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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 29 - 37, Vierter Teil - Prüfung/
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§ 30 EigBetrVO
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Prüfung
§ 30 EigBetrVO – Inhalt
1In der Jahresabschlussprüfung sind
- 1.
der Jahresabschluss,
- 2.
der Lagebericht,
- 3.
die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und
- 4.
die in § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG genannten Sachverhalte
zu prüfen. 2In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. 3Die Jahresabschlussprüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen Bestimmungen der Kommune eingehalten worden sind. 4Für die Prüfung des Lageberichts gilt § 317 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EigBetrVO,NI - Eigenbetriebsverordnung/§§ 29 - 37, Vierter Teil - Prüfung/
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