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§ 38 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38 EigBetrVO – Freistellung

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann einen Eigenbetrieb auf Antrag von den Vorschriften dieser Verordnung widerruflich freistellen, wenn er nur geringfügige wirtschaftliche Bedeutung für die Kommune hat.

(2) Die Kommune kann mit Zustimmung des Betriebsausschusses und nach Anhörung des Rechnungsprüfungsamtes einen Eigenbetrieb, der der Größenklasse entspricht, die § 267a des Handelsgesetzbuchs für Kleinstkapitalgesellschaften bestimmt, auf bestimmte Zeit von den Vorschriften der §§ 30 bis 34 freistellen, wenn

  1. 1.

    er nur geringfügige wirtschaftliche Bedeutung für die Kommune hat,

  2. 2.

    seine Betriebsführung einfach und übersichtlich ist und

  3. 3.

    seine Verhältnisse geordnet sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Eigenbetriebe, die die Energieversorgung, einen Verkehrsbetrieb für den öffentlichen Verkehr oder einen Hafenbetrieb zum Gegenstand haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 38 - 40, Fünfter Teil - Schlussvorschriften/