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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayVwVfG,BY - Verwaltungsverfahrensgesetz/Art. 81 - 93, Siebter Teil - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse/
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Art. 91 BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Landesrecht Bayern
Siebter Teil – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Art. 91 BayVwVfG – Beschlussfassung
1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayVwVfG,BY - Verwaltungsverfahrensgesetz/Art. 81 - 93, Siebter Teil - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse/
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