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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 2 - 11, Zweiter Teil - Wahlorgane, Beschwerdeausschuss/
Dokument
§ 8 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Wahlorgane, Beschwerdeausschuss
§ 8 GLKrWO – Hilfskräfte
1Zu den Arbeiten des Wahlausschusses, der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände können Hilfskräfte beigezogen werden. 2Diese sind nicht Mitglieder.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 2 - 11, Zweiter Teil - Wahlorgane, Beschwerdeausschuss/
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