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§ 78 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl → Abschnitt V – Stimmvergabe bei der Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 78 GLKrWO – Stichwahl

(1) 1Der Wahlausschuss stellt für die Stichwahl unverzüglich die Namen der beiden Personen und die auf sie entfallenen Stimmen fest. 2Im Anschluss daran hat der Wahlleiter unverzüglich den Inhalt dieser Feststellungen und den Termin der Stichwahl bekannt zu machen. 3Gleichzeitig verständigt er die Stichwahlteilnehmer und weist darauf hin, unter welchen Voraussetzungen sie vor der Stichwahl zurücktreten können und dass die Rücktrittserklärung bis zum Ablauf des zweiten Tags nach dem Wahltag beim Wahlleiter eingegangen sein muss.

(2) Die Wahlorgane, die bei der ersten Wahl gebildet wurden, sind auch für die Stichwahl zuständig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 53 - 78, Fünfter Teil - Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl/§§ 77 - 78, Abschnitt V - Stimmvergabe bei der Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats/
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