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Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 VAbstG – Anwendungsbereich

Das Volk kann den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung (andere Vorlage) beantragen. Bundesratsinitiativen, Haushaltspläne, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein.




§ 1a VAbstG – Beratung

Die Initiatoren einer beabsichtigten oder angezeigten Volksinitiative können sich insbesondere durch die Landesabstimmungsleitung unabhängig und umfassend beraten lassen; die Landesabstimmungsleitung beteiligt hierzu die betroffenen Fachbehörden und Senatsämter sowie die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Beratung soll verfassungs-, haushalts- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Fragen umfassen. Bedenken sind unverzüglich mitzuteilen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.




§ 2 VAbstG – Gegenstände einer Volksinitiative

(1) Mit der Volksinitiative kann der Erlass eines Gesetzes oder die Befassung mit einer anderen Vorlage durch das Volk eingeleitet werden. Das Gesetz kann auch die Änderung oder Aufhebung eines geltenden Gesetzes zum Gegenstand haben.

(2) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage müssen eine Begründung enthalten. Einem Gesetzentwurf oder einer anderen Vorlage, der oder die im Haushaltsplan enthaltene Ausgaben erhöht, neue Ausgaben oder Einnahmeminderungen mit sich bringt, soll ein Deckungsvorschlag beigefügt werden.




§ 3 VAbstG – Anzeige

(1) Der Beginn der Sammlung von Unterschriften für den Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 (§ 4 Absatz 1) ist dem Senat schriftlich anzuzeigen

(2) Die Anzeige darf nur durch nach § 4 Absatz 2 unterzeichnungsberechtigte Personen erfolgen und muss enthalten

  1. 1.

    einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage jeweils mit Begründung,

  2. 2.

    ein Muster der Unterschriftsliste nach § 4 Absatz 1 und

  3. 3.

    die Namen von drei nach § 4 Absatz 2 unterzeichnungsberechtigten Vertrauenspersonen, die einzeln berechtigt sind, für die Initiatoren Erklärungen entgegenzunehmen und durch zwei Vertrauenspersonen Erklärungen übereinstimmend abzugeben; im Falle des Ausscheidens von Vertrauenspersonen ist ein Ersatz zu benennen; Form und Inhalt der Übertragung der Vertretungsberechtigung durch die Initiatoren sind nachzuweisen.

(3) Der Senat teilt der Bürgerschaft unverzüglich Eingang und Inhalt der Anzeige mit.




§ 4 VAbstG – Unterstützung der Volksinitiative

(1) Die Unterstützung der Volksinitiative gemäß Artikel 50 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung erfolgt durch eigenhändige Unterzeichnung in Unterschriftslisten. Die Unterschriftslisten müssen eine zweifelsfreie Bezugnahme auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) enthalten. Den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern ist bei der Eintragung in die Unterschriftslisten Gelegenheit zur Kenntnisnahme des vollständigen Wortlauts des Gesetzentwurfs oder der anderen Vorlage zu geben. Ihnen ist ferner Gelegenheit zu geben, von den Vor- und Familiennamen der drei Vertrauenspersonen und deren Befugnissen nach diesem Gesetz Kenntnis zu nehmen.

(2) Unterzeichnen darf, wer bei Einreichung der Unterschriftslisten zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.

(3) Die Eintragung in der Unterschriftsliste muss den Vor- und Familiennamen, das Geburtsjahr, die Anschrift und die Unterschrift der unterstützungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. Die Eintragung ist auch gültig, wenn trotz einer fehlenden Angabe zum Vor- oder Familiennamen, zum Geburtsjahr oder zur Anschrift die Identität eindeutig feststellbar ist oder die fristgemäße Unterschriftsleistung trotz fehlender Datumsangabe feststellbar ist.




§ 5 VAbstG – Zustandekommen der Volksinitiative

(1) Die Unterschriftslisten sind spätestens sechs Monate nach Eingang der Anzeige beim Senat einzureichen. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Einreichung unverzüglich mit.

(2) Der Senat stellt binnen eines Monats nach Einreichung der Unterschriftslisten fest, ob die Volksinitiative von mindestens 10.000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt worden und damit zu Stande gekommen ist.

(3) Die Feststellung des Senats ist unverzüglich einer Vertrauensperson zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.

(4) Bei erheblichen Zweifeln daran, ob eine zustande gekommene Volksinitiative die Grenzen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist, führt der Senat die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 herbei.




§ 5a VAbstG – Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen der Volksinitiative

(1) Die Bürgerschaft befasst sich in öffentlicher Sitzung mit dem Anliegen der Volksinitiative. Sie oder ein Fünftel ihrer Mitglieder können ein Prüfungs- und Berichtsersuchen zu den finanziellen Auswirkungen an den Rechnungshof richten. Die Initiatoren erhalten Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss in öffentlicher Sitzung zu erläutern.

(2) Verabschiedet die Bürgerschaft das von der Volksinitiative vorgelegte Gesetz oder fasst sie einen der anderen Vorlage vollständig entsprechenden Beschluss, stellt sie den jeweiligen Beschluss einer Vertrauensperson zu und teilt ihn dem Senat mit.




§ 6 VAbstG – Durchführung des Volksbegehrens

(1) Hat die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriftslisten das von der Volksinitiative beantragte Gesetz verabschiedet oder einen der anderen Vorlage vollständig entsprechenden Beschluss gefasst, können die Initiatoren die Durchführung des Volksbegehrens beantragen. Der Antrag ist innerhalb von einem Monat schriftlich bei dem Senat einzureichen. Mit dem Antrag oder innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung kann der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage in überarbeiteter Form eingereicht werden. Im Falle einer Überarbeitung dürfen Grundcharakter, Zulässigkeit und Zielsetzung des Anliegens nicht verändert werden. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Antragstellung und eine Überarbeitung unverzüglich mit.

(2) Der Senat führt das Volksbegehren durch. Die Eintragungsfrist beginnt vier Monate nach Antragstellung und beträgt drei Wochen. Die Frist zur Briefeintragung beträgt sechs Wochen und endet mit der Eintragungsfrist. Fällt ein Tag der Briefeintragungsfrist in einen Zeitraum von drei Monaten vor oder einem Monat nach dem Tag einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament, ist die Durchführung für diesen Zeitraum gehemmt.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist läuft nicht in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15. August. Sie läuft ferner für bis zu drei Monate nicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vorschlag der Initiatoren beschließt; unter denselben Bedingungen kann die Frist einmalig verlängert werden. Der Vorschlag nach Satz 2 ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten.




§ 7 VAbstG – Öffentliche Bekanntmachung

Die Landesabstimmungsleitung macht das Volksbegehren spätestens einen Monat vor Beginn der Eintragungsfrist öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält

  1. 1.

    den Wortlaut des Gesetzentwurfs mit Begründung oder der anderen Vorlage,

  2. 2.

    Vor- und Familiennamen sowie Erreichbarkeitsanschrift der Vertrauenspersonen,

  3. 3.

    Beginn und Ende der Frist zur Eintragung in die Eintragungslisten,

  4. 4.

    die Eintragungsstellen und die Eintragungszeiten sowie alle anderen Möglichkeiten der Eintragung gemäß § 9 Absatz 1.




§ 8 VAbstG – Rücknahme der Volksinitiative

(1) Die Initiatoren können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage bis zum Beginn der Eintragungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat zurücknehmen.

(2) Der Senat stellt die Rücknahme fest. Sie ist der Bürgerschaft mitzuteilen und falls das Volksbegehren bereits bekannt gemacht worden ist, in gleicher Weise bekannt zu machen.




§ 9 VAbstG – Eintragung

Das Volksbegehren wird durch eigenhändige Unterzeichnung in Eintragungslisten bei den Eintragungsstellen oder in freier Sammlung durch die Initiatoren unterstützt. Die Eintragungen erfolgen auch durch andere Verfahren, die den Vorgaben einer rechtsverbindlichen Authentifizierung und der Schriftform auf der Grundlage bestehender bundes- und landesrechtlicher Regelungen entsprechen.




§ 10 VAbstG – Eintragungslisten

(1) Die Eintragungslisten müssen eine zweifelsfreie Bezugnahme auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage (§ 3 Absatz 2 Nummer 1) enthalten. Der Wortlaut des Gesetzentwurfs oder der anderen Vorlage muss beigefügt sein. Sie müssen ferner die Angabe der Namen der drei Vertrauenspersonen und ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz enthalten.

(2) Die Eintragungsräume und -orte sind so zu bestimmen, dass alle Eintragungsberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.




§ 11 VAbstG – Eintragungsberechtigung

Eintragungsberechtigt ist, wer am Tage des Ablaufs der Eintragungsfrist zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Zur Prüfung der Eintragungsberechtigung im Rahmen der Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens wird ein elektronisches Eintragungsverzeichnis erstellt.




§ 12 VAbstG – Inhalt der Eintragung

(1) Die Eintragung muss den Vor- und Familiennamen, das Geburtsjahr, die Anschrift und die Unterschrift der eintragungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten. § 4 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Erklärt eine eintragungsberechtigte Person gegenüber einer Eintragungsstelle, dass sie nicht schreiben kann, so wird die Unterschrift durch die Feststellung dieser Erklärung ersetzt.

(2) Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.




§ 13 VAbstG – Briefeintragung

(1) Eintragungsberechtigte können die Briefeintragung schriftlich oder in einem zugelassenen elektronischen Verfahren beantragen.

(2) Zur Briefeintragung erhält die eintragungsberechtigte Person ein Eintragungsformular, das den Anforderungen des § 10 Absatz 1 entspricht. Auf dem Eintragungsformular hat die eintragungsberechtigte Person eidesstattlich zu versichern, dass sie die Eintragung eigenhändig unterschrieben hat.

(3) Die Eintragung per Brief oder durch andere in § 9 Absatz 1 Satz 2 genannte Verfahren muss der zuständigen Eintragungsstelle bis zum Ende der Eintragungsfrist vorliegen.




§ 14 VAbstG – Ungültige Eintragungen

(1) Eintragungen, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, sind ungültig.

(2) Über die Ungültigkeit von Eintragungen entscheidet die Bezirksabstimmungsleitung.




§ 15 VAbstG – Abschluss und Einreichung der Eintragungslisten

Nach dem Ablauf der Eintragungsfrist schließen die Eintragungsstellen und die Initiatoren die Eintragungslisten. Sie übermitteln die Eintragungslisten bis spätestens 12.00 Uhr des Folgetages an die zuständige Stelle.




§ 16 VAbstG – Zustandekommen des Volksbegehrens

(1) Der Senat stellt innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Eintragungsfrist fest, ob das Volksbegehren von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt worden ist. Dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten aus der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zu Grunde zu legen.

(2) Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen. Sie ist unverzüglich einer Vertrauensperson zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.




§ 17 VAbstG – Befassung der Bürgerschaft mit dem Anliegen des Volksbegehrens

(1) Die Bürgerschaft befasst sich in öffentlicher Sitzung mit dem Anliegen des Volksbegehrens. Die Initiatoren erhalten Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss in öffentlicher Sitzung zu erläutern.

(2) Verabschiedet die Bürgerschaft das von dem Volksbegehren vorgelegte Gesetz oder fasst sie einen der anderen Vorlage vollständig entsprechenden Beschluss, stellt sie den jeweiligen Beschluss einer Vertrauensperson zu und teilt ihn dem Senat mit.




§ 18 VAbstG – Durchführung des Volksentscheids

(1) Hat die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende der Eintragungsfrist das vom Volksbegehren eingebrachte Gesetz verabschiedet oder die andere Vorlage beschlossen, können die Initiatoren die Durchführung des Volksentscheids beantragen. Der Antrag ist innerhalb von einem Monat schriftlich beim Senat einzureichen. Mit dem Antrag kann der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage in überarbeiteter Form eingereicht werden. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Antragstellung und eine Überarbeitung unverzüglich mit; § 6 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Der Senat führt den Volksentscheid am Tag der folgenden Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag durch, frühestens jedoch vier Monate nach Antragstellung.

(3) Mit Ausnahme eines Volksentscheids über einen Gesetzentwurf zum Wahlrecht kann der Antrag nach Absatz 1 mit einem Antrag verbunden werden, den Volksentscheid über ein einfaches Gesetz oder eine andere Vorlage an einem anderen Tag als nach Absatz 2 durchzuführen. In diesem Fall findet der Volksentscheid vier bis sieben Monate nach der Antragstellung an einem in dem Antrag zu bestimmenden Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt. Drei Monate vor und einen Monat nach der Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament findet ein Volksentscheid nicht statt.

(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist läuft nicht in der Zeit vom 15. Juni bis zum 15. August. Sie läuft ferner für bis zu drei Monate nicht, wenn die Bürgerschaft dies auf Vorschlag der Initiatoren beschließt; unter denselben Bedingungen kann die Frist einmalig verlängert werden. Der Vorschlag nach Satz 2 ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft zu richten.




§ 19 VAbstG – Bekanntmachung des Volksentscheids

(1) Der Senat gibt spätestens drei Wochen vor Beginn der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen Tag und Gegenstand des Volksentscheids öffentlich bekannt. Sofern die Initiatoren einen überarbeiteten Gesetzentwurf oder eine überarbeitete andere Vorlage oder die Bürgerschaft einen eigenen Gesetzentwurf oder eine eigene andere Vorlage zum Gegenstand des Volksentscheides vorlegen, sind diese mit Begründung in die Bekanntmachung aufzunehmen.

(2) Jede wahlberechtigte Person erhält mit der Abstimmungsbenachrichtigung den Wortlaut der Vorlage (Gesetzentwurf oder andere Vorlage) der Volksinitiative und gegebenenfalls den Wortlaut der Vorlage (Gesetzentwurf oder andere Vorlage) der Bürgerschaft sowie ein Informationsheft, welches allgemeine Hinweise enthält und in dem die Initiatoren der Volksinitiative und die Bürgerschaft auf jeweils bis zu acht Seiten Stellung nehmen können. Die Bürgerschaft nimmt als Ganze oder nach Fraktionen getrennt Stellung. Der Anteil der Stellungnahmen der Fraktionen an der gesamten Stellungnahme der Bürgerschaft entspricht der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bürgerschaft. Für den Wortlaut der Vorlage der Volksinitiative und ihrer Stellungnahme tragen die Initiatoren die Verantwortung, die Bürgerschaft ist für ihre Vorlage und für ihre Stellungnahme verantwortlich. Das Hamburgische Pressegesetz vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 447), in der jeweils geltenden Fassung findet auf das Informationsheft keine Anwendung.




§ 19a VAbstG – Rücknahme des Volksbegehrens

(1) Die Initiatoren können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach Zustandekommen des Volksbegehrens bis zur Bekanntmachung des Volksentscheids durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Senat zurücknehmen.

(2) Der Senat stellt die Rücknahme fest. Sie ist der Bürgerschaft mitzuteilen.




§ 20 VAbstG – Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Die Abstimmungsberechtigten werden zur Prüfung der Stimmberechtigung im Rahmen der Ermittlung des Ergebnisses des Volksentscheids in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Das Abstimmungsverzeichnis kann elektronisch geführt werden.

(2) Alle Abstimmungsberechtigten haben so viele Stimmen wie Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen zur Abstimmung gestellt sind.




§ 21 VAbstG – Stimmzettel

(1) Inhalt und Form des Stimmzettels bestimmt die Landesabstimmungsleitung. Die Abstimmungsfrage ist so zu stellen, dass sie mit »Ja« oder »Nein« beantwortet werden kann. Wird die Vorlage wegen ihres Umfangs nicht mit vollem Wortlaut in den Stimmzettel aufgenommen, so wird der in der Vorlage angegebene Titel des Gesetzentwurfs oder die dort angegebene Kurzbezeichnung der anderen Vorlage aufgeführt. Ist kein Titel oder keine Kurzbezeichnung angegeben, wird nur der Gegenstand der Vorlage mit der Bezeichnung der Volksinitiative aufgenommen.

(2) Stehen mehrere Vorlagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach dem Zeitpunkt der Anzeige der Volksinitiative. Stellt die Bürgerschaft eine eigene Vorlage zur Abstimmung, so wird diese nach den mit dem Volksbegehren gestellten Vorlagen aufgeführt. Absatz 1 ist für jede dieser Vorlagen entsprechend anzuwenden.

(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

(4) Die Stimmzettel und die dazugehörigen Abstimmungsunterlagen werden amtlich hergestellt.




§ 22 VAbstG – Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt durch Abstimmung in den Abstimmungsstellen oder durch Briefabstimmung. Die Briefabstimmungsunterlagen müssen bei der zuständigen Bezirksabstimmungsleitung spätestens am Abstimmungstag bis zum Ende der bekannt gegebenen Öffnungszeit der Abstimmungsstellen eingehen.

(2) Die Abstimmenden kennzeichnen durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob sie die gestellte Frage mit Ja oder Nein beantworten.

(3) Die Abstimmung ist geheim. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Einhaltung dieses Grundsatzes haben die Abstimmenden bei der Briefabstimmung auf dem Abstimmungsschein an Eides statt zu versichern.

(4) Stimmabgaben, die nicht den Vorschriften des Gesetzes entsprechen, sind ungültig.




§ 23 VAbstG – Ergebnis des Volksentscheids

(1) Findet der Volksentscheid am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt, so ist der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage angenommen, wenn er oder sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und auf den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage mindestens die Zahl von Stimmen entfällt, die der Mehrheit der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen entspricht (Artikel 50 Absatz 3 Satz 10 der Verfassung). Verfassungsänderungen und Änderungen der Gesetze über die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zu den Bezirksversammlungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen und mindestens zwei Dritteln der in dem gleichzeitig gewählten Parlament repräsentierten Hamburger Stimmen (Artikel 50 Absatz 3 Satz 11 der Verfassung beziehungsweise Artikel 6 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 3 Satz 11 der Verfassung).

(2) Findet der Volksentscheid am Tag der Wahl zur Bürgerschaft statt, wird die Anzahl der in der Bürgerschaft repräsentierten Stimmen im Sinne des Absatzes 1 durch ein mathematisches Verfahren auf der Grundlage des nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft festgestellten Wahlergebnisses bestimmt. Hierzu wird die Anzahl der auf die bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Landeslisten abgegebenen Gesamtstimmen durch die Anzahl der insgesamt abgegebenen Gesamtstimmen dividiert und mit der Anzahl der insgesamt abgegebenen gültigen Landeslistenstimmzettel multipliziert. Das Produkt nach Satz 2 wird auf eine ganze Zahl standardgerundet der Berechnung des Quorums nach Absatz 1 zugrunde gelegt. § 36 Absatz 3 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft ist entsprechend anzuwenden.

(3) Findet der Volksentscheid am Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag statt, wird die Anzahl der im Deutschen Bundestag repräsentierten Hamburger Stimmen im Sinne des Absatzes 1 durch ein mathematisches Verfahren auf der Grundlage des nach § 42 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1289, 1594), zuletzt geändert am 12. April 2012 (BGBl. I S. 518), festgestellten Wahlergebnisses bestimmt. Die Anzahl der in Hamburg auf die im neu gewählten Deutschen Bundestag vertretenen Parteien abgegebenen Zweitstimmen wird um den der Wahlbeteiligung entsprechenden Vom-Hundert-Satz der Differenzen zwischen der Anzahl der Wahlberechtigten nach dem Wählerverzeichnis und der Anzahl der Abstimmungsberechtigten nach dem Abstimmungsverzeichnis reduziert und auf eine ganze Zahl standardgerundet der Berechnung des Quorums nach Absatz 1 zugrunde gelegt. § 43 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Findet der Volksentscheid nicht am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag statt, so ist er angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält und mindestens ein Fünftel der Wahlberechtigten zustimmt; dies gilt auch, wenn der Volksentscheid am Tag der Wahlen zum Europäischen Parlament stattfindet. Die Zahl der Wahlberechtigten ist nach dem Ergebnis der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zu bestimmen.

(5) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung zu dem gleichen Gegenstand über mehrere Gesetzentwürfe oder mehrere andere Vorlagen nicht nur für einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden, so ist der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage angenommen, der oder die die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe oder mehrere andere Vorlagen gleich, so ist derjenige oder diejenige angenommen, der oder die nach Abzug der auf ihn oder sie entfallenden Nein- Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

(6) Der Senat stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest und gibt es unverzüglich öffentlich bekannt. Die Feststellung des Senats ist unverzüglich einer Vertrauensperson zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen. § 36 Absatz 3 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft ist entsprechend anzuwenden.




§ 23a VAbstG – Ausfertigung und Verkündung

Ein durch Volksentscheid beschlossenes Gesetz hat der Senat innerhalb eines Monats nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses auszufertigen und im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.




§ 24 VAbstG – Anwendung des Bürgerschaftswahlrechts

(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen über

  1. 1.

    Wahlorgane mit Ausnahme der Landeswahl- und Bezirkswahlausschüsse,

  2. 2.

    Wahlbezirke,

  3. 3.

    Wählerverzeichnisse und Wahlscheine,

  4. 4.

    Wahlhandlungen, Sonderwahlbezirke, bewegliche Wahlvorstände und Briefwahl,

  5. 5.

    Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse,

  6. 6.

    Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen

sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in einer auf Grund von § 32 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. § 31 Absatz 3 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Bezirkswahlausschusses die Bezirksabstimmungsleitung tritt.

(2) Findet ein Volksentscheid am Tag einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament statt,

  1. 1.

    werden die Wahl- und Abstimmungsunterlagen gemeinsam an die Wahl- und Abstimmungsberechtigten verschickt,

  2. 2.

    werden die Wahlergebnisse vor den Abstimmungsergebnissen ermittelt,

  3. 3.

    kann die Ermittlung der Abstimmungsergebnisse durch hierfür von den Bezirksabstimmungsleitungen bestellte Auszählvorstände durchgeführt werden, in die auch nicht zur Hamburgischen Bürgerschaft wahlberechtigte Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg berufen werden dürfen.

(3) Findet ein Volksentscheid nicht am Tag einer Wahl nach Absatz 2 statt, wird abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 wie folgt verfahren:

  1. 1.

    alle Abstimmungsberechtigten erhalten spätestens drei Wochen vor dem Tag des Volksentscheids die Abstimmungsbenachrichtigungskarte und die Briefabstimmungsunterlagen gemeinsam mit dem Informationsheft gemäß § 19 Absatz 2,

  2. 2.

    Die Abstimmungsstellen sind so zu bestimmen, dass alle Abstimmungsberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich am Volksentscheid zu beteiligen; die Vorschriften über Sonderwahlbezirke und bewegliche Wahlvorstände finden keine Anwendung.




§ 25 VAbstG – Änderungsgesetz und Referendumsbegehren

(1) Ein von der Bürgerschaft beschlossenes Gesetz, durch das ein vom Volk beschlossenes Gesetz aufgehoben oder geändert wird (Änderungsgesetz), tritt nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. Innerhalb dieser Frist können zweieinhalb vom Hundert der Wahlberechtigten einen Volksentscheid über das Änderungsgesetz verlangen (Referendumsbegehren). Bis zum Zeitpunkt der Feststellung über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens tritt das Änderungsgesetz nicht in Kraft.

(2) Das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens ist innerhalb eines Monats nach der Feststellung über das Zustandekommen im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Das Änderungsgesetz tritt in diesem Fall nicht vor Durchführung des Referendums in Kraft. Gegenstand des Referendums ist das Änderungsgesetz.

(3) Das Nichtzustandekommen eines Referendumsbegehrens ist innerhalb eines Monats nach der Feststellung über das Nichtzustandekommen im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Soweit in dem Änderungsgesetz kein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt ist, tritt es mit dem auf die Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tag, jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft.




§ 25a VAbstG – Anzeige

(1) Der Beginn der Sammlung der Unterschriften für ein Referendumsbegehren ist dem Senat schriftlich anzuzeigen. § 1a sowie § 3 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Landesabstimmungsleitung macht die Unterschriftensammlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Anzeige nach Absatz 1 öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält

  1. 1.

    das Änderungsgesetz und das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz,

  2. 2.

    Vor- und Familiennamen sowie Erreichbarkeitsanschrift der Vertrauenspersonen,

  3. 3.

    den Ablauf der Frist zur Unterstützung des Referendumsbegehrens,

  4. 4.

    die Möglichkeiten der Eintragung.




§ 25b VAbstG – Unterstützung des Referendumsbegehrens

(1) Das Referendumsbegehren gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verfassung wird durch eigenhändige Unterzeichnung in Eintragungslisten in freier Sammlung der Initiatoren unterstützt. Ist die Sammlung nach § 25a Absatz 2 bekannt gemacht worden, soll auch die Eintragung bei Eintragungsstellen oder durch Briefeintragung ermöglicht werden; § 9 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Eintragungslisten müssen eine zweifelsfreie Bezugnahme auf das Änderungsgesetz und das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz enthalten. Den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern ist bei der Eintragung in die Eintragungslisten Gelegenheit zur Kenntnisnahme des vollständigen Wortlauts des Änderungsgesetzes, des durch Volksentscheid beschlossenen Gesetzes und einer Begründung des Referendumsbegehrens zu geben. Die §§ 11, 12 und 14 gelten entsprechend.

(3) Für die Einrichtung von Eintragungsstellen gilt § 10 Absatz 2 und für ein Briefeintragungsverfahren gilt § 13 entsprechend.




§ 25c VAbstG – Zustandekommen des Referendumsbegehrens

(1) Die Eintragungslisten sind innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung des Änderungsgesetzes beim Senat einzureichen. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Einreichung der Unterschriftslisten unverzüglich mit.

(2) Der Senat stellt binnen vier Monaten nach Verkündung des Änderungsgesetzes fest, ob das Referendumsbegehren zu einem Änderungsgesetz insgesamt von mindestens zweieinhalb vom Hundert der zur letzten Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt wurde und damit zustande gekommen ist.

(3) Die Feststellung des Senats ist unverzüglich einer Vertrauensperson zu jeder angezeigten Unterschriftensammlung, die Unterschriften eingereicht hat, zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.




§ 25d VAbstG – Durchführung des Referendums

(1) Der Senat führt das Referendum über das Änderungsgesetz am Tag der folgenden Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag durch, frühestens jedoch vier Monate nach der Feststellung des Zustandekommens des Referendumsbegehrens (§ 25c Absatz 2). Mit Ausnahme eines Referendums über ein Änderungsgesetz zur Verfassung führt der Senat das Referendum auf Antrag der Bürgerschaft vier bis sieben Monate nach Antragstellung an einem von der Bürgerschaft zu bestimmenden Sonntag oder gesetzlichen Feiertag durch.

(2) § 18 Absatz 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anwendbar.




§ 25e VAbstG – Aufhebung des Änderungsgesetzes

Mit einer Aufhebung des Änderungsgesetzes endet das Verfahren. Ein Referendum findet nicht statt.




§ 25f VAbstG – Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts

§ 19 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 21 Absätze 1, 3 und 4 sowie §§ 22 bis 24 sind mit Ausnahme des § 23 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Bei einem Referendum über ein Änderungsgesetz zum Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zum Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen, das an einem anderen Tag als einem Tag zur Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag durchgeführt wird, findet § 23 Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Änderungsgesetz einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und der Zustimmung von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten bedarf. § 19 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in dem Informationsheft neben allgemeinen Hinweisen das durch Volksentscheid beschlossene Gesetz und das Änderungsgesetz nebst Begründungen aufgeführt werden.




§ 25g VAbstG – Änderungsbeschluss und Referendumsbegehren

(1) Ein Volksentscheid über eine andere Vorlage bindet Bürgerschaft und Senat. Die Bindung kann durch einen Beschluss der Bürgerschaft beseitigt werden (Änderungsbeschluss). Der Beschluss ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.

(2) Der Änderungsbeschluss wird nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung wirksam.

(3) Mit einem Referendumsbegehren können zweieinhalb vom Hundert der Wahlberechtigten ein Referendum über einen Änderungsbeschluss verlangen.

(4) Kommt ein Referendumsbegehren zustande, tritt der Änderungsbeschluss nicht vor Durchführung des Referendums in Kraft. Gegenstand des Referendumsbegehrens ist der Änderungsbeschluss.

(5) §§ 25 bis 25f sind entsprechend anzuwenden.




§ 25h VAbstG – Bürgerschaftsreferendum

(1) Hat die Bürgerschaft auf Vorschlag des Senats oder mit dessen Zustimmung nach Artikel 50 Absatz 4b Satz 1 der Verfassung beschlossen, einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage zum Volksentscheid zu stellen (Bürgerschaftsreferendum), sind die Vorschriften dieses Abschnitts anzuwenden.

(2) Senat beziehungsweise Bürgerschaft haben bereits frühzeitig, mindestens sechs Monate vor einem Beschluss nach Absatz 1, in geeigneter Weise die Öffentlichkeit über ihre Absicht zu informieren, ein Bürgerschaftsreferendum zu initiieren beziehungsweise durchzuführen, um eine Meinungsbildung über den Abstimmungsgegenstand und über die Beifügung einer Gegenvorlage zu fördern. Senat und Bürgerschaft gewährleisten eine neutrale Fragestellung und eine faire Verfahrensgestaltung beim Bürgerschaftsreferendum; Fristverkürzungen im parlamentarischen Verfahren haben zu unterbleiben.




§ 25i VAbstG – Tag der Abstimmung

Die Bürgerschaft bestimmt auf Vorschlag des Senats den Tag der Abstimmung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl und muss zeitlich mit dem Beschluss nach § 25h Absatz 1 zusammenfallen. Bei der Bestimmung des Abstimmungstags ist zugrunde zu legen, dass unter Berücksichtigung der Briefabstimmung eine möglichst hohe Abstimmungsbeteiligung zu erwarten ist und dass ein angemessener Zeitraum zur Meinungsbildung über den Abstimmungsgegenstand und über die Beifügung einer Gegenvorlage gewährleistet ist. Dieser Zeitraum darf vier Monate ab dem Beschluss nach § 25h Absatz 1 nicht unterschreiten.




§ 25j VAbstG – Gegenvorlage

(1) Dem von der Bürgerschaft zur Abstimmung gestellten Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage (Bürgerschaftsvorlage) wird auf Antrag der Initiatoren einer nach § 5 Absatz 2 zustande gekommenen Volksinitiative oder eines Volksbegehrens der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage des von ihnen initiierten Volksabstimmungsverfahrens als Gegenvorlage beigefügt, wenn dieser Gesetzentwurf oder diese andere Vorlage denselben Gegenstand betrifft sowie von mindestens einem Zwanzigstel der zur Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt wird. Dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten aus der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zugrunde zu legen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist schriftlich bis zum 14. Tag nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach § 25h Absatz 1 beim Senat zu stellen.

(3) Ist ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 fristgerecht gestellt, können die Initiatoren einer zustande gekommenen Volksinitiative innerhalb von 21 Tagen die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anzahl von Unterschriften zur Unterstützung ihrer Gegenvorlage sammeln; § 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Frist nach Satz 1 beginnt am 14. Tag nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach § 25h Absatz 1. Fällt ein Tag der Sammlungsfrist nach Satz 1 in die sitzungsfreie Zeit der Bürgerschaft wegen allgemeiner Schulferien, beginnt die Frist an dem auf den letzten Tag der sitzungsfreien Zeit der Bürgerschaft folgenden Werktag. Die Unterstützungsunterschriften sind an dem auf den Ablauf der Sammlungsfrist folgenden Tag bis 12 Uhr bei der Landesabstimmungsleitung einzureichen.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Volksbegehren, deren Zustandekommen festgestellt worden ist (§ 16 Absatz 1) oder deren Eintragungsfrist (§ 6 Absatz 2) in der Zeit zwischen dem 7. Tag vor und dem 35. Tag nach Beschlussfassung der Bürgerschaft nach § 25h Absatz 1 endet.

(5) Der Senat stellt innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Sammlungsfrist nach Absatz 3 Satz 1 fest, ob die beantragte Gegenvorlage beizufügen ist. Die Feststellung ist unverzüglich einer Vertrauensperson der Volksinitiative zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.




§ 25k VAbstG – Abstimmungsbenachrichtigung

(1) Die Abstimmungsberechtigten sollen bis zum 21. Tag vor der Abstimmung schriftlich über die Durchführung des Bürgerschaftsreferendums benachrichtigt werden.

(2) Die Abstimmungsbenachrichtigung umfasst

  1. 1.

    die Information über den Abstimmungstag, die Abstimmungszeit und die Abstimmungshandlung,

  2. 2.

    den Wortlaut der Bürgerschaftsvorlage,

  3. 3.

    ein Informationsheft.

In dem Informationsheft nach Satz 1 Nummer 3 dürfen Bürgerschaft und Senat zu dem Gegenstand des Bürgerschaftsreferendums Stellung nehmen. Eine weitere Stellungnahme ist aufzunehmen, wenn sie innerhalb der Frist nach § 25j Absatz 3 von mindestens 10.000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt wird; § 3 Absätze 1 und 2 sowie § 4 und § 5 Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden. Eine weitere Stellungnahme ist aufzunehmen, wenn die Bürgerschaft es zur Sicherstellung der Meinungsvielfalt im Informationsheft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl beschließt.

(3) Stellungnahmen nach Absatz 2 Sätze 2, 3 und 4 dürfen jeweils acht Seiten nicht überschreiten. Äußerungen der Bürgerschaft können nach Fraktionen getrennt abgegeben werden. Der Anteil von Äußerungen der Fraktionen an der gesamten Äußerung der Bürgerschaft entspricht in diesem Fall der Sitzverteilung der Fraktionen in der Bürgerschaft; Fraktionen können auch eine gemeinsame Stellungnahme abgeben. Die Bürgerschaft und der Senat sind jeweils für den Inhalt ihrer Stellungnahme verantwortlich, Initiatoren einer Stellungnahme nach Absatz 2 Sätze 3 und 4 für diese. Das Hamburgische Pressegesetz vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 447), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.

(4) Auf eine Gegenvorlage finden Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 3 bis 5 entsprechende Anwendung.




§ 25l VAbstG – Anwendbarkeit der Regelungen des Vierten Abschnitts

(1) § 20, § 21 Absätze 1, 3 und 4, §§ 22, 23a und 24 sind entsprechend anzuwenden.

(2) § 21 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Gegenvorlage auf dem Stimmzettel nach dem Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage aufgeführt wird; bei mehreren Gegenvorlagen richtet sich deren Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Antragstellung nach § 25j Absatz 2.

(3) § 23 ist entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Findet ein Bürgerschaftsreferendum nicht am Tag einer Wahl zum Deutschen Bundestag oder zur Bürgerschaft statt, ist die Bürgerschaftsvorlage oder eine Gegenvorlage angenommen, wenn bei einem die Verfassung ändernden Gesetz eine Mehrheit von zwei Dritteln der Abstimmenden und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten zustimmen.

(4) Auf eine Gegenvorlage finden Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 3 bis 5 entsprechende Anwendung.




§ 25m VAbstG – Sperrfrist und Ruhen von Volksabstimmungsverfahren

(1) Innerhalb der laufenden Wahlperiode der Bürgerschaft, mindestens aber für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Feststellung des Senats gemäß § 25l in Verbindung mit § 23 Absatz 6, ist die Anzeige der Sammlung von Unterschriften für eine Volksinitiative (§ 3 Absatz 1) zum selben Gegenstand eines durch Bürgerschaftsreferendum beschlossenen Gesetzes oder einer durch Bürgerschaftsreferendum beschlossenen anderen Vorlage unwirksam (Artikel 50 Absatz 4b Satz 9 der Verfassung).

(2) Volksabstimmungsverfahren zum selben Gegenstand eines Bürgerschaftsreferendums, die dem Bürgerschaftsreferendum nicht als Gegenvorlage beigefügt wurden, ruhen während der Sperrfrist nach Absatz 1. Das Ruhen eines Volksabstimmungsverfahrens stellt der Senat fest; die Feststellung stellt der Senat einer Vertrauensperson des Volksabstimmungsverfahrens zu und teilt sie der Bürgerschaft mit.




§ 26 VAbstG – Anrufung durch Senat oder Bürgerschaft

(1) Auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht

  1. 1.

    über die Durchführung des Volksbegehrens, insbesondere ob eine zustande gekommene Volksinitiative die Grenzen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist,

  2. 2.

    ob die Überarbeitung eines Gesetzentwurfs oder einer anderen Vorlage nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 3 die Grenzen einer gemäß § 6 Absatz 1 Satz 4 zulässigen Überarbeitung und des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist,

  3. 3.

    ob ein Änderungsgesetz oder ein Änderungsbeschluss im Sinne von Artikel 50 Absatz 4 oder 4a der Verfassung vorliegt,

  4. 4.

    über die Durchführung eines Referendums, insbesondere ob es mit höherrangigem Recht vereinbar ist,

  5. 5.

    über die Durchführung eines Bürgerschaftsreferendums, insbesondere ob eine als Gegenvorlage beizufügende Volksinitiative die Grenzen des Artikels 50 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung wahrt oder mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar ist.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 sind binnen eines Monats nach Ablauf der Antragsfrist auf Durchführung eines Volksbegehrens nach § 6 Absatz 1 Satz 2, die Anträge nach Absatz 1 Nummer 2 sind binnen eines Monats nach Einreichung der überarbeiteten Gesetzentwürfe oder überarbeiteten anderen Vorlagen (§ 6 Absatz 1 Satz 3 und § 18 Absatz 1 Satz 3), die Anträge nach Absatz 1 Nummer 3 sind binnen eines Monats nach der Beschlussfassung, die Anträge nach Absatz 1 Nummer 4 sind jeweils binnen eines Monats nach der Feststellung des Senats über das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens (§ 25c Absatz 2, § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 2), die Anträge nach Absatz 1 Nummer 5 sind binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Bürgerschaft (§ 25h Absatz 1) zu stellen. Das Bürgerschaftsreferendum ruht während des Verfahrens nach Absatz 1 Nummer 5. Bei erheblichen Zweifeln daran, ob ein Änderungsgesetz oder ein Änderungsbeschluss vorliegt, führt der Senat die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts nach Absatz 1 Nummer 3 herbei.




§ 27 VAbstG – Anrufung gegen Entscheidungen von Senat und Bürgerschaft

(1) Auf Antrag der Initiatoren der Volksinitiative entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht, ob

  1. 1.

    Volksinitiative (§ 5 Absatz 2) und Volksbegehren (§ 16 Absatz 1) zustande gekommen sind,

  2. 2.

    ein von der Volksinitiative beantragtes oder von dem Volksbegehren eingebrachtes Gesetz von der Bürgerschaft beschlossen wurde oder der Beschluss der Bürgerschaft über einen bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung der Vorlage der Volksinitiative oder des Volksbegehrens vollständig entspricht (§ 6 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1),

  3. 3.

    dem Bürgerschaftsreferendum ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 25j Absatz 1 als Gegenvorlage beizufügen ist oder ein Volksabstimmungsverfahren nach § 25m Absatz 2 ruht.

Auf Antrag der Initiatoren eines Referendumsbegehrens entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht, ob ein Referendumsbegehren zustande gekommen ist (§ 25c Absatz 2, § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 2). Die Anträge nach Satz 1 Nummern 1 und 3 sowie Satz 2 sind binnen eines Monats nach Zustellung der Feststellungen des Senats (§ 5 Absatz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2, § 25c Absatz 3, § 25g Absatz 5 in Verbindung mit § 25c Absatz 3, § 25j Absatz 5, § 25m Absatz 2 Satz 2), die Anträge nach Satz 1 Nummer 2 binnen eines Monats nach dem Gesetzesbeschluss oder dem Beschluss der Bürgerschaft über die andere Vorlage zu stellen.

(2) Auf Antrag der Bürgerschaft oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft, der Initiatoren der Volksinitiative oder des Referendumsbegehrens, einzelner Stimmberechtigter und jeder Gruppe von Stimmberechtigten entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht über das Verfahren und das Ergebnis des jeweiligen Volksentscheids (§ 23 Absätze 1 bis 5), des Bürgerschaftsreferendums (§ 25l Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absätze 1 bis 5) oder des Referendums (§ 25g in Verbindung mit § 23 Absätze 1 bis 5). Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach dem Abstimmungstag zu stellen.




§ 28 VAbstG – Ruhen von Volksbegehren, Volksentscheid und Referendum

Volksbegehren, Volksentscheid und Referendum ruhen während des Verfahrens vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht (Artikel 50 Abs. 6 Satz 2 der Verfassung).




§ 29 VAbstG – Datenverarbeitung

Die mit der Durchführung eines Volksabstimmungsverfahrens befassten Personen und Stellen dürfen personenbezogene Daten nur erheben, speichern und übermitteln, soweit es für die Durchführung des jeweiligen Verfahrens erforderlich ist. Das Eintragungsverzeichnis (§ 11 Satz 2) und das Abstimmungsverzeichnis (§ 20 Absatz 1 Satz 2) darf jeweils folgende personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten enthalten:

  1. 1.

    Familienname,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Wohnanschrift,

  5. 5.

    Hinweise auf die Ausstellung eines Abstimmungsscheins und zur Abstimmungsberechtigung.

Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.




§ 29a VAbstG – Auswertung von Unterschriften- und Eintragungslisten

Die Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen von Volksinitiative, Volksbegehren und Referendumsbegehren kann mit Hilfe von Stichproben ermittelt werden. Diese Prüfung kann abgebrochen werden, wenn die dafür notwendige Zahl von Eintragungen eindeutig erreicht ist. Wird die notwendige Zahl nicht erreicht, ist auf Antrag der Initiatoren eine Gesamtauswertung der Eintragungen vorzunehmen. Die Auswertung ist öffentlich.




§ 30 VAbstG – Rechenschaftslegung

(1) Die Initiatoren haben die Pflicht, innerhalb von zwei Monaten nach Stellung des Antrags auf Durchführung des Volksentscheids (§ 18 Absatz 1) über die Herkunft und drei Monate nach Zustellung des Ergebnisses des Volksentscheids (§ 23 Absatz 6) über die Herkunft und Verwendung der Mittel, die ihnen zum Zweck der Durchführung der Volksinitiative, des Volksbegehrens und des Volksentscheids zugeflossen sind, gegenüber der Landesabstimmungsleitung Rechenschaft zu legen. § 25 Absatz 2 Nummern 1 und 6 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert am 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748), gilt entsprechend. Eine unzulässig angenommene Spende ist spätestens bei Abgabe der Rechenschaftslegung an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

(2) Die Initiatoren eines Referendumsbegehrens haben innerhalb von drei Monaten nach dem Abstimmungstag des Referendums gegenüber der Landesabstimmungsleitung Rechenschaft über die Herkunft und die Verwendung der Mittel zu legen, die ihnen zum Zweck der Durchführung des Referendumsbegehrens und des Referendums zugeflossen sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Findet auf Grund der Aufhebung eines Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses ein Referendum nicht statt, gilt für die Rechenschaftslegung abweichend von Satz 1 eine Frist von drei Monaten nach Verkündung des Aufhebungsgesetzes oder des Aufhebungsbeschlusses.

(3) Die Initiatoren einer Gegenvorlage in einem Bürgerschaftsreferendum haben innerhalb von drei Monaten nach dem Abstimmungstag gegenüber der Landesabstimmungsleitung Rechenschaft über die Herkunft und Verwendung der Mittel zu legen, die ihnen zum Zweck der Durchführung der Gegenvorlage zugeflossen sind. Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Landesabstimmungsleitung erstattet der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft unverzüglich über die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Bericht. Der Bericht wird als Bürgerschaftsdrucksache verteilt.




§ 30a VAbstG – Kostenerstattung

(1) Findet ein Volksentscheid statt (§ 18), so haben die Initiatoren der Volksinitiative Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über die Ziele von Volksbegehren und Volksentscheid. Die Volksinitiative wird von den Initiatoren auf eigene Kosten durchgeführt.

(2) Die Höhe der Erstattung ist auf 0,10 Euro für jede gültige Ja-Stimme begrenzt; es werden höchstens 400.000 Stimmen berücksichtigt.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Initiatoren der Volksinitiative der Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 30 Absatz 1 nicht nachgekommen sind.

(4) Die Initiatoren des Referendumsbegehrens haben nach Durchführung eines Referendums Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit. Absätze 2 und 3 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle von Ja-Stimmen die gültigen Nein-Stimmen heranzuziehen sind. Stellen die Vertrauenspersonen mehrerer angezeigter Unterschriftensammlungen einen Kostenerstattungsantrag, reduziert sich der Erstattungshöchstbetrag für jede der Initiativen entsprechend zu dem Verhältnis der jeweils von den einzelnen Initiativen eingereichten Unterstützungsunterschriften zum Referendumsbegehren.

(5) Findet auf Grund der Aufhebung eines Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses ein Referendum nicht statt, haben die Initiatoren eines zustande gekommenen Referendumsbegehrens Anspruch auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit in Höhe von bis zu 20.000 Euro. Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(6) Absätze 1 bis 3 sind auf Gegenvorlagen in einem Bürgerschaftsreferendum entsprechend anzuwenden.




§ 31 VAbstG – Gleichbehandlung

(1) Die Auffassung der Bürgerschaft und der Initiatoren zu dem Gegenstand des Volksentscheids und des Referendums dürfen in Veröffentlichungen des Senats und seiner Behörden nur in gleichem Umfang dargestellt werden.

(2) Die Initiatoren sind bei der Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit über das Anliegen der Volksinitiative, des Volksbegehrens, des Volksentscheids, des Referendumsbegehrens und des Referendums sowie der Gegenvorlage in einem Bürgerschaftsreferendum gegenüber Parteien wegerechtlich gleich zu behandeln.




§ 31a VAbstG – Fristberechnung

(1) Für die Fristberechnung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Fristen werden nach Tagen berechnet.

(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine, ausgenommen die Einreichfrist nach § 15 Satz 2 sowie die Fristen nach §§ 26 und 27, verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen geschützten Feiertag fällt. Mit Ausnahme des Siebenten Abschnitts ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausgeschlossen.




§ 31b VAbstG – Abstimmungsleitung

Die Funktion der Landesabstimmungsleitung wird von der Landeswahlleitung für die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft wahrgenommen. Für die Stellvertretung sowie für die Bezirksabstimmungsleitungen und deren Stellvertretungen gilt Entsprechendes.




§ 31c VAbstG

(weggefallen)




§ 32 VAbstG – Durchführung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten über

  1. 1.

    die Form und den Inhalt der Unterschriftslisten und Eintragungslisten sowie deren Sammlung,

  2. 2.

    die Eintragungsstellen, die Ausübung des Eintragungsrechts, die Eintragungszeit und den Eintragungsraum,

  3. 3.

    die Eintragung per Brief und über andere in § 9 Absatz 1 Satz 2 genannte Verfahren,

  4. 3a.

    die Führung, die Einsichtnahme, die Berichtigung und den Abschluss des Eintragungsverzeichnisses unter Berücksichtigung melderechtlicher Auskunftssperren für eintragungsberechtigte Personen,

  5. 4.

    die Feststellung der Unterschriften- und Eintragungsergebnisse und ihre Weiterleitung,

  6. 5.

    das Verfahren der Kostenerstattung.

  7. 6.

    den Inhalt des Rechenschaftsberichts der Initiatoren einschließlich der Darstellung von Spenden sowie das Verfahren der Rechenschaftslegung,

  8. 7.

    die Erstellung und Verteilung des Informationsheftes,

  9. 8.

    die Stimmzettel und Abstimmungsunterlagen,

  10. 9.

    die Führung, das Einsehen, die Berichtigung und den Abschluss der Abstimmungsverzeichnisse unter Berücksichtigung melderechtlicher Auskunftssperren für stimmberechtigte Personen,

  11. 10.

    das Abstimmungsverfahren, insbesondere die Festlegung der örtlich zuständigen Abstimmungsstellen, deren Öffnungszeit und der Briefabstimmung,

  12. 11.

    die Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids und über die Ungültigkeit von Stimmabgaben und

  13. 12.

    die Sicherung und Vernichtung von Unterlagen.