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§ 15 BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BremBG 1995

(1) In den Fällen des § 13 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten; bei Nichtigkeit nach § 13 Abs. 1 erst dann, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen und bei Nichtigkeit nach § 13 Abs. 2 erst dann, wenn die unabhängige Stelle es abgelehnt hat, der Ernennung oder dem beamtenrechtlichen Verwaltungsakt zuzustimmen.

(2) In den Fällen des § 14 muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören, soweit dies möglich ist. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten und im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBG 1995,HB - Bremisches Beamtengesetz/§§ 5 - 52, Abschnitt II - Beamtenverhältnis/§§ 11 - 16, 2. - Ernennung/