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§ 88 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Dritter Teil – Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 88 BremLWO – Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Der Leiter des Wahlbereichs Bremen weist die gewählten Bewerber auf die Vorschriften der §§ 33 und 52 des Bremischen Wahlgesetzes hin. Im übrigen gilt § 62 Abs. 1 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 78 - 89a, Dritter Teil - Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen/
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