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§ 11 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Öffentliche Förderung der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 LKG – Art der Förderung

Unter den Voraussetzungen der §§ 8 und 9 KHG gewährt das Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Fördermittel. Der Anspruch kann auch durch Übernahme des Schuldendienstes (Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten) von Darlehn, die für Investitionskosten aufgenommen worden sind, oder durch den Ausgleich für Kapitalkosten erfüllt werden. Bei der Förderung nach den Sätzen 1 und 2 finden die Bestimmungen der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) entsprechend Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthält; ist eine Fördermaßnahme in das Investitionsprogramm nach § 20 aufgenommen worden, gelten die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 LHO als erfüllt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LKG,RP - Landeskrankenhausgesetz/§§ 11 - 21, Dritter Abschnitt - Öffentliche Förderung der Krankenhäuser/