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§ 13 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 93-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LEG – Nachträgliche Anforderungen

(1) Die zuständige Behörde kann an den Eisenbahnunternehmer nachträglich Anforderungen an den Bau und den Betrieb der Eisenbahn stellen, um

  1. 1.
    bei der Genehmigung nicht vorausgesehene Gefahren oder ungewöhnliche Belästigungen von der Allgemeinheit, den Eigentümern, Besitzern oder Bewohnern von benachbarten Grundstücken, den Benutzern der Eisenbahn oder den Bediensteten der Eisenbahn abzuwenden,
  2. 2.
    den Bau und Betrieb der Eisenbahn dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen, soweit dies dem Eisenbahnunternehmer unter Berücksichtigung seiner Wirtschaftslage zumutbar ist.

(2) In dringenden Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Betrieb der Eisenbahn bis zur Erfüllung der Anforderungen ganz oder teilweise stillgelegt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LEG,HB - Eisenbahngesetz/§§ 2 - 20, 1. Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/