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§ 11 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

B. – Landesregierung

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 11 GGO – Sitzungen der Landesregierung

(1) 1Die Landesregierung berät und beschließt in gemeinsamen Sitzungen. 2Kann nicht die nächste Sitzung abgewartet werden, wird die Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe gegenüber der Staatskanzlei innerhalb einer von dieser gesetzten Frist herbeigeführt.

(2) 1An den Sitzungen der Landesregierung nehmen neben den Mitgliedern der Landesregierung oder ihren Vertretungen auch teil:

  1. 1.

    die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei,

  2. 2.

    die Sprecherin oder der Sprecher der Landesregierung,

  3. 3.

    die oder der Bevollmächtigte des Landes beim Bund,

  4. 4.

    eine Schriftführerin oder ein Schriftführer,

  5. 5.

    sonstige Personen, soweit sie durch Beschluss der Landesregierung zu bestimmten Themen ein Vortragsrecht haben,

  6. 6.

    weitere Personen mit Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.

2Die Ministerinnen und Minister können im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten Angehörige ihres Ministeriums zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte hinzuziehen.

(3) Die Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 3 - 12, B. - Landesregierung/