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§ 28 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 28 NVAbstG – Stimmzettel, Abstimmungsfrage

(1) Die Stimmzettel werden durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter bereitgestellt.

(2) Auf den Stimmzetteln ist der abstimmenden Person die Frage vorzulegen, ob sie dem durch Volksbegehren eingebrachten Gesetzentwurf zustimmt.

(3) 1Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel mit je einer Kurzbezeichnung gemeinsam aufzuführen. 2Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Landeswahlausschuss festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. 3Hat der Landtag einen eigenen Gesetzentwurf mit zur Entscheidung vorgelegt, so wird dieser nach den mit Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen aufgeführt. 4Die Frage nach Absatz 2 ist für jeden dieser Gesetzentwürfe zu stellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz/§§ 24 - 35, Vierter Abschnitt - Volksentscheid/