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§ 75c BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Zweiter Teil – Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 75c BremLWO – Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahlbezirke; weitere Bestimmungen zur Briefwahl

Für die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses gelten §§ 55b und 75a mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Befindet sich im Stimmzettelumschlag der Bürgerschaftswahl ein Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung statt eines Stimmzettels zur Bürgerschaftswahl, so ist der Stimmzettel im Stimmzettelumschlag zu belassen und der Stimmzettelumschlag als "leer" zu kennzeichnen.

  2. 2.

    Befindet sich im Stimmzettelumschlag der Bürgerschaftswahl neben dem Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl ein Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung, so ist der Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung im Stimmzettelumschlag zu belassen und auf dem Stimmzettelumschlag zu vermerken "Inhalt 1 Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung". Er ist der Niederschrift über die Bürgerschaftswahl beizufügen, bleibt aber unberücksichtigt. Der Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl wird ausgewertet.

  3. 3.

    Befindet sich im Stimmzettelumschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung ein Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl, so gelten die Nummern 1 und 2 entsprechend.

  4. 4.

    Die Niederschrift ist nach dem Muster der Anlage 17b und 17c zu erstellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 67 - 77a, Zweiter Teil - Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven/