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§ 65a GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl → Abschnitt II – Abstimmung

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 65a GLKrWO – Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden

1Nahmen weniger als 50 Stimmberechtigte im Stimmbezirk an der Wahl teil, sucht der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern einen im Vorfeld von der Gemeinde bestimmten Abstimmungsraum eines anderen Stimmbezirks oder den Auszählraum eines Briefwahlbezirks auf und übergibt dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine. 2Den Empfang hat der entgegennehmende Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter zu bestätigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 53 - 78, Fünfter Teil - Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl/§§ 59 - 68, Abschnitt II - Abstimmung/
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