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§ 63 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Personal der Hochschulen → Kapitel 2 – Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 63 LHG M-V – Führung der Bezeichnung Professorin oder Professor

(1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze darf die Bezeichnung Professorin oder Professor weitergeführt werden. Endet das Dienstverhältnis aus anderen Gründen, so darf die Bezeichnung frühestens nach einer Dienstzeit von fünf Jahren und nur mit Zustimmung der Hochschule weitergeführt werden.

(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Bezeichnung aberkennen, wenn Gründe vorliegen, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts führen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 55 - 79, Teil 8 - Personal der Hochschulen/§§ 57 - 65, Kapitel 2 - Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer/
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