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§ 23 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs → Zweiter Abschnitt – Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 EigBetrVO – Anhang

(1) 1 § 285 Nrn. 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1.

    nach Nummer 9 die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und für sonstige für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen sowie für die Mitglieder des Betriebsausschusses und

  2. 2.

    nach Nummer 10 die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses

anzugeben sind. 2 § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.

(2) Zum Anhang gehört auch eine Darstellung

  1. 1.

    der Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,

  2. 2.

    der Änderungen im Bestand, in der Leistungsfähigkeit und im Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,

  3. 3.

    des Stands der im Bau befindlichen Anlagen und der geplanten Bauvorhaben,

  4. 4.

    der Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen,

  5. 5.

    der Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik über das Berichtsjahr mit einem Vergleich zum Vorjahr sowie

  6. 6.

    des Personalaufwands mittels einer Statistik über die Entwicklung der Zahl der Beschäftigten unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 6 - 26, Zweiter Teil - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs/§§ 18 - 26, Zweiter Abschnitt - Rechnungswesen/