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§ 26 RDG M-V
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Genehmigung für den qualifizierten Krankentransport und den Intensivtransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes

Titel: Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 RDG M-V – Genehmigung für die Luftrettung

(1) Für die Luftrettung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Genehmigungsbehörde im Sinne des § 21.

(2) Die rettungsdienstlichen Anforderungen an Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung der für die Luftrettung vorgesehenen Luftfahrzeuge werden im Einzelfall entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 17 bis 25 mit Ausnahme von § 24 Satz 1 und 2 für die Luftrettung entsprechend. Zusätzlich kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit den Genehmigungsinhabern die Auflage erteilen, Einsatzdaten zu erheben und für Auswertungen zur Verfügung zu stellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/RDG M-V,MV - Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern/§§ 17 - 26, Abschnitt 3 - Genehmigung für den qualifizierten Krankentransport und den Intensivtransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes/
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