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Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Zweiter Abschnitt – Volksinitiative
§ 3 VAbstG – Anzeige
(1) Der Beginn der Sammlung von Unterschriften für den Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 (§ 4 Absatz 1) ist dem Senat schriftlich anzuzeigen
(2) Die Anzeige darf nur durch nach § 4 Absatz 2 unterzeichnungsberechtigte Personen erfolgen und muss enthalten
- 1.
einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage jeweils mit Begründung,
- 2.
ein Muster der Unterschriftsliste nach § 4 Absatz 1 und
- 3.
die Namen von drei nach § 4 Absatz 2 unterzeichnungsberechtigten Vertrauenspersonen, die einzeln berechtigt sind, für die Initiatoren Erklärungen entgegenzunehmen und durch zwei Vertrauenspersonen Erklärungen übereinstimmend abzugeben; im Falle des Ausscheidens von Vertrauenspersonen ist ein Ersatz zu benennen; Form und Inhalt der Übertragung der Vertretungsberechtigung durch die Initiatoren sind nachzuweisen.
(3) Der Senat teilt der Bürgerschaft unverzüglich Eingang und Inhalt der Anzeige mit.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VAbstG,HH - Volksabstimmungsgesetz/§§ 2 - 5a, Zweiter Abschnitt - Volksinitiative/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170727,4