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§ 12 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs → Erster Abschnitt – Wirtschaftsführung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 EigBetrVO – Gewinn und Verlust

(1) 1Ein Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Kommune ausgeglichen wird, auf die Rechnung des neuen Wirtschaftsjahres vorzutragen. 2Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zum Abbau von Verlusten zu verwenden. 3Nach Ablauf von fünf Jahren nicht abgebaute Verluste können durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, soweit das Verhältnis von Eigenkapital und Fremdkapital angemessen bleibt; andernfalls ist der Verlust von der Kommune auszugleichen.

(2) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sind aus dem Jahresgewinn Rücklagen zu bilden.

(3) 1In den Rücklagen für Erneuerungen angesammelte Mittel können, solange sie für betriebliche Zwecke nicht benötigt werden, der Kommune vorübergehend zur Verfügung gestellt werden. 2Dies gilt auch für andere investitionsbezogene Einnahmen, solange sie für die Finanzierungstätigkeit nicht benötigt werden. 3 § 10 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) 1Ein Jahresgewinn, der sich daraus ergibt, dass bei der Gebührenkalkulation nach § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) höhere Abschreibungen eingerechnet werden als im Jahresabschluss in das Ergebnis eingehen, ist in eine der Erneuerung dienende Rücklage einzustellen. 2Der auf der Kalkulation der Eigenkapitalverzinsung beruhende Überschussanteil darf an den Haushalt der Kommune abgeführt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 6 - 26, Zweiter Teil - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs/§§ 6 - 17, Erster Abschnitt - Wirtschaftsführung/