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§ 2 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

A. – Allgemeines

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 2 GGO – Gleichstellung

1Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist durchgängiges Leitprinzip. 2Es ist bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen zu beachten (Gender-Mainstreaming).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 1 - 2, A. - Allgemeines/
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