Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VAbstG,HH - Volksabstimmungsgesetz/§§ 6 - 17, Dritter Abschnitt - Volksbegehren/
Dokument
§ 7 VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Abschnitt – Volksbegehren
§ 7 VAbstG – Öffentliche Bekanntmachung
Die Landesabstimmungsleitung macht das Volksbegehren spätestens einen Monat vor Beginn der Eintragungsfrist öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält
- 1.
den Wortlaut des Gesetzentwurfs mit Begründung oder der anderen Vorlage,
- 2.
Vor- und Familiennamen sowie Erreichbarkeitsanschrift der Vertrauenspersonen,
- 3.
Beginn und Ende der Frist zur Eintragung in die Eintragungslisten,
- 4.
die Eintragungsstellen und die Eintragungszeiten sowie alle anderen Möglichkeiten der Eintragung gemäß § 9 Absatz 1.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VAbstG,HH - Volksabstimmungsgesetz/§§ 6 - 17, Dritter Abschnitt - Volksbegehren/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170727,8
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170727,8
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.