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§ 30 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Prüfung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: EigBetrVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 EigBetrVO – Inhalt

1In der Jahresabschlussprüfung sind

  1. 1.

    der Jahresabschluss,

  2. 2.

    der Lagebericht,

  3. 3.

    die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und

  4. 4.

    die in § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG genannten Sachverhalte

zu prüfen. 2In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. 3Die Jahresabschlussprüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen Bestimmungen der Kommune eingehalten worden sind. 4Für die Prüfung des Lageberichts gilt § 317 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 29 - 37, Vierter Teil - Prüfung/