Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt (kein Dokument)

Anlage JKostG
Bremisches Justizkostengesetz
Landesrecht Bremen

Anhangteil

Titel: Bremisches Justizkostengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: JKostG,HB
Gliederungs-Nr.: 36-a-1
Normtyp: Gesetz

Anlage JKostG – Gebührenverzeichnis (zu § 1 Abs. 2)

Nr. Gegenstand Gebühren

   
1 Feststellungserklärung  
 nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 45 bis 650 Euro
   
2 Schuldnerverzeichnis 
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung)525 Euro
2.2Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung)0,50 Euro
 Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.je Eintragung, mindestens 17 Euro
2.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz4,50 Euro
 Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). 
 Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird. 
2.4Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken ( § 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)525 Euro
2.5Erteilung von Abdrucken ( §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)0,50 Euro
 Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.je Eintragung, mindestens 17 Euro
3 Hinterlegungssachen *  
3.1Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht15 bis 410 Euro
3.2Anzeige nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 15 Euro
 Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben 
3.3Zurückweisung der Beschwerde15 bis 410 Euro
3.4Zurücknahme der Beschwerde15 bis 105 Euro
   
4 Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern, von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke sowie Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern  
4.1Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes 190 Euro
4.2Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes 190 Euro
4.3Verfahren über einen Antrag auf Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes190 Euro
   
  Anmerkungen:  
a) Die Gebühr wird mit der Einreichung des jeweiligen Antrags fällig. 
b) Die Gebühr ermäßigt sich auf 130 Euro, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird. 
c) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt werden. 
d) Wird die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer für mehr als eine Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Sprache oder Kommunikationstechnik die Gebühr jeweils um 130 Euro. Im Fall von Buchstabe b erhöht sich die Gebühr um jeweils 75 Euro. 
   
4.4Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes 65 Euro
4.5Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes 65 Euro
4.6Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 7 Gerichtsdolmetschergesetz 65 Euro
   
  Anmerkungen:  
a) Die Gebühr wird mit der Einreichung des jeweiligen Antrags fällig. 
b) Die Gebühr ermäßigt sich auf 45 Euro, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird. 
c) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt werden. 
d) Wird die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer für mehr als eine Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Sprache oder Kommunikationstechnik die Gebühr jeweils um 45 Euro. Im Fall von Buchstabe b erhöht sich die Gebühr um jeweils 25 Euro. 
   
5. Notarangelegenheiten  
5.1Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§§ 6, 6b und 12 der Bundesnotarordnung)660 Euro
5.2Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar465 Euro
5.3 Rücknahme der Bewerbung 300 Euro
5.4Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit (§ 8 Absatz 3 der Bundesnotarordnung)230 Euro
5.5Entscheidung über die Notarvertreterbestellung (§ 39 Absatz 1 der Bundesnotarordnung) 
5.5.1für eine ständige Notarvertretung oder eine länger als drei Monate dauernde Notarvertretung 135 Euro
5.5.2 in den übrigen Fällen70 Euro
5.6Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung  
5.6.1bei weniger als 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Jahresdurchschnitt des Prüfungszeitraums400 Euro
5.6.2bei 400 bis 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Jahresdurchschnitt des Prüfungszeitraums 795 Euro
5.6.3in den übrigen Fällen1190 Euro
6.Gebühren in Vorverfahren im Rahmen des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung, soweit Einwendungen gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, betroffen sind 
6.1Vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs70 bis 400 Euro
6.2 Rücknahme des Widerspruchs 45 bis 265 Euro
 
*

Soweit vor dem 1. Juli 1992 bereits Gebühren nach § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhoben worden sind, sind sie gem. Art. 3 Abs. 3 d. G v. 26. 5. 1992 S. 128 auf die Gebühr, die nach Nr. 3.1 d. Gebührenverzeichnisses zu erheben ist, anzurechnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/JKostG,HB - Justizkostengesetz/Anhang/
Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt (kein Dokument)