Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 13 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Anforderungen an Rundfunkprogramme und Veranstalter

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BremLMG – Vielfalt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Jedes Programm hat die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen, insbesondere in Informationssendungen, angemessen zu Wort kommen. Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Kein Programm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.

(2) Die Programme sollen die besonderen Belange von Migrantinnen und Migranten berücksichtigen. Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund soll nachhaltig unterstützt werden.

(3) Sendungen in niederdeutscher Sprache sollen in privaten Programmen in angemessenem Umfang und Regelmäßigkeit vertreten sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 2012,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 12 - 21, Abschnitt 3 - Anforderungen an Rundfunkprogramme und Veranstalter/