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§ 2 NJAG
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Studium und erste Prüfung

Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAG
Gliederungs-Nr.: 31210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 2 NJAG – Erste Prüfung

(1) 1Die erste Prüfung besteht aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung. 2In der ersten Prüfung werden die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen berücksichtigt. 3Die erste Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann, in den Prüfungsfächern einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen über die erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist.

(2) Die erste Prüfung hat bestanden, wer die Pflichtfachprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJAG,NI - Niedersächsisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 1 - 4a, Erster Abschnitt - Studium und erste Prüfung/
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