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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz/§§ 24 - 35, Vierter Abschnitt - Volksentscheid/
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§ 29 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Abschnitt – Volksentscheid
§ 29 NVAbstG – Teilnahme an der Abstimmung
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen oder einen Stimmschein hat.
(2) 1Wer im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er geführt wird. 2Wer einen Stimmschein hat, kann in einem beliebigen Stimmbezirk seines Stimmkreises oder durch Briefabstimmung abstimmen.
(3) 1Für die Aufstellung, Führung, Auslegung und Berichtigung des Stimmberechtigtenverzeichnisses gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts für das Wählerverzeichnis entsprechend. 2Für die Briefabstimmung gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts für die Briefwahl entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz/§§ 24 - 35, Vierter Abschnitt - Volksentscheid/
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