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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz/§§ 3 - 11, Zweiter Abschnitt - Volksinitiative/
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§ 9 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Volksinitiative
§ 9 NVAbstG – Einreichung und Auswertung der Unterschriftenbögen
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter haben die Unterschriftenbögen binnen eines Jahres nach der Anzeige bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter einzureichen.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stellt fest, ob die erforderliche Anzahl gültiger Eintragungen vorliegt und übermittelt das Ergebnis und den Antrag dem Landtag.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz/§§ 3 - 11, Zweiter Abschnitt - Volksinitiative/
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