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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. ArbZVO,NI - Niedersächsische Arbeitszeitverordnung/
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§ 1 Nds. ArbZVO
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Landesrecht Niedersachsen
§ 1 Nds. ArbZVO – Geltungsbereich
1Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten. 2Die Arbeitszeit der übrigen Beamtinnen und Beamten ist nach den dienstlichen Bedürfnissen zu regeln.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. ArbZVO,NI - Niedersächsische Arbeitszeitverordnung/
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