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Art. 1 BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit → Abschnitt I – Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation

Titel: Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 1 BayVwVfG – Anwendungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. 2Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayVwVfG,BY - Verwaltungsverfahrensgesetz/Art. 1 - 8e, Erster Teil - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit/Art. 1 - 3b, Abschnitt I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation/
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