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§ 20 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Öffentliche Förderung der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 20 LKG – Investitionsprogramm

(1) Die zuständige Behörde stellt jährlich ein Investitionsprogramm auf, in dem die Fördermaßnahmen nach § 12 Abs. 1 mit einem Finanzvolumen von mindestens jeweils 2,5 Mio EUR enthalten sind.

(2) Zur Gewährleistung der Mitwirkung der Beteiligten nach § 5 bei der Aufstellung des Investitionsprogramms erörtert die zuständige Behörde dieses rechtzeitig mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten nach § 5 Abs. 1 und strebt dabei einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten nach § 5 Abs. 2 an. Die Erörterung kann im Ausschuss für Krankenhausplanung erfolgen; in diesem Fall findet § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LKG,RP - Landeskrankenhausgesetz/§§ 11 - 21, Dritter Abschnitt - Öffentliche Förderung der Krankenhäuser/