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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 78 - 89a, Dritter Teil - Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen/
Dokument
§ 88 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen
Dritter Teil – Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen
§ 88 BremLWO – Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Der Leiter des Wahlbereichs Bremen weist die gewählten Bewerber auf die Vorschriften der §§ 33 und 52 des Bremischen Wahlgesetzes hin. Im übrigen gilt § 62 Abs. 1 entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 78 - 89a, Dritter Teil - Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen/
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