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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz/§§ 12 - 23, Dritter Abschnitt - Volksbegehren/
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§ 16 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Volksbegehren
§ 16 NVAbstG – Eintragung in die Unterschriftenbögen
(1) 1Die Personen, die das Volksbegehren unterstützen wollen, sind auf den Unterschriftenbögen mit leserlicher Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Hauptwohnung einzutragen und müssen ihre eigenhändige Unterschrift hinzusetzen. 2Dieselbe Person darf nur einmal eingetragen sein.
(2) Werden auf einem Unterschriftenbogen mehrere Personen eingetragen, so müssen sie ihre Hauptwohnung in derselben Gemeinde haben.
(3) Eine Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz/§§ 12 - 23, Dritter Abschnitt - Volksbegehren/
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