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§ 34 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Prüfung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 EigBetrVO – Abschluss der Prüfung

(1) 1Das Rechnungsprüfungsamt leitet seinen Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über die Versagung der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten und der Betriebsleitung des Eigenbetriebes zu. 2Hat eine dritte Person die Jahresabschlussprüfung durchgeführt, so übersendet sie den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über die Versagung dem Rechnungsprüfungsamt. 3In diesem Fall versieht das Rechnungsprüfungsamt den Prüfungsbericht mit den von ihm für erforderlich gehaltenen Bemerkungen und leitet ihn und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über die Versagung der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten und der Betriebsleitung des Eigenbetriebes zu.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt übersendet den Prüfungsbericht auch der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn

  1. 1.

    der Bestätigungsvermerk Einschränkungen enthält oder versagt worden ist oder

  2. 2.

    nach Einschätzung des Rechnungsprüfungsamtes Beanstandungen nach § 33 Abs. 1 Satz 5 oder seine Bemerkungen nach Absatz 1 Satz 3 dazu Anlass geben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 29 - 37, Vierter Teil - Prüfung/