsverfahren wird die Baumaßnahme nur auf ihre Vereinbarkeit mit dem städtebaulichen Planungsrecht und dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz geprüft und, falls erforderlich, die Entscheidung nach § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes getroffen. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde entscheidet über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von den nach Satz 1 zu prüfenden Vorschriften sowie von anderen Vorschriften des öffentlichen Baurechts, soweit sie auch dem Schutz von Nachbarn dienen und die Nachbarn der Baumaßnahme nicht zugestimmt haben. 3Im Übrigen bedürfen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung.

(5) 1Baumaßnahmen, die der Landesverteidigung dienen, bedürfen weder einer Baugenehmigung noch einer Zustimmung nach Absatz 1. 2Sie sind stattdessen der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn zur Kenntnis zu bringen.

(6) Eine Bauüberwachung und Bauabnahmen durch Bauaufsichtsbehörden finden in Fällen der Absätze 1 und 5 nicht statt.


§ 75 NBauO – Genehmigung fliegender Bauten

(1) 1Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. 2Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, Zelte, die dem Wohnen dienen, und Wohnwagen gelten nicht als fliegende Bauten.

(2) 1Fliegende Bauten bedürfen keiner Baugenehmigung. 2Ein fliegender Bau darf jedoch zum Gebrauch nur aufgestellt werden, wenn für diesen eine Ausführungsgenehmigung erteilt worden ist. 3Keiner Ausführungsgenehmigung bedarf es

  1. 1.

    für die in Nummer 11 des Anhangs genannten fliegenden Bauten,

  2. 2.

    unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 ,

  3. 3.

    für fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen.

(3) 1Die Ausführungsgenehmigung wird auf schriftlichen, aber nicht elektronischen Antrag, dem die Bauvorlagen beizufügen sind, erteilt; § 3a Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG findet keine Anwendung. 2Sie wird auf längstens fünf Jahre befristet. 3Die Befristung kann auf schriftlichen, aber nicht elektronischen, Antrag um jeweils längstens fünf Jahre verlängert werden; § 3a Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG findet keine Anwendung. 4Die Ausführungsgenehmigung und die Verlängerung einer Befristung werden in einem Prüfbuch erteilt, in das eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen einzufügen ist. 5Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch in Niedersachsen.

(4) 1Die Inhaberin oder der Inhaber einer Ausführungsgenehmigung hat die Änderung ihres oder seines Wohnsitzes oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines fliegenden Baues an einen Dritten der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder Stelle anzuzeigen. 2Sie oder er hat das Prüfbuch der zuständigen Behörde oder Stelle zur Änderung der Eintragungen vorzulegen. 3Die Behörde oder Stelle hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde oder Stelle mitzuteilen.

(5) 1Die Aufstellung fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, muss rechtzeitig vorher der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt werden. 2Diese fliegenden Bauten dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde sie abgenommen hat (Gebrauchsabnahme). 3Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. 4Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf die Gebrauchsabnahme verzichten.

(6) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat die erforderlichen Anordnungen zu treffen oder die Aufstellung oder den Gebrauch fliegender Bauten zu untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebs- oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. 2Wird die Aufstellung oder der Gebrauch aufgrund von Mängeln am fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen; die für die Ausführungsgenehmigung zuständige Behörde oder Stelle ist zu benachrichtigen. 3Das Prüfbuch ist einzuziehen und der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder Stelle zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.

(7) 1Bei fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde weitere Abnahmen durchführen. 2Das Ergebnis dieser Abnahmen ist in das Prüfbuch einzutragen.

(8) § 70 Abs. 1 Satz 1 , § 71 Abs. 1 Satz 4 , § 77 Abs. 3 und 5 und § 82 Abs. 2 Nr. 7 gelten sinngemäß.


§§ 76 - 81, Elfter Teil - Sonstige Vorschriften über die Bauaufsicht

§ 76 NBauO – Bauüberwachung

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. 2Sie kann verlangen, dass Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.

(2) 1Die mit der Bauüberwachung beauftragten Personen können Einblick in Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, in Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 , in Bautagebücher und in vorgeschriebene andere Aufzeichnungen verlangen. 2Sie dürfen Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen oder prüfen lassen. 3Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Unternehmerinnen oder Unternehmer haben auf Verlangen die für die Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr von der Bauherrin oder dem Bauherrn ein Nachweis einer Vermessungsstelle nach § 6 Abs. 1 , 2 oder 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) darüber vorgelegt wird, dass die Abstände sowie die Grundflächen und Höhenlagen eingehalten sind.

(4) Soweit die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erlangt hat, teilt sie diese der Marktüberwachungsbehörde des Landes mit.


§ 77 NBauO – Bauabnahmen

(1) Soweit es zur Wirksamkeit der Bauüberwachung, insbesondere zur Beurteilung von kritischen Bauzuständen, erforderlich ist, kann in der Baugenehmigung oder der Teilbaugenehmigung, aber auch noch während der Baudurchführung die Abnahme

  1. 1.

    bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten,

  2. 2.

    der baulichen Anlage nach Vollendung der tragenden Teile, der Schornsteine, der Brandwände und der Dachkonstruktion (Rohbauabnahme) und

  3. 3.

    der baulichen Anlage nach ihrer Fertigstellung (Schlussabnahme)

angeordnet werden.

(2) 1Bei der Rohbauabnahme müssen alle Teile der baulichen Anlage sicher zugänglich sein, die für die Standsicherheit und für den Brandschutz wesentlich sind. 2Sie sind, soweit möglich, offen zu halten, damit Maße und Ausführungsart geprüft werden können.

(3) 1Die Bauherrin oder der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahmen gegeben sind. 2 § 76 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Zur Rohbauabnahme muss über die Tauglichkeit der Schornsteine und Leitungen zur Abführung der Abgase oder Verbrennungsgase und zur Schlussabnahme über die sichere Benutzbarkeit der Feuerungsanlagen, der ortsfesten Verbrennungsmotoren und der Blockheizkraftwerke die Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vorliegen.

(5) 1Bei nicht nur geringfügigen Mängeln kann die Bauaufsichtsbehörde die Abnahme ablehnen. 2Über die Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen (Abnahmeschein).

(6) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bestimmte Bauarbeiten erst nach einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 angeordneten Abnahme durchgeführt oder fortgesetzt werden. 2Sie kann aus Gründen des § 3 Abs. 1 auch verlangen, dass eine bauliche Anlage erst nach der Schlussabnahme in Gebrauch genommen wird.


§ 78 NBauO – Regelmäßige Überprüfung

Soweit es erforderlich ist, um die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 zu sichern, kann die Bauaufsichtsbehörde eine regelmäßige Überprüfung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch Sachkundige oder Sachverständige vorschreiben und Art, Umfang, Häufigkeit und Nachweis der Überprüfung näher regeln, soweit dies nicht durch Verordnung nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 geregelt ist.


§ 79 NBauO – Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen sowie verfallende bauliche Anlagen

(1) 1Widersprechen bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht oder ist dies zu besorgen, so kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind. 2Sie kann namentlich

  1. 1.

    die Einstellung rechtswidriger und die Ausführung erforderlicher Arbeiten verlangen,

  2. 2.

    die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Bauprodukte verwendet werden, an denen unberechtigt ein Ü-Zeichen ( § 21 Abs. 3 ) oder unberechtigt eine CE-Kennzeichnung angebracht ist oder die entgegen § 21 ein erforderliches Ü-Zeichen oder entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 eine erforderliche CE-Kennzeichnung nicht tragen,

  3. 3.

    die Verwendung von Bauprodukten, die entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sind, untersagen und deren Kennzeichnung ungültig machen oder beseitigen lassen,

  4. 4.

    die Beseitigung von Anlagen oder Teilen von Anlagen anordnen,

  5. 5.

    die Benutzung von Anlagen untersagen, insbesondere Wohnungen für unbewohnbar erklären.

3Die Bauaufsichtsbehörde hat ihre Anordnungen an die Personen zu richten, die nach den §§ 52 bis 56 verantwortlich sind. 4Nach Maßgabe des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes kann sie auch nicht verantwortliche Personen in Anspruch nehmen. 5Die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Personen, an die die Anordnungen gerichtet sind.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann bauliche Anlagen, Teile baulicher Anlagen und Arbeitsstellen versiegeln und Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel sicherstellen, soweit dies zur Durchsetzung von Anordnungen nach Absatz 1 erforderlich ist.

(3) 1Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und verfallen, kann die Bauaufsichtsbehörde die nach § 56 verantwortlichen Personen verpflichten, die baulichen Anlagen abzubrechen oder zu beseitigen, es sei denn, dass ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung besteht. 2Für die Grundstücke gilt § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde soll vor Anordnungen nach den Absätzen 1 und 3 die Angelegenheit mit den Betroffenen erörtern, soweit die Umstände nicht ein sofortiges Einschreiten erfordern.

(5) 1Schuldnerin oder Schuldner der der Bauaufsichtsbehörde entstandenen notwendigen und angemessenen Kosten für eine Ersatzvornahme zur Durchsetzung einer Maßnahme nach diesem Gesetz ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. 2Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers die oder der Erbbauberechtigte Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner. 3Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist die Inhaberin oder der Inhaber dieses Rechts anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner. 4Mehrere Kostenschuldnerinnen oder Kostenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner; bei Wohnungs- oder Teileigentum schulden die einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümerinnen oder Wohnungs- oder Teileigentümer die Kosten nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil. 5Die Kostenschuld ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Satzes 2 auf dem Erbbaurecht, im Fall des Satzes 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht und im Fall des Satzes 4 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum. 6Die öffentliche Last ist auf Antrag der Bauaufsichtsbehörde in das Grundbuch einzutragen.


§ 80 NBauO – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Bauarbeiten ohne Abgrenzungen, Warnzeichen, Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen durchführt oder durchführen lässt, die nach § 11 Abs. 1 oder 2 erforderlich sind,

  2. 2.

    entgegen § 11 Abs. 3 ein Bauschild nicht anbringt,

  3. 3.

    ein Bauprodukt entgegen § 21 Abs. 3 ohne Ü-Zeichen verwendet,

  4. 4.

    eine Bauart ohne eine nach § 16a Abs. 2 erforderliche Bauartgenehmigung oder ein nach § 16a Abs. 3 erforderliches allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet,

  5. 5.

    ein Bauprodukt mit einem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen,

  6. 6.

    eine verantwortliche Person entgegen § 52 Abs. 2 Satz 1 nicht bestellt oder gegenüber der Bauaufsichtsbehörde unrichtige Angaben darüber macht, wer als verantwortliche Person bestellt ist,

  7. 7.

    als Bauherrin oder Bauherr § 52 Abs. 2 Satz 4 zuwiderhandelt,

  8. 8.

    entgegen § 52 Abs. 2 Satz 6 oder 7 eine vorgeschriebene Mitteilung an die Bauaufsichtsbehörde nicht macht,

  9. 9.

    in einem Fall des § 62 oder, soweit die Bauaufsichtsbehörde die Baumaßnahme nicht prüft, in einem Fall des § 63 oder 64 als Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Sachverständige oder Sachverständiger nicht dafür sorgt, dass der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht ( § 53 Abs. 1 und 2 ),

  10. 10.

    entgegen § 54 Abs. 1 Satz 2 einen vorgeschriebenen Nachweis nicht erbringt oder nicht auf der Baustelle bereithält,

  11. 11.

    entgegen § 55 Abs. 1 Satz 1 eine Baumaßnahme nicht überwacht,

  12. 12.

    eine Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung ( § 59 Abs. 1 ) oder abweichend von der Baugenehmigung durchführt oder durchführen lässt,

  13. 13.

    ein Hochhaus oder einen nicht im Anhang genannten Teil einer baulichen Anlage ohne die nach § 60 Abs. 3 erforderliche Anzeige abbricht oder beseitigt oder mit dem Abbruch oder der Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage vor Ablauf der Frist nach § 60 Abs. 3 Satz 5 beginnt,

  14. 14.

    eine Baumaßnahme nach § 62 ohne die Bestätigung nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 oder entgegen § 62 Abs. 8 Satz 3 durchführt oder durchführen lässt,

  15. 15.

    eine Baumaßnahme entgegen § 62 Abs. 9 Satz 1 abweichend von den Bauvorlagen durchführt oder durchführen lässt,

  16. 16.

    eine Baumaßnahme ohne die notwendige Zulassung einer Abweichung oder ohne die notwendige Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ( § 66 ) oder abweichend von einer zugelassenen Abweichung oder einer erteilten Ausnahme oder Befreiung durchführt oder durchführen lässt,

  17. 17.

    einen fliegenden Bau

    1. a)

      ohne die nach § 75 Abs. 2 erforderliche Ausführungsgenehmigung aufstellt,

    2. b)

      ohne die nach § 75 Abs. 5 Satz 1 erforderliche Anzeige aufstellt oder

    3. c)

      ohne die nach § 75 Abs. 5 Satz 2 erforderliche Gebrauchsabnahme in Gebrauch nimmt,

  18. 18.

    eine bauliche Anlage entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 77 Abs. 6 Satz 2 vor einer Schlussabnahme in Gebrauch nimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden ist und auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung oder örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, wenn die Verordnung oder die örtliche Bauvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes zu erwirken oder zu verhindern.

(5) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 6, 9 und 12 bis 17 sowie nach Absatz 3 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(6) 1Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 3 und 5 können die dort bezeichneten Bauprodukte eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.


§ 81 NBauO – Baulasten, Baulastenverzeichnis

(1) 1Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus dem öffentlichen Baurecht ergeben (Baulasten). 2Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich, von einer Gemeinde oder von einer Vermessungsstelle nach § 6 Abs. 1 , 2 oder 3 NVermG beglaubigt sein, wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt wird.

(3) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann die Baulast löschen, wenn ein öffentliches und privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. 2Auf Antrag des Eigentümers eines begünstigten oder des belasteten Grundstücks hat die Bauaufsichtsbehörde die Baulast zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 3Vor der Löschung sind die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu hören; die Frist zur Äußerung beträgt zwei Wochen. 4Die Löschung wird mit ihrer Eintragung im Baulastenverzeichnis wirksam. 5Von der Löschung sind die Eigentümer des belasteten Grundstücks und der begünstigten Grundstücke zu benachrichtigen.

(4) 1Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. 2In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht,

  1. 1.

    Verpflichtungen des Eigentümers zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich aus öffentlichem Baurecht ergeben, und

  2. 2.

    Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Baulastenverzeichnis einsehen und sich Auszüge erteilen lassen.


§§ 82 - 88, Zwölfter Teil - Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 82 NBauO – Verordnungen

(1) Zur Verwirklichung der in den §§ 3 , 16a Abs. 1 und § 16b Abs. 1 bezeichneten Anforderungen kann die oberste Bauaufsichtsbehörde durch Verordnung

  1. 1.

    die allgemeinen Anforderungen nach den §§ 4 bis 50 näher bestimmen,

  2. 2.

    weitere Anforderungen an Feuerungsanlagen und an sonstige Anlagen zur Energieerzeugung, an Brennstoffversorgungsanlagen und an die Brennstofflagerung ( § 40 ) sowie die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Energieerzeugung, Brennstoffversorgungsanlagen und Brennstofflagerungen regeln,

  3. 3.

    weitere Anforderungen an Garagen und Stellplätze sowie die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende Garagen und Stellplätze regeln,

  4. 4.

    die nach § 51 zulässigen besonderen Anforderungen und Erleichterungen allgemein festsetzen sowie die Anwendung solcher Anforderungen und Erleichterungen auf bestehende Sonderbauten regeln,

  5. 5.

    eine regelmäßige Überprüfung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch Sachkundige oder Sachverständige allgemein vorschreiben, Art, Umfang, Häufigkeit und Nachweis der Überprüfung näher regeln und die Einbeziehung bestehender baulicher Anlagen in regelmäßige Überprüfungen regeln.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung

  1. 1.

    einzelne Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden, wie die Prüfung von Bauvorlagen, die Bauüberwachung und die Bauabnahmen sowie die regelmäßige Überprüfung auf Personen oder Stellen übertragen, die nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass die Aufgaben dem öffentlichen Baurecht entsprechend wahrgenommen werden,

  2. 2.

    die Ermächtigung nach Nummer 1 auf die unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen,

  3. 3.

    die Zuständigkeit für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und den Verzicht darauf im Einzelfall nach § 16a Abs. 4 sowie die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall ( § 20 ) auf eine Behörde, auch eines anderen Landes, oder eine andere Stelle oder Person übertragen, die Gewähr dafür bietet, dass die Aufgaben dem öffentlichen Baurecht entsprechend wahrgenommen werden, und die der Aufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt,

  4. 4.

    die Voraussetzungen festlegen, die Sachkundige, Sachverständige, Einrichtungen und Stellen, die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes tätig werden können, zu erfüllen haben, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Ausbildung, die Fachkenntnisse und die Berufserfahrung gestellt sowie der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit gefordert werden können,

  5. 5.

    für Sachkundige, Sachverständige, Einrichtungen und Stellen, die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes tätig werden können und dafür einer Anerkennung bedürfen, und für natürliche und juristische Personen, Stellen und Behörden im Sinne des § 24 das Anerkennungsverfahren, die Voraussetzungen für die Anerkennung, deren Widerruf, Rücknahme und Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern,

  6. 6.

    die Fachaufsicht in den Fällen der Übertragung nach den Nummern 1 und 2 und für die in Nummer 3 genannten Personen, Einrichtungen und Stellen regeln,

  7. 7.

    die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb von Bühnenbetrieben, technisch schwierigen fliegenden Bauten und anderen technisch schwierigen baulichen Anlagen vorschreiben und entsprechend Nummer 3 Anforderungen an die fachkundigen Personen stellen und hierüber einen Nachweis verlangen,

  8. 8.

    Umfang, Inhalt, Form und Einzelheiten zur Übermittlung des Bauantrags und anderer Anträge sowie der Anzeigen, Mitteilungen, Bauvorlagen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen regeln und dabei auch vorsehen, dass die Bauaufsichtsbehörden die Größe von nach § 3a Abs. 1 elektronisch übermittelten Dateien aus technischen Gründen beschränken können,

  9. 9.

    das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen, Zustimmungen, Bestätigungen, Ausnahmen und Befreiungen sowie zur Zulassung von Abweichungen im Einzelnen regeln,

  10. 10.

    bestimmen, dass von ihr öffentlich bekannt gemachte Mindestangaben und Muster für Formulare für Bauanträge und andere Anträge sowie für Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen zu beachten sind,

  11. 11.

    Pflichten zur Aufbewahrung und Vorlage von Bauanträgen und anderen Anträgen sowie von Anzeigen, Mitteilungen, Bauvorlagen, Nachweisen, Bescheinigungen, Bestätigungen und Verwaltungsakten regeln,

  12. 12.

    die Einrichtung des Baulastenverzeichnisses und das Eintragungsverfahren regeln,

  13. 13.

    das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung für bestimmte bauliche Anlagen die erforderliche Anzahl der Einstellplätze abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 festlegen, soweit Benutzerinnen, Benutzer, Besucherinnen und Besucher der Anlage nicht auf Kraftfahrzeuge angewiesen sind, weil öffentliche Verkehrsmittel ausreichend zur Verfügung stehen oder die Benutzung von Kraftfahrzeugen aus anderen Gründen nicht erforderlich ist.

(4) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund

  1. 1.

    der §§ 18  und  19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 ( BGBl. I S. 1246 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140),

  2. 2.

    des § 19 des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 28. August 2013 ( BGBl. I S. 3498 ,  3991 ), zuletzt geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),

  3. 3.

    des § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) und

  4. 4.

    des § 49 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 ( BGBl. I S. 1970 ,  3621 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133),

erlassenen Verordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden. 2Sie kann die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten auf Behörden übertragen, die nicht Bauaufsichtsbehörden sind.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 16a Abs. 2  und  3 sowie die §§ 17 bis 25 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.


§ 83 NBauO – Technische Baubestimmungen

(1) 1Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. 2Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. 3Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen darf abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; § 16a Abs. 2  und  3 , § 17 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf

  1. 1.

    bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,

  2. 2.

    die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,

  3. 3.

    die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere

    1. a)

      Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts,

    2. b)

      Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 auswirken,

    3. c)

      Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauprodukts im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 auswirken,

    4. d)

      zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,

    5. e)

      die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke,

    6. f)

      die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen,

  4. 4.

    die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 oder § 19 Abs. 1 bedürfen,

  5. 5.

    Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22 ,

  6. 6.

    die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.

(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.

(4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 17 Abs. 3 genannte Liste.

(5) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde macht die Technischen Baubestimmungen auf Grundlage der vom Deutschen Institut für Bautechnik nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder veröffentlichten "Muster-Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen" als Verwaltungsvorschriften im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. 2Dabei kann auf die Teile C und D der "Muster-Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen" verwiesen werden.


§ 84 NBauO – Örtliche Bauvorschriften

(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen über

  1. 1.

    die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielplätzen im Sinne des § 9 Abs. 3 ,

  2. 2.

    die Anzahl der notwendigen Einstellplätze, ausgenommen die Einstellplätze nach § 49 , einschließlich des Mehrbedarfs bei Nutzungsänderungen ( § 47 Abs. 1 Satz 2 ) und

  3. 3.

    Fahrradabstellanlagen.

(2) Zur Verwirklichung bestimmter verkehrlicher oder sonstiger städtebaulicher Absichten können die Gemeinden durch örtliche Bauvorschrift in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes oder für bestimmte Nutzungen in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes die Herstellung von Garagen und Stellplätzen untersagen oder einschränken.

(3) 1Um bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten zu verwirklichen oder um die Eigenart oder den Eindruck von Baudenkmalen zu erhalten oder hervorzuheben, können die Gemeinden, auch über die Anforderungen des § 9 Abs. 1 , 2 und 4 sowie der §§ 10 und 50 hinausgehend, durch örtliche Bauvorschrift für bestimmte Teile des Gemeindegebietes

  1. 1.

    besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden stellen, insbesondere für die Gebäude- und Geschosshöhe, für die Auswahl der Baustoffe und der Farben der von außen sichtbaren Bauteile sowie für die Neigung der Dächer einen Rahmen setzen,

  2. 2.

    besondere Anforderungen an die Art, Gestaltung oder Einordnung von Werbeanlagen und Warenautomaten stellen, sie insbesondere auf bestimmte Gebäudeteile, auf bestimmte Arten, Größen, Formen und Farben beschränken oder in bestimmten Gebieten oder an bestimmten baulichen Anlagen ausschließen,

  3. 3.

    die Gestaltung, Art und Höhe von Einfriedungen wie Mauern, Zäunen und Hecken bestimmen sowie die Einfriedung von Vorgärten vorschreiben oder ausschließen,

  4. 4.

    die Verwendung von Einzelantennen sowie von Freileitungen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossen sind, beschränken oder ausschließen, die Verwendung von Freileitungen jedoch nur, soweit sie unter wirtschaftlich zumutbarem Aufwand durch andere Anlagen ersetzt werden können,

  5. 5.

    besondere Anforderungen an die Gestaltung sonstiger baulicher Anlagen, insbesondere der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 4, 6 und 13 genannten Anlagen stellen,

  6. 6.

    die Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke regeln, insbesondere das Anlegen von Vorgärten vorschreiben,

  7. 7.

    die Begrünung baulicher Anlagen vorschreiben,

  8. 8.

    die Versickerung, Verregnung oder Verrieselung von Niederschlagswasser auf dem Baugrundstück vorschreiben.

2In den örtlichen Bauvorschriften nach Satz 1 muss den Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung getragen werden; insbesondere soll die Errichtung von Solarenergieanlagen nicht verhindert oder übermäßig erschwert werden.

(4) 1Örtliche Bauvorschriften nach den Absätzen 1 und 2 werden als Satzung im eigenen Wirkungskreis erlassen. 2Örtliche Bauvorschriften nach Absatz 3 werden als Satzung im übertragenen Wirkungskreis erlassen. 3Die Vorschriften für das Verfahren bei der Aufstellung von Bebauungsplänen gelten einschließlich der Vorschriften über die Veränderungssperre, die Zurückstellung von Baugesuchen und die Folgen von Verfahrensmängeln für die in Satz 2 genannten örtlichen Bauvorschriften entsprechend; § 10 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass § 6 Abs. 2 BauGB nicht anzuwenden ist. 4Anforderungen in örtlichen Bauvorschriften können auch in zeichnerischer Form gestellt werden.

(5) Ist anstelle einer Gemeinde eine nach dem Recht der kommunalen Zusammenarbeit gebildete juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft für die Aufstellung von Bebauungsplänen zuständig, so gilt dies auch für den Erlass örtlicher Bauvorschriften.

(6) Örtliche Bauvorschriften können in Bebauungspläne und in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB als Festsetzungen aufgenommen werden.


§ 85 NBauO – Anforderungen an bestehende und genehmigte bauliche Anlagen

(1) Bauliche Anlagen, die vor dem 1. November 2012 rechtmäßig errichtet oder begonnen wurden oder am 1. November 2012 aufgrund einer Baugenehmigung oder Bauanzeige errichtet werden dürfen, brauchen an Vorschriften dieses Gesetzes, die vom bisherigen Recht abweichen, nur im Fall des Absatzes 2 angepasst zu werden.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Anpassung verlangen, wenn dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 erforderlich ist.

(3) 1Soweit bauliche Anlagen an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen sind, können nach bisherigem Recht erteilte Baugenehmigungen ohne Entschädigung widerrufen werden. 2Dies gilt sinngemäß für Bauvorbescheide und Bauanzeigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Anpassung baulicher Anlagen an Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes ergehen.


§ 86 NBauO – Übergangsvorschriften

(1) 1Für die vor dem 1. November 2012 eingeleiteten Verfahren ist weiterhin die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89, zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 10. November 2011 (Nds. GVBl. S. 415), anzuwenden. 2Dies gilt nicht für die Anforderungen nach den §§ 5 bis 7 , § 9 Abs. 3 und § 44 Abs. 5 Sätze 1 und 2 .

(2) Für die ab dem 1. November 2012 und vor dem 1. Januar 2019 eingeleiteten Verfahren ist dieses Gesetz weiterhin in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden; Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Bis zum 1. Januar 2019 für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.

(4) 1Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum 1. Januar 2019 bestimmten Umfang wirksam. 2Vor dem 1. Januar 2019 gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.

(5) Nachweise im Sinne des § 65 Abs. 4  und  6 dürfen auch von Personen erstellt werden, die eine Bestätigung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 der Prüfeinschränkungs-Verordnung vom 15. Mai 1986 (Nds. GVBl. S. 153), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1986 (Nds. GVBl. S. 340), haben.

(6) Wer seit dem 1. Januar 1971 in Ausübung seines Berufes ständig andere als die in § 53 Abs. 9 Nr. 1 genannten Entwürfe verfasst hat, darf weiterhin bis zum 31. Dezember 2020 entsprechende Entwürfe verfassen, wenn diese Befugnis durch die seinerzeit zuständige obere Bauaufsichtsbehörde nach § 100 der Niedersächsischen Bauordnung in der bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassung vom 6. Juni 1986 (Nds. GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 7. November 1991 (Nds. GVBl. S. 295), erteilt worden ist.

(7) 1Die in § 3a Abs. 1 Satz 1 genannten Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und die beizufügenden Bauvorlagen können vor dem 1. Januar 2024 abweichend von § 3a Abs. 1 auch als Dokument in Papierform übermittelt werden; § 3a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Die Vorgaben für Schriftstücke nach diesem Gesetz und den Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes sind einzuhalten.

(8) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann den Beginn der elektronischen Kommunikation für einzelne oder alle Verfahren nach § 3a Abs. 1 Satz 1 auf spätestens den 1. Januar 2024 festlegen, wenn bei ihr die technischen Voraussetzungen noch nicht vorliegen. 2Der festgelegte Zeitpunkt ist öffentlich bekannt zu machen. 3Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und beizufügenden Bauvorlagen abweichend von § 3a Abs. 1 als Dokument in Papierform zu übermitteln; § 3a Abs. 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 gelten entsprechend.


§ 87 NBauO – Änderung von Rechtsvorschriften

(1) In § 7a Abs. 1 des Niedersächsischen Architektengesetzes in der Fassung vom 26. März 2003 (Nds. GVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 475), wird die Angabe "§ 58 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe "§ 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.

(2) In § 15 Abs. 4 Nr. 3 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 324, 434), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 475), werden die Angabe "§ 58" durch die Angabe "§ 53" und die Abkürzung "NBauO" durch die Worte "der Niedersächsischen Bauordnung " ersetzt.

(3) In § 96 Abs. 6 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 507), wird die Angabe "§ 25" durch die Angabe "§ 18" ersetzt.

(4) § 164 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Absatz 2 Sätze 1 und 3 wird jeweils die Angabe "§ 63" durch die Angabe "§ 57" ersetzt.

  2. 2.

    In Absatz 6 werden nach der Angabe "§ 63a Abs. 1 NBauO " die Worte "in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 10. November 2011 (Nds. GVBl. S. 415)," eingefügt.

(5) In § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes vom 31. März 1967 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 88), wird die Angabe "§ 69a Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe "§ 62 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.


§ 88 NBauO – Inkrafttreten

(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. November 2012 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 5 bis 7 , § 9 Abs. 3 , § 17 Abs. 8 , § 44 Abs. 5 Sätze 1 und 2 und die §§ 82 und 84 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) 1Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 10. November 2011 (Nds. GVBl. S. 415), tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2012 außer Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 7 bis 13 und 16 der Niedersächsischen Bauordnung in der in Satz 1 genannten Fassung zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt außer Kraft.


Anhang

Anhang NBauO – Verfahrensfreie Baumaßnahmen

(zu § 60 Abs. 1 )

Übersicht
Gebäude1.
Feuerungs- und sonstige Energieerzeugungsanlagen2.
Leitungen und Anlagen für Lüftung, Klimatisierung, Wasser- oder Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Telekommunikation oder Brandschutz3.
Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen4.
Behälter5.
Einfriedungen, Stützmauern, Brücken und Durchlässe6.
Aufschüttungen, Abgrabungen und Erkundungsbohrungen7.
Bauliche Anlagen auf Camping- oder Wochenendplätzen8.
Bauliche Anlagen in Gärten oder zur Freizeitgestaltung9.
Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten10.
Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche Anlagen11.
Tragende und nichttragende Bauteile12.
Fenster, Türen, Außenwände und Dächer13.
Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen14.

1.
Gebäude

  1. 1.1

    Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m3 - im Außenbereich nicht mehr als 20 m3 - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen,

  2. 1.2

    bis zu zwei Garagen, auch mit Abstellraum, mit jeweils nicht mehr als 30 m2 Grundfläche auf einem Baugrundstück sowie deren Zufahrten, außer im Außenbereich, Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 genehmigungsfrei ist,

  3. 1.3

    Gebäude mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche und 5 m Höhe, die keine Feuerstätte haben und einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen und nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Erzeugnissen dieser Betriebe bestimmt sind,

  4. 1.4

    Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,

  5. 1.5

    Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz ,

  6. 1.6

    Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder dem Schülertransport dienen, mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche,

  7. 1.7

    Schutzhütten, wenn sie jedermann zugänglich sind, keine Aufenthaltsräume haben und von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unterhalten werden,

  8. 1.8

    Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 m2 Grundfläche.

2.
Feuerungs- und sonstige Energieerzeugungsanlagen

  1. 2.1

    Feuerungsanlagen, freistehende Abgasanlagen jedoch nur mit nicht mehr als 10 m Höhe,

  2. 2.2

    Wärmepumpen,

  3. 2.3

    Solarenergieanlagen mit nicht mehr als 3 m Höhe und mit nicht mehr als 9 m Gesamtlänge, außer im Außenbereich, sowie in, an oder auf Dach- oder Außenwandflächen von Gebäuden, die keine Hochhäuser sind, angebrachte Solarenergieanlagen sowie

    1. a)

      die mit der Errichtung solcher Solarenergieanlagen verbundene Änderung der äußeren Gestalt oder

    2. b)

      die mit der Nutzung solcher Solarenergieanlagen verbundene Änderung der Nutzung

    bestehender baulicher Anlagen, in, auf oder an denen die Solarenergieanlagen angebracht werden,

  4. 2.4

    Blockheizkraftwerke, die keine Sonderbauten nach § 2 Abs. 5 Satz 2 sind, einschließlich der Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, in zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn der Betrieb eines solchen Blockheizwerks die Zulässigkeit der bestehenden Nutzung des Gebäudes unberührt lässt, im Außenbereich jedoch nur, soweit sie einem Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB dienen,

  5. 2.5

    Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten, wenn die Baugebiete durch Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB festgesetzt sind, und im Außenbereich

    1. a)

      auf baulichen Anlagen bis 2 m Gesamthöhe der Windenergieanlage gemessen ab dem Schnittpunkt der Windenergieanlage mit der Außenfläche der baulichen Anlage und

    2. b)

      im Übrigen bis zu 15 m Gesamthöhe der Windenergieanlage gemessen ab der Geländeoberfläche,

    außer an oder in der Nähe von Kultur- und Naturdenkmalen.

3.
Leitungen und Anlagen für Lüftung, Klimatisierung, Wasser- oder Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Telekommunikation oder Brandschutz

  1. 3.1

    Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und Installationskanäle, die nicht durch Decken oder Wände, die feuerwiderstandsfähig sein müssen, geführt werden, sowie Lüftungs- und Klimageräte,

  2. 3.2

    Leitungen für Elektrizität, Wasser, Abwasser, Gas oder Wärme,

  3. 3.3

    Brunnen,

  4. 3.4

    Wasserversorgungsanlagen in Gebäuden,

  5. 3.5

    Abwasserbehandlungsanlagen für nicht mehr als täglich 8 m3 häusliches Schmutzwasser,

  6. 3.6

    Sanitärinstallationen wie Toiletten, Waschbecken und Badewannen,

  7. 3.7

    Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- oder Niederdruckdampfheizungen,

  8. 3.8

    bauliche Anlagen, die ausschließlich der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme oder Wasser oder der Wasserwirtschaft dienen und eine Grundfläche von nicht mehr als 20 m2 und eine Höhe von nicht mehr als 4 m haben,

  9. 3.9

    Brandmeldeanlagen in Wohnungen.

4.
Masten, Antennen und ähnliche Anlagen

  1. 4.1

    Masten und Unterstützungen für Freileitungen und für Telekommunikationsleitungen,

  2. 4.2

    Unterstützungen von Seilbahnen und von Leitungen sonstiger Verkehrsmittel,

  3. 4.3

    Fahnenmasten,

  4. 4.4

    Flutlichtmasten mit einer Höhe von nicht mehr als 10 m, außer im Außenbereich,

  5. 4.5

    Sirenen und deren Masten,

  6. 4.6

    Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe von

    1. a)

      nicht mehr als 10 m bei Anlagen in reinen Wohngebieten sowie in einem 2,50 m tiefen Grenzbereich zu solchen Gebieten in Gebieten nach Buchstabe b,

    2. b)

      nicht mehr als 15 m bei Anlagen in sonstigen Gebieten,

    gemessen bei freistehenden Anlagen ab der Geländeoberfläche und bei Anlagen auf baulichen Anlagen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Außenfläche der baulichen Anlage, und zugehörige Versorgungseinheiten mit nicht mehr als 20 m3 Brutto-Rauminhalt (Antennenanlagen) sowie die mit der Errichtung und Nutzung solcher Antennenanlagen verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt bestehender baulicher Anlagen, in, auf oder an denen diese errichtet werden,

  7. 4.7

    ortsveränderliche Antennenanlagen, die für längstens 24 Monate aufgestellt werden,

  8. 4.8

    die nachträgliche Anbringung von weiteren Antennen an bestehenden Antennenmasten, wenn die genehmigte Gesamthöhe der Masten nicht überschritten wird oder die Anlage auch danach noch verfahrens- oder genehmigungsfrei ist,

  9. 4.9

    Signalhochbauten der Landesvermessung,

  10. 4.10

    Blitzschutzanlagen.

5.
Behälter

  1. 5.1

    Behälter zur Lagerung brennbarer oder wassergefährdender Stoffe mit nicht mehr als 10 m3 Behälterinhalt mit den Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie den zugehörigen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,

  2. 5.2

    Futtermittelbehälter, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und in denen nur Futtermittel gelagert werden, mit nicht mehr als 6 m Höhe,

  3. 5.3

    Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 3 t,

  4. 5.4

    Behälter für nicht verflüssigte Gase mit nicht mehr als 6 m3 Behälterinhalt,

  5. 5.5

    transportable Behälter für feste Stoffe,

  6. 5.6

    Behälter mit nicht mehr als 50 m3 Rauminhalt und mit nicht mehr als 3 m Höhe, die nicht für Gase, brennbare Flüssigkeiten oder wassergefährdende Stoffe, insbesondere nicht für Jauche oder Gülle, bestimmt sind, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,

  7. 5.7

    Behälter für Regenwasser mit nicht mehr als 100 m3 Rauminhalt.

6.
Einfriedungen, Stützmauern, Brücken und Durchlässe

  1. 6.1

    Einfriedungen, auch wenn diese zugleich einem weiteren Zweck dienen, insbesondere der Nutzung als Solarenergieanlage, nicht aber der Nutzung als Werbeanlage, mit nicht mehr als 2 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 5 Abs. 9 , im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,

  2. 6.2

    Stützmauern mit nicht mehr als 1,50 m Höhe über der Geländeoberfläche nach § 5 Abs. 9 ,

  3. 6.3

    offene Einfriedungen ohne Sockel, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,

  4. 6.4

    Durchlässe und Brücken mit nicht mehr als 5 m lichte Weite.

7.
Aufschüttungen, Abgrabungen und Erkundungsbohrungen

  1. 7.1

    Selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen mit nicht mehr als 3 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht der Herstellung von Teichen dienen und nicht mehr als 300 m2 Fläche haben,

  2. 7.2

    künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche mit nicht mehr als 15 m3 Rauminhalt,

  3. 7.3

    Erkundungsbohrungen.

8.
Anlagen auf Camping- oder Wochenendplätzen

  1. 8.1

    Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Campingplätzen,

  2. 8.2

    Wochenendhäuser und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Wochenendplätzen.

9.
Anlagen in Gärten oder zur Freizeitgestaltung

  1. 9.1

    Bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten, Parkanlagen oder Naherholungsbereichen dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Terrassen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,

  2. 9.2

    Vorrichtungen zum Teppichklopfen oder Wäschetrocknen,

  3. 9.3

    Spielplätze im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 und bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von genehmigten Sport- oder Kinderspielplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude, Tribünen, Flutlichtanlagen und Ballfangzäune,

  4. 9.4

    bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf genehmigten Abenteuerspielplätzen,

  5. 9.5

    bauliche Anlagen für Trimmpfade,

  6. 9.6

    Wasserbecken mit nicht mehr als 100 m3 Beckeninhalt, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,

  7. 9.7

    luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche für Schwimmbecken, die nach Nummer 9.6 verfahrensfrei sind,

  8. 9.8

    Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit nicht mehr als 10 m Höhe in genehmigten Sportanlagen oder Freizeitanlagen,

  9. 9.9

    Stege ohne Aufbauten in oder an Gewässern,

  10. 9.10

    Wildfütterungsstände,

  11. 9.11

    Hochsitze mit nicht mehr als 4 m2 Nutzfläche,

  12. 9.12

    Loipen und die dazugehörigen baulichen Anlagen, ausgenommen Gebäude,

  13. 9.13

    Bienenstöcke, -beuten und -freistände.

10.
Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten

  1. 10.1

    Werbeanlagen mit nicht mehr als 1 m2 Ansichtsfläche,

  2. 10.2

    vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, wenn die Anlagen nicht fest mit dem Erdboden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,

  3. 10.3

    Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,

  4. 10.4

    Werbeanlagen mit nicht mehr als 10 m Höhe an der Stätte der Leistung in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebieten oder in durch Bebauungsplan festgesetzten Sondergebieten für eine gewerbe- oder industrieähnliche Nutzung,

  5. 10.5

    Schilder an öffentlichen Straßen mit Hinweisen über das Fahrverhalten,

  6. 10.6

    Orientierungs- und Bildtafeln über Radrouten, Wanderwege und Lehrpfade, Schilder, die durch Rechtsvorschrift geschützte Teile von Natur und Landschaft kennzeichnen, sowie Wegweiser zu Stätten, die dem Totengedenken dienen,

  7. 10.7

    Schilder, die Notfalltreffpunkte kennzeichnen,

  8. 10.8

    Warenautomaten und Paketstationen, wenn der Brutto-Rauminhalt jeweils nicht mehr als 10 m3 beträgt, außer im Außenbereich

  9. 10.9

    die

    1. a)

      mit der Errichtung einer in Nummer 10.5 oder 10.6 genannten Anlage verbundene Änderung der äußeren Gestalt oder

    2. b)

      mit der Nutzung einer in Nummer 10.5 oder 10.6 genannten Anlage verbundene Änderung der Nutzung

    bestehender baulicher Anlagen, in, auf oder an denen die Anlage angebracht wird.

11.
Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche Anlagen

  1. 11.1

    Fliegende Bauten mit nicht mehr als 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden,

  2. 11.2

    erdgeschossige betretbare Verkaufsstände, die fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche von nicht mehr als 75 m2,

  3. 11.3

    fliegende Bauten mit nicht mehr als 5 m Höhe, die für Kinder bestimmt sind und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 1 m/s betrieben werden,

  4. 11.4

    aufblasbare Spielgeräte, wenn der betretbare Bereich nicht höher als 5 m liegt und, soweit ein betretbarer Bereich überdacht ist, wenn die Entfernung von jedem Punkt des überdachten betretbaren Bereichs bis zum Ausgang nicht mehr als 3 m oder, wenn ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt,

  5. 11.5

    Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten, mit nicht mehr als 5 m Höhe, mit einer Grundfläche von nicht mehr als 100 m2 und einer Fußbodenhöhe von nicht mehr als 1,50 m,

  6. 11.6

    Zelte, die fliegende Bauten sind, mit nicht mehr als 75 m2 Grundfläche,

  7. 11.7

    Zelte, die dem Wohnen dienen und nur gelegentlich für längstens drei Tage auf demselben Grundstück aufgestellt werden, es sei denn, dass auf dem Grundstück und in dessen Nähe gleichzeitig mehr als zehn Personen zelten,

  8. 11.8

    Behelfsbauten, die in einer Notsituation erforderlich sind, der Landesverteidigung, dem Brandschutz, dem Katastrophenschutz, dem Bevölkerungsschutz, der Unfallhilfe, der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung des für diese Zwecke erforderlichen Personals dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,

  9. 11.9

    bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten nur vorübergehend errichtet werden und keine fliegenden Bauten sind,

  10. 11.10

    bauliche Anlagen, die für längstens drei Monate auf genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen fliegende Bauten,

  11. 11.11

    bauliche Anlagen, die dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte durch den Erzeuger dienen und nicht fest mit dem Erdboden verbunden sind, nicht jedoch Gebäude,

  12. 11.12

    vorübergehend genutzte Lagerplätze für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Produkte, wie Kartoffel-, Rübenblatt- und Strohmieten,

  13. 11.13

    Imbiss- und Verkaufswagen auf öffentlichen Verkehrsflächen oder gewerblich genutzten Flächen, außer im Außenbereich,

  14. 11.14

    Gerüste,

  15. 11.15

    Baustelleneinrichtungen einschließlich der für die Baustelle genutzten Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,

  16. 11.16

    ortsveränderlich genutzte und fahrbereit aufgestellte Geflügelställe zum Zweck der Freilandhaltung oder der ökologisch-biologischen Geflügelhaltung, wenn diese einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und jeweils nicht mehr als 450 m3 Brutto-Rauminhalt sowie eine Auslauffläche haben, die mindestens 7 m2 je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt beträgt.

12.
Tragende und nichttragende Bauteile

  1. 12.1

    Wände, Decken, Stützen und Treppen, ausgenommen Außenwände, Gebäudetrennwände und Dachkonstruktionen, in fertiggestellten Wohngebäuden oder fertiggestellten Wohnungen, jedoch nicht in Hochhäusern,

  2. 12.2

    Wände und Decken, die weder tragend noch aussteifend sind und nicht feuerwiderstandsfähig ( § 26 Abs. 2 ) sein müssen, in fertiggestellten Gebäuden,

  3. 12.3

    Bekleidungen und Dämmschichten in fertiggestellten Wohngebäuden oder fertiggestellten Wohnungen,

  4. 12.4

    Bekleidungen und Dämmschichten, die weder schwerentflammbar noch nichtbrennbar sein müssen, in Gebäuden.

13.
Fenster, Türen, Außenwände und Dächer

  1. 13.1

    Öffnungen für Fenster oder Türen in fertiggestellten Wohngebäuden, fertiggestellten Wohnungen oder in Wänden oder Decken nach Nummer 12.2,

  2. 13.2

    Fenster und Türen in vorhandenen Öffnungen,

  3. 13.3

    Fenster- und Rollläden,

  4. 13.4

    Außenwandbekleidungen einschließlich einer Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendung und Verputz baulicher Anlagen, die kein sichtbares Holzfachwerk haben,

  5. 13.5

    Dacheindeckungen, wenn sie nur gegen vorhandene Dacheindeckungen ausgewechselt werden,

  6. 13.6

    Dächer von vorhandenen Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion, unter Änderung der bisherigen äußeren Abmessungen jedoch nur dann, wenn die Bedachung für Baumaßnahmen zum Zweck des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei einem vorhandenen Gebäude, ausgenommen bei Hochhäusern, angehoben wird.

14.
Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen

  1. 14.1

    Bauliche Anlagen aufgrund eines Flurbereinigungsplans oder eines Wege- und Gewässerplans nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes , ausgenommen Gebäude, Brücken und Stützmauern,

  2. 14.2

    Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,

  3. 14.3

    Erdgasbetankungsgeräte und Ladegeräte für Elektrofahrzeuge und die damit verbundene Änderung der Nutzung,

  4. 14.4

    Regale mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagerguts von nicht mehr als 7,50 m,

  5. 14.5

    Denkmale und Skulpturen mit nicht mehr als 3 m Höhe sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen,

  6. 14.6

    Bewegliche Sonnendächer (Markisen), die keine Werbeträger sind,

  7. 14.7

    Stellplätze für Personen-Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als insgesamt 50 m2 Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen, ausgenommen notwendige Einstellplätze,

  8. 14.8

    Fahrradabstellanlagen, in einem Gebäude jedoch nur dann, wenn das Gebäude an mindestens einer Seite vollständig offen ist,

  9. 14.9

    Fahrzeugwaagen,

  10. 14.10

    land- oder forstwirtschaftliche Wirtschaftswege mit wassergebundener Decke mit nicht mehr als 3,50 m Fahrbahnbreite sowie Rückewege, die einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, einschließlich der aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlichen Fahrbahnverbreiterungen im Verlauf von Kurven, Ausweichstellen, Wendestellen und Kreuzungen sowie bei Überfahrten von Durchlässen einschließlich der damit verbundenen Böschungsabsicherung, soweit die Fahrbahnverbreiterungen erforderlich sind, um eine sichere Befahrung mit land-, forst- und holzwirtschaftlichen Fahrzeugen zu ermöglichen,

  11. 14.11

    Lager- und Abstellplätze für die Anzucht oder den Handel mit Pflanzen oder Pflanzenteilen, sowie sonstige Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, wenn sie unbefestigt sind,

  12. 14.12

    Personenaufzüge, die zur Beförderung von nur einer Person bestimmt sind,

  13. 14.13

    Erweiterung einer Gaststätte um eine Außenbewirtschaftung, wenn die für die Erweiterung in Anspruch genommene Grundfläche 100 m2 nicht überschreitet.


Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStatG
Gliederungs-Nr.: 29000010000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Statistikgesetz (NStatG)

Vom 27. Juni 1988 (Nds. GVBl. S. 113 - VORIS 29000 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


§ 1 NStatG – Geltungsbereich und Zuständigkeit

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. 1.

    ergänzend zum Bundesstatistikgesetz in der Fassung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I. S. 2394), geändert durch Artikel 10 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 ( BGBl. I S. 3618 ), für die Durchführung

    1. a)

      von Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften,

    2. b)

      von Statistiken auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen des Bundes (Bundesstatistiken),

  2. 2.

    für die Durchführung

    1. a)

      von Statistiken auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen des Landes (Landesstatistiken),

    2. b)

      von Statistiken der Gemeinden und Landkreise im eigenen Wirkungskreis auf Grund von Satzungen (Kommunalstatistiken).

(2) Die Durchführung von Statistiken nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a obliegt der Landesstatistikbehörde. Sie hat insbesondere die Statistiken vorzubereiten, Daten zu erheben und aufzubereiten sowie die statistischen Ergebnisse darzustellen und zu veröffentlichen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Gemeinden und Landkreisen Aufgaben bei der Durchführung von Statistiken nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. Die Verordnung bestimmt den Umfang und den Inhalt der Aufgaben sowie die Anforderungen zur Sicherstellung der Geheimhaltung. In der Verordnung ist eine Regelung über die Deckung der Kosten und, wenn das Land für die jeweilige Statistik Zuweisungen erhält, eine Regelung über deren Weitergabe an Gemeinden und Landkreise zu treffen.

(4) Unbeschadet der weiteren Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit können kreisangehörige Gemeinden mit dem Landkreis vereinbaren, dass dieser die Aufgaben bei der Durchführung von Statistiken übernimmt. Die Vereinbarung ist von den Gemeinden und dem Landkreis nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Die zur Durchführung der Statistik erforderlichen Satzungen erlässt der Landkreis.


§ 2 NStatG – Kommunalstatistik

Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, im eigenen Wirkungskreis Statistiken durchzuführen; dabei sind die §§ 3 und 9 zu beachten.


§ 3 NStatG – Anordnung von Statistiken

(1) Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sind durch Rechtsvorschrift anzuordnen, soweit Einzelangaben, die dem Betroffenen zugeordnet werden können, erhoben oder personenbezogene Daten aus Verwaltungsvorgängen erfasst werden.

(2) Die eine Landes- oder eine Kommunalstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die zeitlichen Abstände wiederkehrender Erhebungen (Periodizität) und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. Ferner ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll.


§ 4 NStatG – Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Statistiken dienen.

(2) Für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale dürfen der Name der Gemeinde und die Blockseite genutzt werden. Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebietes die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbaren Begrenzungen umschlossenen Fläche. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung der Blockseiten für einen Zeitraum bis zu vier Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebungen genutzt werden.

(3) Hilfsmerkmale sind zu löschen, sobald die Überprüfung der Hilfs- und Erhebungsmerkmale auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit abgeschlossen ist. Im Falle des Absatzes 2 sind die Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.


§ 5 NStatG – Vergabe statistischer Auswertungen

Privaten oder öffentlichen Stellen dürfen Aufträge, deren Erledigung die Auswertung von statistischen Daten erfordert, nur von Behörden des Landes und nur dann erteilt werden, wenn die Kenntnisnahme von Hilfsmerkmalen ausgeschlossen ist.


§ 6 NStatG – Auskunftspflicht

(1) Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, so unterliegen ihr alle natürlichen Personen sowie die juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden und sonstige öffentliche Stellen.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den mit der Durchführung von Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken betrauten Stellen und Personen.

(3) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht zu erteilen. Die Erhebungsstelle kann bestimmen, dass die Antworten schriftlich zu erteilen oder Erhebungsvordrucke zu verwenden sind. Haben die Auskunftspflichtigen Erhebungsvordrucke zu verwenden, so ist die Antwort erteilt, wenn die Vordrucke ordnungsgemäß ausgefüllt

  1. 1.
    bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen oder
  2. 2.
    bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind.

Die Auskunftspflichtigen haben, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Kosten der Übermittlung zu tragen.

(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, so sind in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 die ausgefüllten Erhebungsvordrucke

  1. 1.
    den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder im verschlossenen Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden oder
  2. 2.
    der Erhebungsstelle gemäß Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 elektronisch zu übermitteln.

(5) Bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zu einer Auskunftserteilung, die durch Rechtsvorschrift angeordnet ist, keine aufschiebende Wirkung.


§ 7 NStatG – Geheimhaltung

Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Landesstatistik oder eine Kommunalstatistik gemacht werden, sind von den mit der Durchführung von Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken betrauten Personen geheim zu halten, soweit nicht durch ein eine Statistik anordnendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nicht für Einzelangaben, die von der Landesstatistikbehörde oder den Kommunalstatistikstellen mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind.


§ 8 NStatG – Übermittlung

(1) Die Übermittlung von Einzelangaben ist zulässig, wenn

  1. 1.
    die Befragten schriftlich in die Übermittlung oder die Veröffentlichung eingewilligt haben,
  2. 2.
    sie den Befragten oder den Betroffenen nicht zuzuordnen sind,
  3. 3.
    es sich um Einzelangaben über öffentliche Stellen handelt, die nicht am Wettbewerb teilnehmen, soweit aus besonderem öffentlichen Interesse nichts anderes bestimmt ist,
  4. 4.
    sie zwischen den mit der Durchführung einer Landesstatistik oder Kommunalstatistik betrauten Stellen erfolgt, soweit es zur Erstellung dieser Statistik erforderlich ist.

(2) Die Landesstatistikbehörde darf dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der anderen Länder zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken Einzelangaben übermitteln; dies gilt auch für methodische Untersuchungen, soweit dies zu den in § 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes bestimmten Zwecken erforderlich ist.

(3) Die Landesstatistikbehörde darf den Kommunalstatistikstellen für ihren Zuständigkeitsbereich zu ausschließlich statistischen Zwecken Einzelangaben aus Landesstatistiken übermitteln. Hilfsmerkmale dürfen nicht übermittelt werden. Auf Anforderung der Kommunalstatistikstellen erfolgt die Übermittlung auf der Grundlage von Blockseiten.

(4) Die Landesstatistikbehörde und die Kommunalstatistikstellen dürfen den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben übermitteln, wenn diese Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 4 sind.

(5) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 4 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung besonders zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), gilt entsprechend.

(6) Die Übermittlung nach den Absätzen 2 bis 4 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(7) Die nach den Absätzen 2 bis 4 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 4 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 5 Empfänger von Einzelangaben sind.

(8) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach § 7 Satz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben nach den Absätzen 2 bis 4 sind.


§ 9 NStatG – Abschottung

(1) Die Landesstatistikbehörde und die mit der Durchführung einer Kommunalstatistik befassten Gemeinden und Landkreise haben durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen eine Trennung der für die Statistik zuständigen Organisationseinheit von den anderen Organisationseinheiten sicherzustellen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn den Gemeinden und Landkreisen auf Grund von § 8 Abs. 2 oder bundesrechtlicher Vorschriften Einzelangaben übermittelt werden.

(2) In den Gemeinden und Landkreisen sind die erforderlichen Maßnahmen durch Satzung festzulegen.


§ 10 NStatG – Erhebungsbeauftragte

(1) Werden bei der Durchführung von Landes- oder Kommunalstatistiken Erhebungsbeauftragte eingesetzt, so müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Interessenkonflikte mit ihrer Verschwiegenheitspflicht entstehen können.

(2) Die Erhebungsbeauftragten dürfen die aus ihrer Tätigkeit oder gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden, es sei denn, eine unterlassene Offenbarung von Erkenntnissen würde gegen § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten) oder § 323c (Unterlassene Hilfeleistung) des Strafgesetzbuches verstoßen. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.

(3) Die Erhebungsbeauftragten sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(4) Die Erhebungsbeauftragten sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.


§ 11 NStatG – Hinweispflichten

Die zu Befragenden sind schriftlich oder durch elektronische Übermittlung auf

  1. 1.
    Art, Zweck und Umfang der Erhebung,
  2. 2.
    die die Statistik anordnende Rechtsvorschrift und die bei der Durchführung der Statistik verwendeten Hilfsmerkmale,
  3. 3.
    die Voraussetzungen für die Trennung und die Löschung von Hilfsmerkmalen,
  4. 4.
    die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
  5. 5.
    den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung,
  6. 6.
    die statistischen Geheimhaltungspflichten,
  7. 7.
    die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten und
  8. 8.
    die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern, soweit sie bei der Durchführung der Statistik verwendet werden,

hinzuweisen.


§ 12 NStatG – Strafvorschrift

Wer Einzelangaben aus Landesstatistiken oder aus Kommunalstatistiken oder solche Einzelangaben untereinander oder mit anderen Angaben zu dem Zweck zusammenführt, einen Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezug außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landesstatistik oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift herzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 13 NStatG – Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 , 2 oder 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der geforderten Form oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.


§ 14 NStatG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


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© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 18.04.2024