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§ 8 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Volksinitiative

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 NVAbstG – Bestätigung des Stimmrechts der Eingetragenen

1Das Stimmrecht der eingetragenen Personen ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeinde unentgeltlich und unverzüglich auf den Unterschriftenbögen erteilt wird. 2Das Stimmrecht muss am Tage der Bestätigung bestehen. 3Die Unterzeichnenden müssen aus den Unterschriftenbögen ersehen können, dass diese Bestätigung bei der Gemeinde einzuholen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz/§§ 3 - 11, Zweiter Abschnitt - Volksinitiative/