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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BB-NMitglOG,HB - Bremische Bürgerschaft/Nichtangehörende Mitglieder-Ortsgesetz/
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§ 1 BB-NMitglOG
Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Landesrecht Bremen
§ 1 BB-NMitglOG – Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft und Beruf
Für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gelten die §§ 2, 3, 27 und 28 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BB-NMitglOG,HB - Bremische Bürgerschaft/Nichtangehörende Mitglieder-Ortsgesetz/
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