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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbfKlärV - Klärschlammverordnung/§§ 32 - 35, Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen zur Probenuntersuchung und zur Registerführung/
Dokument
§ 35 AbfKlärV
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
Bundesrecht
Teil 4 – Gemeinsame Bestimmungen zur Probenuntersuchung und zur Registerführung
§ 35 AbfKlärV – Auf- oder Einbringungsplan
Die zuständige Behörde hat jährlich einen Auf- oder Einbringungsplan über den im Verlauf des Kalenderjahres auf- oder eingebrachten Klärschlamm, über das im Verlauf des Kalenderjahres auf- oder eingebrachte Klärschlammgemisch und über den im Verlauf des Kalenderjahres auf- oder eingebrachten Klärschlammkompost zu erstellen. Bei der Erstellung des Auf- oder Einbringungsplans sollen die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung genutzt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbfKlärV - Klärschlammverordnung/§§ 32 - 35, Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen zur Probenuntersuchung und zur Registerführung/
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