Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 23 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt II – Erteilung der Wahlscheine

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 GLKrWO – Wahlscheinanträge

(1) 1Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. 2Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. 3Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. 4Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angeben. 5Der mit der Wahlbenachrichtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden.

(2) 1Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht, die zu den Wahlunterlagen genommen wird, nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. 2Die Vollmacht kann auf dem Vordruck für den Wahlscheinantrag angebracht werden. 3Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. 4Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.

(3) 1Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. 2In den Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. 3Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheins den für den Stimmbezirk der wahlberechtigten Person zuständigen Wahlvorsteher zu unterrichten.

(4) Bei Wahlberechtigten, die nach § 15 Abs. 4 und 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag oder die Beschwerde zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, die wahlberechtigte Person will vor dem Wahlvorstand ihres Stimmbezirks abstimmen.

(5) 1Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken. 2Sie sind ebenso wie die rechtzeitig eingegangenen schriftlichen Anträge zu den Wahlunterlagen zu nehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 12 - 33, Dritter Teil - Vorbereitung der Wahl/§§ 22 - 29, Abschnitt II - Erteilung der Wahlscheine/